Verordnung der Oö. Landesregierung über die Zusammensetzung der Sachverständigenteams nach dem Oö. Behindertengesetz
LGBL_OB_19650426_18Verordnung der Oö. Landesregierung über die Zusammensetzung der Sachverständigenteams nach dem Oö. BehindertengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1965 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 12. April 1965 über
die Zusammensetzung der Sachverständigenteams
nach dem O. ö. Behindertengesetz.
In Durchführung des § 42 Abs. 7 des O. ö. Behindertengesetzes, LGB1. Nr. 1/1965, wird verordnet:
§ 1. Die gemäß § 42 Abs. 4 des Gesetzes zur Abgabe von Gutachten an die Bezirksverwaltungsbehörde eingerichteten Sachverständigenteams setzen sich
zusammen aus dem Leiter der sachlich zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungsbehörde oder seinem Vertreter im Amte als Vorsitzenden, dem Leiter des amtsärztlichen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde oder seinem Vertreter im Amte, einem nach dem Leiden oder Gebrechen in Betracht kommenden Facharzt, der zuständigen Sprengelfürsorgerin oder ihrer Vertreterin im Amte, einem auf dem Gebiet der beruflichen Eingliederung bewanderten Fachmann der Arbeitsverwaltung.
§ 2.
(I) Das gemäß § 42 Abs. 6 des Gesetzes zur Abgabe von Gutachten an die Landesregierung eingerichtete Sachverständigenteam setzt sich zusammen aus dem Leiter der sachlich zuständigen Abteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung oder dessen Vertreter im Amte als Vorsitzenden, dem Leiter des amtsärztlichen Dienstes beim Amt der o. ö. Landesregierung oder dessen Vertreter im Amte, einem nach dem Leiden oder Gebrechen in Betracht kommenden Facharzt und einem auf dem Gebiet der beruflichen Eingliederung bewanderten Fachmann des Landesarbeitsamtes Oberösterreich.
(2) Bei Maßnahmen der geschützten Arbeit (§§ 20 bis 23 des Gesetzes) ist entsprechend dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz je ein Vertreter der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Beratungen des Sachverständigenteams zuzuziehen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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