Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19650510_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1965 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1965, mit der die Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Hagenauer-Bucht samt Anlandungen ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage:
Naturschutzgebiet Hagenauer-Bucht.
(Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemeinden St. Peter am Hart und Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau am Inn.)
Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Hagenauer-Bucht. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft von der Mündung der Mattig in den Inn beginnend den Inn flußabwärts entlang der rechten Uferbefestigung bis zur Einmündung der Hagenauer-Bucht (bei Stromkilometer 53,2). Von hier führt sie in gerader Linie zum Zusammenstoß der Wegparzelle Nr. 1735, Katastralgemeinde Hagenau, mit der Uferbefestigung der Hagenauer-Bucht; sodann verläuft sie entlang der Uferbefestigung und des anschließenden Staudammes Reikersdorf bis zur Wegparzelle Nr. 769/4: Katastralgemeinde Braunau, folgt dieser Wegparzelle bis zur Mattig und führt sodann entlang des rechten Ufers der Mattig bis zur Einmündung in den Inn.
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