Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Oö. Behindertengesetz)
LGBL_OB_19650119_1Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Oö. Behindertengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.01.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1965 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 28. Oktober 1964 über die Hilfe für Behinderte (Oö. Behindertengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Behinderte.
(1)Behinderten ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zu leisten.
(2)Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens
(3)Personen, bei denen bezüglich eines Leidens oder Gebrechens nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften festgestellt wurde, daß sie nicht invalid oder arbeitsunfähig sind, gelten bezüglich dieses Leidens oder Gebrechens nicht als Behinde rte im Sinne dieses Gesetzes.
(4)Leiden oder Gebrechen, soweit sie vorwiegend altersbedingt sind, gelten nicht als Leiden oder Gebrechen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2. Voraussetzungen für die Hilfe.
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte
(2)Als Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist.
(3)Die Landesregierung kann die Voraussetzung des Abs. 1 lit. a und b nachsehen, wenn nach ihrem Ermessen ein besonderer Härtefall gegeben ist.
§ 3. Arten der Hilfe.
(1)Als Hilfe für einen Behinderten kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
(2)Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Hilfe nicht zu.
II. Eingliederungshilfe.
§ 4. Zweck.
Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in das Erwerbsleben oder sonst in die soziale Umwelt eingegliedert zu werden oder seine Stellung hierin zu erleichtern und zu festigen.
§ 5. Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Bedürfnissen des einzelnen Falles gewährt werden:
§ 6. Heilbehandlung.
Die Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, für Heilmittel sowie für Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Heilanstalten.
§ 7.
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel. Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch die Instandsetzung oder den Ersatz, wenn die Hilfsmittel unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Vor Ablauf einer nach Erfahrungsgrundsätzen festzusetzenden normalen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz nur, wenn der Behinderte glaubhaft macht, daß ihn an der Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
§ 8. Hilfe zur Schulbildung und Erziehung.
(1)Zweck der Hilfe zur Schulbildung und Erziehung ist es, den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seiner Behinderung gemäße Schulbildung und Erziehung zu erlangen. Die Hilfe wird dadurch gewährt, daß für die durch die Behinderung bedingten Mehrkosten der Schulbildung und Erziehung eine angemessene Abgeltung geleistet wird.
(2)Ob eine Abgeltung angemessen ist, ist insbesondere danach zu beurteilen, ob dem Behinderten oder den für ihn Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann, die Mehrkosten aus eigenem zu tragen. Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unterhalt, Sc
hulbildung und Erziehung aufgewendet werden müßte, mindestens aber jener Betrag, der der Höhe der für den Behinderten bezogenen Familienbeihilfe bzw. der Kinderbeihilfe einschließlich Ergänzungsbetrag (§ 1 Familienlastenausgleichsgesetz, BGB1. Nr. 18/1955) entspricht, haben der Behinderte bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten jedenfalls selbst zu leisten.
(3)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite sichergestellt sind. Die Hilfe darf sich ferner nur auf die Abgeltung der Mehrkosten solcher Maßnahmen erstrecken, die mit Rücksicht auf die Bi
ldungsfähigkeit und die Bildungswilligkeit des Behinderten einen Erfolg erwarten lassen.
(4) Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich die Hilfe erstrecken kann sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, kann durch Richtlinien bestimmt werden, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat.
§ 9. Hilfe zur beruflichen Eingliederung.
(1)Zweck der Hilfe zur beruflichen Eingliederung ist es, einen Behinderten, dessen Vormerkung beim Arbeitsamt auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu keinem Erfolg geführt hat, in die Lage zu versetzen, einen seiner Behinderung gemäßen Arbeitsplatz zu er
langen. Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird gewährt für
(2)Kann das Arbeitsamt die Vermittlung auf einen Arbeitsplatz in einem gegebenen Falle nicht erreichen, ohne daß zunächst eine Erprobung auf einem Arbeitsplatz durchgeführt wird, und ist das Arbeitsamt nicht nach anderen Rechtsvorschriften i n der Lage, die Erprobung auf einem Arbeitsplatz durch zuführen, so kann die Erprobung als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden. Die Durchführung der Erprobung obliegt dem Arbeitsamt.
