Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung 1965)
LGBL_OB_19650504_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung 1965)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1965 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz (O. ö. Naturschutzverordnung 1965).
In Durchführung des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
I. Schutz der Landschaft.
§ 1.
(1)Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gilt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine
erhebliche Veränderung, das heißt eine Störung der
Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.
(2)Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Feststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):
ausgenommen hievon sind die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen im verbauten Gebiet, die Errichtung von Straßenbauwerken, sonstigen Bauwerken zur verkehrsmäßigen Benützung des Gebietes sowie von Bauwerken im Zuge der Regulierung und Instandhaltung der Flüsse und Bäche und die Errichtung landesüblicher Weidezäune im Rahmen eines
(3)Ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2 lit. a und b liegt nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid feststellt, daß durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbi
ldes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt
werden.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Werbeanlagen, doch, kann eine Werbeanlage auch dann errichtet werden, wenn die Absicht der Errichtung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und binnen drei Wochen der Einschreiter nicht benachric htigt wurde, daß das Feststellungsverfahren (Abs. 3) eingeleitet wurde.
§ 2.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes wird festgestellt, daß die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gilt.
§ 3.
Einem Antrag auf Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sowie nach § 1 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung sind neben den entsprechenden Plänen oder Zeichnungen erläuternde Bemerkungen beizuschließen, welche zu enthalten haben: Zweck und Umfang des Vorhabens unter Bezeichnung der Lage (Lageplan mit Angabe der Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellennummer mit Namen der Eigentümer bzw. Besitzer, vorbeiführende Straßen oder Zufahrten, bei Straßen Angabe des Straßenkilometers, Lage des Vorhabens in der Parzelle), der Art und Weise der Ausführung und die Darstellung der Notwendigkeit sowie der Nachteile im Falle des Unterbleibens des Vorhabens.
II. Schutz der Tierarten.
§ 4.
(1)Die in der Anlage A genannten Tierarten genießen den Schutz gemäß § 6 des Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 und 3.
(2)Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungs- oder Erscheinungsformen dürfen nicht verfolgt, gefangen und gehalten, beunruhigt oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der An- und Verkauf dieser Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder
Entwicklungsform verboten.
(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester) der geschützten Tiere ist untersagt, auch wenn die Brutstätten keine Jungtiere enthalten; desgleichen ist das Beunruhigen oder Zerstören ihres Lebensraumes (Brutplatz, Einstandsraum u. dgl.) verboten.
§ 5.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vertrauenswürdigen Personen die Bewilligung erteilen, eine beschränkte Anzahl von Vögeln der in der Anlage B genannten Arten zu fangen und zu halten.
(2)Der Fang des Seidenschwanzes (Bombycilla garrulla L.) kann für die Zeit vom 15. Dezember bis 15. Jänner und der Fang der übrigen in der Anlage B
angeführten Vögel für die Zeit vom 15. September bis 15. Dezember bewilligt werden.
(3)Der Fangberechigte hat die Bewilligung beim Fangen mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 19 des Gesetzes) vorzuweisen.
(4)Der Fangberechtigte hat eine mit laufenden Nummern versehene Liste über die von ihm gefangenen Vögel unter Angabe der Art, des Geschlechtes und des Fangtages sowie der Art und des Datums des Abganges nach dem Muster gemäß
Anlage C zu führen.
(5)Die Liste ist auf Verlangen den Behörden (§ 13 des Gesetzes) jederzeit vorzuzeigen. Eine Abschrift davon ist bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (e) Der Verkauf der gefangenen Vögel ist verboten.
(7)Für den Vogelfang sind folgende Fanggeräte zugelassen: Schlagnetze für den Einzelfang und Zugnetze, Fanghäuschen (Schlägeln) mit Klapptür und selbstauslösenden Kloben mit Gummifütterung. Die Fangnetze dürfen höchstens 1 m mal 1 m groß sein.
(8)Verboten ist
§ 6.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Personen, die über Gebäude, Hofräume, Obstgärten, Felder usw. verfügungsberechtigt sind, auf begrenzte Zeit Maßnahmen zur Bekämpfung von Amseln, Staren, Dohlen und Grünlingen innerhalb eines zu bestimmenden Bereiches gestatten, falls nachgewiesen wird, daß diese Vögel einen empfindlichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Eine solche Bewilligung ist jedoch auf die Zeit außerhalb des Brutgeschäftes zu beschränken.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Fang von Maulwürfen bei bedrohlichem Rückgang ihres Bestandes auf gewisse Zeit einschränken oder voll
ständig untersagen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Sammeln von Weinbergschnecken in der Zeit vom 1. April bis 10. Juni, auch beschränkt für ein bestimmtes Gebiet, bewilligen. Die Bewilligung ist auf Tiere mit einem Durchmesser von über 30 mm zu besc hränken.
§ 7-
Es ist verboten, in der freien Natur in der Zeit vom 15. März bis 30. September ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 8.
Wildwachsende Pflanzen, auch wenn sie nicht unter die besonderen Schutzbestimmungen der nachfolgenden §§9 und 10 fallen, dürfen nicht mißbräuchlich genutzt oder vernichtet werden. Darunter fällt insbesondere die übermäßige Entnahme sowie das mutwillige Niederschlagen von Pflanzen und Sträuchern und das mutwillige Abbrennen der Pflanzendecke.
§ 9.
Die in der Anlage D genannten Pflanzen dürfen weder ausgegraben noch von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet werden, im frischen oder getrockneten Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feilgeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzenteile, wie unterirdische Teile, Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw. (vollkommen geschützte Pflanzen).
§ 10.
(1)Die in der Anlage E genannten Pflanzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilweise geschützt.
(2)Die unterirdischen Teile (Wurzeln, Zwiebeln usw.) der teilweise geschützten Pflanzen dürfen weder ausgegraben noch von ihrem Standort entfernt, in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feil
geboten werden.
(3)Das Pflücken der oberirdischen Teile (Blüten, Blätter, Zweige, Früchte) der teilweise geschützten Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist nur in einer Menge gestattet, die über einen Handstrauß nicht hinausgeht.
(4)Das erwerbsmäßige Sammeln, Handeln und Feilbieten der oberirdischen Teile (Blüten, Blätter, Zweige usw.) der teilweise geschützten Pflanzen ist nur hinsichtlich der in der Anlage E unter lit. a genannten Pflanzen gestattet, bedarf aber unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Das erwerbsmäßige Sammeln von Weidenblüten (Palmkätzchen) kann nur für die Zeit von zwei Wochen vor Ostern und das erwerbsmäßige Sammeln des wilden Buchses nur für die Zeit von zwei Wochen vor Ostern und zwei Wochen vor Allerheiligen gestattet werden.
(5) Bei der Erteilung von Sammelbewilligungen gemäß Abs. 4 ist auf die Bedürfnisse der Bienenzucht Rücksicht zu nehmen.
§ 11.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die O. ö. Naturschutzverordnung, LGB1. Nr. 27/1956, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 42/1957, LGB1. Nr. 8/1960 und LGB1. Nr. 20/1963 außer Kraft.
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