Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1964)
LGBL_OB_19650203_2Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1964)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1965 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(4) Wer aufgefordert wird, sich zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Dienstgeber vorzustellen, hat diesem gegenüber Anspruch auf Ersatz der damit im Zusammenhang entstehenden notwendigen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, und zwar auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht abgeschlossen wird."
2.§ 14 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)";
als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Hat ein Dienstnehmer für den Fall, daß er während einer bestimmten Zeitdauer im Dienstverhältnis steht, Anspruch auf eine Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung, ausgenommen eine Ernteprämie, so gebührt ihm diese Entlohnung auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gewährt wird, beginnt oder ohne sein Verschulden endet, und zwar in dem Ausmaß, das dem Verhältnis zwischen der Zeitdauer, für die diese Entlohnung gebührt und der Dauer des Dienstverhältnisses entspricht."
"(3) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers gelöst, so gebührt den Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung nach den Bestimmungen des Abs. 1."
5.§ 30 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Abfertigung ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Beträgt die Abfertigung jedoch mehr als 20 v. H. des Jahresentgeltes, so wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses nur der Teil der Abfertigung fällig, der 20 v. H. des Jahresentgeltes entspricht. Wenigstens die Hälfte des übrigen Teiles der Abfertigung ist spätestens nach drei, der Rest spätestens nach weiteren drei Monaten zu leisten."
(1)Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt sie als rechtzeitig ab gegeben, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(2)Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung der Krankenkasse hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.
§ 65 c.
(1)Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten.
(2)Das auf die nicht anrechenbare Zeit des Urlaubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen bei Krankheit oder Unfall gebührenden Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls vom Dienstnehmer zurückzuerstatten.
(3)Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 66 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 65 d.
Bei Erkrankung (Unglücksfall) des Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen des § 65 a nur Anwendung, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde. An Stelle des im § 65 b Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses bzw. der Bestätigung der Krankenkasse ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen.
§ 65 e.
Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung nach § 65 b oder § 65 d berechtigen den Dienstgeber zur Entlassung (§ 33)."
"(2) Haben jugendliche Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Mitwirkung einer kollektivvertragsfähigen oder der gesetzlichen Interessenvertretung auf Rechte, die ihnen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, verzichtet oder über solche Rechte einen Vergleich abgeschlossen, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses ihre Erklärung rechtswirksam widerrufen."
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