Gesetz über die Anwendung der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964 auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)
LGBL_OB_19650203_5Gesetz über die Anwendung der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964 auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1965 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 20. November 1964 über die Anwendung der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964 auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) .
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964, BGB1. Nr. 21, mit dem das Beamtenentschädigungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964), gelten sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften
(2) Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Landesbedienstete angewendet werden, tritt an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf den im Abs. 1 lit. b umschriebenen Personenkreis angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 44/1952, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGB1. Nr. 6/1957. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Vertragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 116 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGB1. Nr. 37/1956.
§ 2.
Die Bestimmungen des Art. I der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964, BGB1. Nr. 21, treten als landesgesetzliche Vorschriften mit dem Tag in Kraft, mit dem sie als bundesgesetzliche Vorschriften wirksam wurden.
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