Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsgesetzes
LGBL_OB_19641202_64Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des FremdenverkehrsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.12.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1964 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 16. November 1964 über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsgesetzes.
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 15/1951, in der ab 1. Jänner 1965 geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel 2.
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 1958, LGBl. Nr. 42, betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt und die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964, LGB1. Nr. 49, berücksichtigt.
(2)Die Bestimmungen des § 17 des Fremdenverkehrsgesetzes werden als durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und daher als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel 3.
(1) Das Fremdenverkehrsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 25. April 1951 in Kraft getreten.
(2) Die durch die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964 bewirkte Neufassung des § 6 und des § 11 Abs. 1 sowie die Novellierung des § 7 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft. Die übrigen durch die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964 bewirkten Änderungen des Fremdenverkehrsgesetzes sind am 29. September 1964 in Kraft getreten.
Artikel i.
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965" zu zitieren.
Artikel 5.
Diese Kundmachung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.
Anlage
O. ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Begriffsbestimmungen.
Im Sinne dieses Gesetzes werden verstanden unter 1. Fremdenverkehr der gesamte vorwiegend der Gesundung, der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt außerhalb des ständigen Wohnsitzes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
§ 2. Fremdenverkehrsgebiete.
(1)Die Landesregierung ist ermächtigt, Gebiete,
die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, durch Verordnung als Fremdenverkehrsgebiete zu erklären, sofern es sich nicht um das Gebiet von Kurorten handelt. Gleichzeitig ist die Bezeichnung des Fremdenverkehrsgebietes zu bestimmen.
(2)Bei der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet ist sein örtlicher Umfang unter Bedachtnahme auf seine landschaftliche, wirtschaftliche
und verkehrsmäßige Geschlossenheit so abzugrenzen, daß eine zwecksmäßige Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in diesem Gebiet gewährleistet werden kann. Die Grenzen eines Fremdenverkehrsgebietes brauchen sich mit den Gemeindegrenzen und den Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden nicht zu decken.
(3) Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet und die Bestimmung seiner Bezeichnung erfolgen über Vorschlag des Landes-Fremdenverkehrsverbandes nach Anhörung der Gemeinden, deren Gebiete dadurch betroffen werden, und der Bezirksverwaltungsbehörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Gemeinden liegen.
(4) In gleicher Weise können die Grenzen eines Fremdenverkehrsgebietes oder seine Bezeichnung abgeändert und kann die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen werden.
§ 3. Fremdenverkehrsverbände.
(1)Die Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
(2)Die Fremdenverkehrsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(3)Den Fremdenverkehrsverbänden obliegt für
ihren örtlichen Bereich die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, soweit hiefür nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind.
(4)Der Widerruf der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein, wobei über
dessen Vermögen unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Fremdenverkehrszwecke zu verfügen ist.
§ 4. Organe der Fremdenverkehrsverbände;
(1)Die Organe des Fremdenverkehrsverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer.
(2)Die Vollversammlung führt die Bezeichnung
Fremdenverkehrskommission. Sie besteht aus vier
zehn Mitgliedern, von denen fünf über Vorschlag der
Fremdenverkehrsgemeinden, fünf über Vorschlag
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, zwei über
Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte
und zwei über Vorschlag der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen können
durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes
enthoben werden, wenn sie ihre Pflicht gröblich vernachlässigen. Wird hiedurch oder durch Tod oder Zurücklegung das Mandat eines Mitgliedes der
Fremdenverkehrskommission während der dreijährigen Funktionsperiode erledigt, so hat die Landesregierung ein neues Mitglied für den Rest der drei
jährigen Funktionsperiode zu ernennen.
(3)Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Fremdenverkehrskommission aus ihrer Mitte - wenigstens eines der Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der fünf über Vorschlag der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft ernannten
Fremdenverkehrskommissionsmitglieder - gewählt.
(4)Der Obmann - im Falle seiner Verhinderung
der Obmannstellvertreter - vertritt den Fremdenverkehrsverband nach außen.