(3)Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sind im Zusammenwirken mit dem zuständigen Arbeitsamt durchzuführen, wobei insbesondere auf die Aufnahmefähigkeit des lokalen Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen ist.
(4)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite gewährt werden können. Die Hilfe darf sich ferner nur auf solche Maßnahmen erstrecken, die mit Rücksicht auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Behind
erten einen Erfolg erwarten lassen. Was ohne
Rücksicht auf die Behinderung für Berufsausbildung aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten jedenfalls selbst zu leisten.
(5)Bei Behinderten, auf die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes zutreffen, kann die Übernahme von Kosten der Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch das Land davon abhängig gemacht
werden, daß der Behinderte die Ausfertigung einer Gleichstellungsbescheinigung beim Landesinvalidenamt beantragt hat.
(ß) Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich die Hilfe erstrecken kann sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, ist durch Richtlinien zu bestimmen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat.
§ 10.
Hilfe zum Lebensunterhalt.
Solange einem Behinderten Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c oder d gewährt wird, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes (§11) nicht erreicht.
§ 11. Richtsatz.
(1)Als Richtsatz gilt der eineinhalbfache Betrag des jeweiligen Richtsatzes in der öffentlichen gehobenen Fürsorge, der für den Behinderten nach seinem Familienstand und seinen Unterhaltsverpflichtungen gelten würde.
(2)Dieser Richtsatz kann höchstens bis zum Zweifachen überschritten werden, soweit ein besonderer Bedarf besteht, dessen Deckung zur Sicherung des Erfolges der Eingliederungshilfe notwendig ist.
§ 12. Gesamteinkommen.
Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Behinderten nach Abzug des zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 13 auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, auf welche Weise das Gesamteinkommen nachzuweisen ist. Dabei ist grundsätzlich bezüglich des Einkommensbegriffes von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszugehen und zum Nachweis des Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Steuerbescheid, und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, eine Bestätigung des Arbeitgebers heranzuziehen.
(2)Ungeachtet der Bestimmungen des Abs.1 bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens jedenfalls außer Betracht:
(3)Erhöht sich der Richtsatz wegen der Angehörigen, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 13 anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden A
ngehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.
§ 13. Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen.
(1)Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Behinderten sind bei Feststellung des Gesamteinkommens nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um:
(2)Unterhaltsverpflichtungen sind, gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, zu berücksichtigen:
bei einem monatlichen Nettoein-mit dem Betrage von monatlich
kommen des Unterhaltspflichtigen
von 800 S bis 850 S 10 S
von mehr als 850 S bis 900 S25 S
von mehr als 900 S bis 1.000 S40 S
von mehr als 1.000 S bis 1.100 S55 S
von mehr als 1.100 S bis 1.200 S70 S
von mehr als 1.200 S bis 1.300 S85 S
von mehr als 1.300 S bis 1.400 S 110 S
von mehr als 1.400 S bis 1.500 S 135 S
von mehr als 1.500 S bis 1.600 S 160 S
von mehr als 1.600 S bis 1.700 S 190 S
von mehr als 1.700 S bis 1.800 S 220 S
von mehr als 1.800 S bis 1.900 S 250 S
von mehr als 1.900 S bis 2.000 S 300 S.
Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen gilt das Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen, für dessen Festsetzung die Bestimmungen des § 12 sinngemäß anzuwenden sind.
(3)Bei Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 sind im voraus vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wenn es sich um die Unterhaltspflicht von Eltern einem minderjährigen Kind gegenüber handelt, 200 S, sonst 300 S abzusetzen. Sind beide einen gem einsamen Haushalt führende Elternteile gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind unterhaltspflichtig, so ist der der Summe der Nettoeinkommen beider Elternteile entsprechende Betrag heranzuziehen.
(4)Hat ein Unterhaltspflichtiger auch noch für andere Angehörige als den Behinderten überwiegend zu sorgen, so sind von seinem Nettoeinkommen
im voraus für jeden solchen Angehörigen 200 S abzusetzen.
§ 14. Bemessung und Anfall.
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 12) auf den Richtsatz (§ 11) ergänzt.
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