Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten
LGBL_OB_19650415_16Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von FremdenverkehrsgebietenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.04.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1965 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 29. März 1965 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt: das Gebiet der Gemeinde Sandl (Fremdenverkehrsgebiet „Sandl"); das Gebiet der Gemeinde Wallern (Fremdenverkehrsgebiet „Wallern").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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