(5)Die Fremdenverkehrskommission wählt aus
ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstande nicht angehören dürfen. Ihnen obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnung nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen Richtigkeit zu prüfen.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission bestellt sind. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer weiter.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 3)
§ 5.
Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Fremdenverkehrsverbände. Die für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) geltenden Vorschriften sind für die Führung des Haushaltes der Fremdenverkehrsverbände sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Pflichten gegenüber den die Aufsicht führenden Behörden (§ 10 Abs. 2).
§ 6.
Verpflichtung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe; Fremdenverkehrsförderungsbeitrag.
(1)Die Gemeinden, die die Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe besitzen, sind verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.
(2)Die im Abs. 1 genannten Gemeinden haben an
den Landes-Fremdenverkehrsverband und, wenn
das Gebiet der Gemeinde einem Fremdenverkehrs
verband zugehört, an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband einen Fremdenverkehrsförderungsbeitrag zu leisten.
(3)Die Höhe des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages wird durch das Gesamterträgnis der Fremdenverkehrsabgabe bestimmt. Der Beitrag an den Landes-Fremdenverkehrsverband hat 10 v. H., der Bei
trag an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrs
verband hat 75 v. H. des Gesamterträgnisses der
Fremdenverkehrsabgabe zu entsprechen.
(4)Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge sind dem bezugsberechtigten Fremdenverkehrsverband und dem Landes-Fremdenverkehrsverband jeweils
zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu überweisen.
(5)Die Fremdenverkehrsverbände sind verpflichtet, die Erträgnisse aus den Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen ausschließlich zur Durchführung
von Maßnahmen zu verwenden, die vorwiegend den Fremden zugute kommen.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 4)
§ 7. Interessentenbeiträge.
(1)Die Fremdenverkehrsinteressenten haben an
den Fremdenverkehrsverband, in dessen Bereich sie
ihren Beruf oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, für
jeden dieser Berufe und jede dieser Erwerbstätigkeiten jährlich Interessentenbeiträge zu leisten. Jedermann ist verpflichtet, dem Fremdenverkehrsverband und den Behörden der Gemeinden und des
Landes über Verlangen die zur Ermittlung dieser
Beiträge erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2)Der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen, der
in einem Haushaltsjahr von den Fremdenverkehrsinteressenten aufzubringen ist, wird von der Fremdenverkehrskommission bestimmt und darf den Be
trag nicht überschreiten, der erforderlich ist, um mit
den veranschlagten Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsförderungsbeitrag und den sonstigen veranschlagten Einnahmen des Fremdenverkehrsverbandes die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu bedecken.
(3)Dieser Gesamtbetrag wird durch den Vorstand
zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aufgeteilt. Die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressen ten werden nach Maßgabe des durch Schätzung er
mittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von zwanzig Schilling oder einem Mehrfachen dieses Betrages, höchstens aber in der Höhe von dreitausend Schilling, festgesetzt. Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft bleiben bei der Schätzung dieses wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht.
(4)Der Fremdenverkehrsverband teilt die festgesetzten Interessentenbeiträge den für die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten örtlich zuständigen
Fremdenverkehrsgemeinden mit, die sie für den Fremdenverkehrsverband gegen Vergütung vorschreiben und einheben; davon kann abgesehen
werden, wenn der Fremdenverkehrsinteressent den Interessentenbeitrag über formlose Aufforderung des Fremdenverkehrsverbandes binnen einer von
ihm gesetzten Frist leistet. Die Höhe der Vergütung wird über Verlangen der Gemeinde oder des Fremdenverkehrsverbandes durch die Landesregierung
festgesetzt, wenn eine Vereinbarung hierüber zwischen den beiden Körperschaften nicht zustande kommt.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für
Kurorte sinngemäß, und zwar treten an die Stelle
des Fremdenverkehrsverbandes der Kurfonds, an
die Stelle der Fremdenverkehrskommission und des
Vorstandes die Kurkommission und an die Stelle der
Fremdenverkehrsgemeinden die zum Kurbezirk gehörigen Gemeinden.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 5 und 6)
§ 8. Fremdenverkehrsämter.
