Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird
LGBL_OB_19641116_62Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.11.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1964 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 26. Oktober 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBL Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Enns wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 70 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1964 in Kraft.
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