Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964
LGBL_OB_19641023_58Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1964 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel 2.
(1)BEI DER WIEDERVERLAUTBARUNG WURDEN DIE O. Ö. NATURSCHUTZGESETZNOVELLE 1960, LGBl. NR. 19, UND DAS GESETZ VOM 10. JULI 1964, LGBl. NR. 46, WOMIT DAS O. Ö. NATURSCHUTZGESETZ NEUERLICH ERLASSEN
WIRD, BERÜCKSICHTIGT.
(2)Die Bestimmungen des § 20 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964 werden, soweit sie nicht im Art. 3 Abs. 1 berücksichtigt sind, als durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und daher als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel 3.
(1)Das O. ö. Naturschutzgesetz wurde am 3. Februar 1956 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht und ist am 4. August 1956 in Kraft
getreten. Durchführungsvorschriften konnten von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
(2)Die durch die O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, bewirkten Änderungen des O. ö. Naturschutzgesetzes sind am 25. Mai 1960 in
Kraft getreten.
Artikel 4.
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Naturschutzgesetz 1964" zu zitieren.
Anlage
O. ö. NATURSCHUTZGESETZ 1964.
I.Abschnitt.
Schutz der Landschaft.
§ 1.
(1)Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind
verboten, wenn dadurch solche öffentliche Interessen
an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen
überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeichnet, auf welche diese Bestimmung zu
trifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungsbescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen.
(2)Hingegen ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von fünfhundert Metern landeinwärts verboten. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich
festgestellt wird, daß solche öffentliche Interessen
an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle an
deren Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Diese Feststellung hat die Landesregierung gegebenen Falls durch Verordnung oder Bescheid zu treffen.
(3)Wirq durch Verordnung der Landesregierung
die Anbringung bestimmter optisch wirkender Ankündigungen als Eingriff im Sinne des Abs. 1 bezeichnet, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde im
Einzelfalle auch bestehende Ankündigungen in ihrem weiteren Bestände beschränken, soweit eine solche Beschränkung dem Eigentümer bzw. dem
Verfügungsberechtigten zugemutet werden kann.
Das gleiche gilt sinngemäß, soweit solche Ankündigungen gemäß Abs. 2 verboten sind.
II.Abschnitt.
Naturschutzgebiete.
§ 2. (1) Gebiete,
a) die sich durch völlige oder, weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen
b) oder die selten gewordene Pflanzen- und Tierarten beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind,
sind durch dieses Gesetz geschützt, wenn die öffentlichen Interessen am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegen.
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird im einzelnen
Falle durch Verordnung wirksam, mit der festgestellt wird, daß die Eigenschaft als Naturschutzgebiet gegeben ist. Die Verordnung ist von der Landesregierung zu erlassen.
(3)Der wesentliche Inhalt der Verordnung gemäß
Abs. 2 ist nach Bedarf auf Kosten des Landes auch im
Naturschutzgebiet in geeigneter Form kundzumachen; der über dieses Gebiet Verfügungsberechtigte hat die Kundmachung zu dulden. Es ist verboten, diese Kundmachung zu beschädigen.
§ 3.
(1)Eingriffe in das Naturschutzgebiet sind untersagt, soweit sie nicht auf Grund sonstiger Gesetze oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder
zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Eingriffe, die zur verkehrsmäßigen Benützung des Naturschutzgebietes erforderlich sind, werden allgemein durch
Verordnung (§ 2 Abs. 2) oder im Einzelfalle dem über das Gebiet Verfügungsberechtigten durch Bescheid der Landesregierung gestattet, soweit öffentliche Interessen am Naturschutz nicht überwiegen.
(2)Die Landesregierung hat in der gemäß § 2
Abs. 2 zu erlassenden Verordnung zu bestimmen,
welche Eingriffe im Naturschutzgebiet über die im
Abs. 1 umschriebenen hinaus statthaft sind, weil
öffentliche Interessen am Naturschutz nicht über
wiegen.