(1)Die Fremdenverkehrsverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Fremdenverkehrsämter als ihre Geschäftsstellen einrichten.
(2)Mehrere Fremdenverkehrsverbände können
unter Zusammenschluß zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ein gemeinsames Fremdenverkehrsamt errichten.
§ 9. Geschäftsordnung.
(1)Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fremdenverkehrsverbände werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die die Landesregierung durch Verordnung erläßt.
(2)Die Fremdenverkehrskommissionen können
Durchführungsvorschriften hiezu beschließen.
(3)In der Geschäftsordnung ist zu bestimmen, daß
1.die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Errichtung und die Auflassung eines Fremdenverkehrsamtes, der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, d
ie Aufnahme von Darlehen und die
Zustimmung zur Satzung der Verbändegemeinschaft der Beschlußfassung durch die Fremdenverkehrskommission vorbehalten ist;
2.die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und all
fälliger Nachträge, die Erstellung der Jahresrechnung und die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals des Fremdenverkehrsamtes der Beschlußfassung durch den Vorstand vorbehalten ist;
4.der Vorstand aus seiner Mitte einen Finanzreferenten wählt, dem die Durchführung der Haus
halts- und Vermögensverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes obliegt;
5.Urkunden über Verbindlichkeiten vom Obmann
gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 10. Aufsicht.
(1)Die Fremdenverkehrsverbände unterstehen
hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes ihrer Aufsichtsbehörde. Außer den Auf
gaben, die sonst nach diesem Gesetz von den Aufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, obliegt es
ihnen, falls die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet oder die in diesem
Gesetz vorgesehenen Wahlen nicht rechtzeitig vor
genommen werden oder Organe der Fremdenverkehrsverbände ihren in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht voll
ständig nachkommen und dadurch die Arbeitsfähigkeit eines Fremdenverkehrsverbandes beeinträchtigt
oder gefährdet wird, diese Maßnahmen selbst zu
treffen. Die Aufsichtsbehörden sind ferner berechtigt, Beschlüsse der Fremdenverkehrskommission oder des Vorstandes aufzuheben, wenn sie über
ihren in diesem Gesetz festgelegten Wirkungsbereich hinausgehen oder gegen Gesetze verstoßen.
(2)Bezüglich der Aufsicht über die Haushaltsführung und Vermögensgebarung gelten die Vorschriften sinngemäß, die diesbezüglich in Angelegenheiten der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) gelten.
§ 11. Kurorte.
(1)DER KURFONDS HAT 5 V. H. DES GESAMTERTRÄGNISSES AN KURTAXE AN DEN LANDES-FREMDENVERKEHRSVERBAND ZU DEN IM § 6 ABS. 4 GENANNTEN TERMINEN
ABZUFÜHREN.
(2)Der Aufgabenbereich des Landes-Fremdenverkehrsverbandes nach § 13 Abs. 3 Z. 1 umfaßt auch die Kurorte. Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat darüber hinaus die Kurorte bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu beraten und zu unterstützen.
(3)Im übrigen ist dieses Gesetz auf Kurorte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 5, des § 13 Abs. 6 und 10, des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 7)
§ 12. Verbändegemeinschaften.
Mehrere Fremdenverkehrsverbände können sich durch übereinstimmenden Beschluß der Satzung, die auch eine namentliche Aufzählung der beteiligten Fremdenverkehrsverbände enthalten muß, zur Behandlung von gemeinsamen Aufgaben zu einer Verbändegemeinschaft zusammenschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Verbändegemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit.
§ 13. Landes-Fremdenverkehrsverband.
(1)Die Fremdenverkehrsverbände sind im Landes-Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen.
(2)Der Landes-Fremdenverkehrsverband besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz und ist berechtigt, das o. ö. Landeswappen zu führen.
(3)Dem Landes-Fremdenverkehrsverband obliegen außer den ihm sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben
1.die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, so
weit diese Maßnahmen das ganze Land Oberösterreich oder doch eine größere Anzahl von Fremdenverkehrsgebieten betreffen und hiefür
nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind;
2.die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen
der Fremdenverkehrsverbände;
3.die Erlassung von Richtlinien an die Fremdenverkehrsverbände;
4.die Beratung und Unterstützung der Fremdenverkehrsverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
5.die Koordinierung der Art und des Umfanges der
Aufgabenerfüllung der Fremdenverkehrsverbände, die diesbezüglich an seine Weisungen gebunden sind; bei Nichterfüllung der Weisung hat
der Landes-Fremdenverkehrsverband das Recht
der Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des
Fremdenverkehrsverbandes.
(4)§ 4 Abs. 1, 3, 4, 5 und .6 finden auch auf den
Landes-Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Vollversammlung die Bezeichnung "Landesfremdenverkehrsrat", der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" und der Obmann und der
Obmannstellvertreter die Bezeichnung "Präsident"
und "Vizepräsident" führen. Der Landesfremdenverkehrsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, die durch Beschluß der Landesregierung ernannt werden, und zwar acht aus dem Kreise der Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen (Kurkommissionen), fünf über rechtzeitigen Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, zwei über rechtzeitigen Vor
schlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte, zwei über rechtzeitigen Vorschlag der Landwirtschaftskammer und weitere drei ohne Vorschlag oder Bindung auf die Dauer von drei Jahren. § 4
Abs. 2 letzter und vorletzter Satz findet auch auf den
Landesfremdenverkehrsrat Anwendung.
(5)§ 5 findet auch auf den Landes-Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die für die Landeshauptstadt Linz gelten
den Bestimmungen heranzuziehen sind.
(6) Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat zur Bestreitung seines Aufwandes Beiträge von den Fremdenverkehrsverbänden und von den Kurfonds einzuheben, soweit er nicht durch den Beitrag des Landes und andere Einnahmen eine Bedeckung findet. Der Landesfremdenverkehrsrat hat die Höhe der Beiträge nach einem einheitlichen Hundertsatz von den jeweils im Fremdenverkehrsgebiet bzw. im Kurbezirk aufgebrachten Interessentenbeiträgen (§ 7) festzusetzen. Der Hundertsatz darf 10 v. H. nicht überschreiten.
(7) Der Landes-Fremdenverkehrsverband führt eine Geschäftsstelle mit der Bezeichnung Landesfremdenverkehrsamt und bestellt als Geschäftsführer den Landes-Fremdenverkehrsdirektor; die Bestellung des Landes-Fremdenverkehrsdirektors bedarf eines genehmigenden Beschlusses der Landesregierung.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die die Landesregierung durch Verordnung erläßt. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 - ausgenommen die Bestimmungen über die Errichtung und Auflassung eines Fremdenverkehrsamtes - finden hiebei sinngemäß Anwendung.
(9)§ 10 Abs. 1 und 2 findet auch auf den Landes-
Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe sinn
gemäß Anwendung, daß bezüglich der Aufsicht über
die Haushaltsführung und Vermögensgebarung die
für die Landeshauptstadt Linz geltenden Bestimmungen herangezogen werden.
(10) Die auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 eingehenden Beträge sind für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 Z. 1 bzw. § 11 Abs. 2 zweckgebunden, über die Verwendung dieser Mittel hat das Präsidium auf Grund eines Jahresvoranschlages, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn hiedurch die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gesichert ist.
(LGBl. Nr. 42/1958; LGB1. Nr. 49/1964, Art. I Z. 8 bis 11)
§ 14. Einräumung von Benützungsrechten.
(1)Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Fremdenverkehr
dienen, wie Bergbahnen, Skiabfahrten, Sprung
schanzen, Weganlagen, Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhören des Landes-Fremdenverkehrsverbandes und nach Anhören der Landwirtschaftskammer bzw. der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft zugunsten eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurfonds) - Berechtigter - Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten oder persönliche
Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften mit Beschluß einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebes, in dessen Rahmen die Liegenschaft genutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.
(2)Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte
darf der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung des Bergbaurechtes nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung des Bergbaurechtes die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen des Berechtigten, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
(3)Die Einschränkung von Rechten, die solchen
Zwecken dienen, zu deren Gunsten durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze ein Enteignungsrecht besteht, ist nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke zuständigen Behörden zulässig.
(4) a) Im Bescheid der Landesregierung ist gleich
zeitig auch die Entschädigung zu bestimmen, die auf
Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu
ermitteln ist. Die Entschädigung ist über Verlangen
des Belasteten als Naturalentschädigung festzusetzen, die jährlich zu leisten ist, wenn der Schaden in einer Minderung einer andauernden wirtschaftlichen Nutzung besteht; hiebei ist zu bestimmen, daß die Naturalleistung im jeweiligen Geldwert abgegolten werden kann, wenn sie der Berechtigte nicht erbringen kann oder wenn der Belastete damit ein
verstanden ist.
b)Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach
Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung die
Feststellung der Höhe und der Art der Entschädigung bei jenem Bezirksgerichte begehren, in dessen
Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - auch hinsichtlich der Art mit dem Zeitpunkte der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden.
c)Der Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides
der Landesregierung wird durch die gerichtliche Anrufung zwecks Feststellung der Entschädigung nicht gehindert, sobald die im Bescheid festgesetzte Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigung - ihr Geldwert gerichtlich erlegt ist.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 12)
§ 15.
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Fremdenverkehrszielen.
(1)Privatwege und Fremdenverkehrsziele, die für
den Fremdenverkehr unentbehrlich sind oder seiner
Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege
zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfällen, Höhlen u. dgl.) und diese selbst müssen dem Verkehr, allenfalls gegen angemessene Entschädigung, auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.
(2)Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt nach Anhören des örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverbandes (Kurfonds) die Bezirksverwaltungsbehörde, über Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(3)Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur beschriften werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist.
(4)Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Fremdenverkehrsverband (Kurfonds).
(5)Dem Fremdenverkehr offene Privatwege und Fremdenverkehrsziele (Abs. 1) dürfen nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen
der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet
der Weg oder das Fremdenverkehrsziel gelegen ist,
angezeigt und in jedem Falle in den Ausgangsorten
durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde
hat nach Anhören des Fremdenverkehrsverbandes
(Kurfonds) eine unzulässige Absperrung gemäß den
Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Stadtstatutes) über die Vollstreckung aufzuheben.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 13)
§ 16.
Verwaltungsübertretung der Schädigung des Fremdenverkehrs.
(1) Wer für eine Werbeaktion eines Fremdenverkehrsverbandes, einer Verbändegemeinschaft oder des Landes-Fremdenverkehrsverbandes diesen gegenüber unwahre Angaben macht oder wer bei der Führung seines Betriebes oder bei seiner Berufsausübung die Angaben, die mit seiner Zustimmung im Rahmen einer solchen Werbeaktion veröffentlicht wurden, nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
in einem Fremdenverkehrsgebiet die Ortsunkundigkeit eines Fremden oder seine sonstige, durch den Aufenthalt außerhalb seines ständigen Wohnsitzes
bedingte Unkenntnis der Verhältnisse zu seinem wirtschaftlichen Vorteile mißbraucht.
(3)Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung,
wer die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verletzt.
(4)Diese Verwaltungsübertretungen werden von
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu dreitausend Schilling oder mit Arrest
bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden
Umständen kann das Ausmaß der Geldstrafen bis
zum Dreifachen des genannten Satzes erhöht werden.
Ist die Tat geeignet, den Fremdenverkehr über den
örtlichen Bereich des Fremdenverkehrsgebietes hin
aus zu schädigen, kann eine Geldstrafe bis zu
dreißigtausend Schilling oder eine Arreststrafe bis
zu fünf Monaten verhängt werden. Die Strafgelder
fließen dem Bezirksfürsorgeverband zu, in dessen
Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 14)
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