III. Abschnitt.
Schutz der Naturdenkmale. § 4.
(1)Naturdenkmale sind Naturgebilde, die wegen
ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen, kulturellen oder biologischen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges,
das sie dem Landschaftsbild verleihen, im überwiegenden öffentlichen Interesse erhaltungswürdig sind. Sie sind durch dieses Gesetz geschützt.
(2)Der Schutz gemäß Abs. 1 wird im Einzelfalle
durch Bescheid der Landesregierung wirksam, in
dem die Eigenschaft als Naturdenkmal festzustellen
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu verfügen sind. Hiebei kann die Verfügungsgewalt über das Naturdenkmal beschränkt werden, soweit es für die Erhaltung und wissenschaftliche Auswertung des Naturdenkmales erforderlich ist. Die Landesregierung hat neben dem Bescheid oder an seiner Statt
eine Verordnung zu erlassen, wenn dies im Hinblick auf den Kreis der zur Beobachtung der Schutzmaßnahmen Verpflichteten erforderlich ist.
(3)Der über das Naturgebilde Verfügungsberechtigte hat sich von dem Zeitpunkt an, zu dem er über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung gemäß Abs. 2 verständigt worden ist, bis zur endgültigen Entscheidung jedes Eingriffes in das Naturgebilde o der in die zu schützende Umgebung, durch den das Naturgebilde oder seine Umgebung beeinträchtigt werden kann, zu enthalten, es wäre denn, daß ein solcher Eingriff zur Abwehr drohender Schädigungen von Menschen oder drohenden erheblichen Sachschadens notwendig oder daß die Veränderung im Zuge der Herstellung einer behördlich vorgeschriebenen Anlage unvermeidlich geworden ist.
(4)Die Verfügungsbeschränkung des Abs. 3 tritt
außer Wirksamkeit, wenn binnen sechs Monaten
vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an eine Feststellung gemäß Abs. 2 nicht getroffen worden ist.
(5)Die Landesregierung kann dem über das Naturgebilde Verfügungsberechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung des Naturgebildes während des Feststellungsverfahrens (Abs. 2) vorschreiben.
(6) Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wird, kann die Landesregierung in den Fällen der Abs. 2 und 5 die Durchführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden.
(7) Naturdenkmale sind nach Bedarf und, soweit billigerweise hiefür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form äußerlich als solche zu kennzeichnen. Der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, diese Kennzeichnung zu dulden.
§ 5.
Der über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Veränderungen sowie Gefährdungen des Naturdenkmales oder dessen Untergang unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hievon die Landesregierung zu verständigen.
IV. Abschnitt. Schutz der Tier- und Pflanzenarten.
§ 6.
Zur Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenarten werden jene freilebenden Tiere und jene wildwachsenden Pflanzen durch dieses Gesetz geschützt, deren Art in der heimischen Landschaft vereinzelt oder selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist, wenn nicht sonstige Interessen das Interesse am Schütze überwiegen. Hiedurch werden Maßnahmen nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften getroffen werden.
§ 7.
(1)Der Schutz gemäß § 6 wird durch Verordnung wirksam, die sein Ausmaß und seinen Inhalt näher feststellt. Die Verordnung ist von der Landesregierung im gegebenen Falle zu erlassen.
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere näher zu umschreiben
§ 8.
Wer Pflanzen oder Tiere geschützter Arten, deren Teile, Erscheinungsformen oder Entwicklungsstufen, die durch Zucht im Inland gewonnen wurden, in Verkehr setzt oder sonst verwertet, hat ihre Herkunft auf allgemeine oder besondere Anordnung der Landesregierung nachzuweisen; dasselbe gilt auch für das Halten geschützter Tiere.
§ 9.
Durch Verordnung der Landesregierung kann das Aussetzen standortfremder Pflanzen oder Tiere in der freien Natur - soweit es die öffentlichen Interessen erfordern - von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig gemacht werden.
V. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen.
Schadenersatz.
§ 10.
(1)Für erhebliche vermögensrechtliche Nachteile,
die durch Maßnahmen gemäß dem II. oder III. Ab
schnitt verursacht wurden, hält das Land auf Antrag des Geschädigten schadlos, soweit nicht anderweitig für eine Schadloshaltung vorgesorgt ist.
(2)Der Antrag auf Schadloshaltung kann binnen
sechs Monaten nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, in deren Bereich
der Schaden verursacht wurde, über einen solchen Antrag hat die Landesregierung zu entscheiden und im Falle einer stattgebenden Entscheidung gleichzeitig das Ausmaß der Entschädigung festzusetzen.
(3)Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten nach Maßabe des Abs. 1 sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit der weiteren Maßgabe, daß der Geschädigte die gerichtliche Feststellung der Entschädigung begehren dann, wenn er sich durch die Festsetzung des Ausmaßes der Entschädigung durch die Landesregierung beschwert erachtet. Die Entscheidung der Landesregierung über das Ausmaß der Entschädigung tritt mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die Anrufung des Gerichtes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Landesregierung (Abs. 2) zulässig.
Naturschutzbuch.
§ 11.
(1) Von der Landesregierung ist das Landesnaturschutzbuch zu führen, worin sämtliche durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen zu verzeichnen sind. Abschriften der einzelnen Eintragungen sind den im einzelnen Fall örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen und sind dort als Bezirksnaturschutzbuch evident zu halten.
(2) Jedermann ist berechtigt, in die Naturschutzbücher Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen. Ersichtlichmachung im Grundbuch.
§ 12.
Der wesentliche Inhalt jeder Maßnahme, die gemäß dem II. oder III. Abschnitt getroffen wurde, ist im Gutsbestandsblatte der betroffenen Liegenschaft ersichtlich zu machen, wenn dies in der betreffenden Verordnung bzw. im betreffenden Bescheid ausdrücklich ausgesprochen ist. Die erforderlichen Grundbuchsanträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
VI. Abschnitt.
Behörden und Verfahren; Auskunftspflicht.
§ 13.
(1)Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist in Angelegenheiten des Naturschutzes in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig.
(2)Die Landesregierung bestellt als ihre Organe einen mehrgliedrigen Landesbeirat für Naturschutz sowie einen Landesbeauftragten für Naturschutz und
als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden je einen Bezirksbeauftragten für Naturschutz sowie nach Bedarf Vertrauensleute für Naturschutz.
(3) Die Behörden (Abs. 1) haben bei der Durchführung des Gesetzes ihre im Abs. 2 vorgesehenen Organe als Sachverständige sowie nach Bedarf die gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören.
(4) Soweit ihre Mitwirkung durch die Behörden (Abs. 1) im einzelnen Falle ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde, haben die Mitglieder des Beirates, die Bezirksbeauftragten und die Vertrauensleute für Naturschutz Anspruch auf Ersatz der ihnen dabei entstehenden Barauslagen durch die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt.
§ 14.
(1)Die Behörden gemäß § 13 Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit berufen, die öffentlichen Interessen des Naturschutzes in allen Lagen wahr
zunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen
in einem Verfahren vor einer anderen Behörde, in
dem Belange des Naturschutzes berührt werden,
gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Stellung einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.
(2)Die Behörden gemäß § 13 Abs. 1 sind in Verfahren, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchgeführt werden, möglichst so rechtzeitig zu beteiligen, daß das den Gegenstand des Verfahrens
bildende Vorhaben mit den öffentlichen Interessen
des Naturschutzes noch in Einklang gebracht werden kann.
(3)Wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz
die Durchführung anderer gesetzlicher Vorschriften
berührt, ist die hiefür zuständige Behörde am Verfahren zu beteiligen.
§ 15.
(1) Jedermann ist verpflichtet, über allgemeine oder besondere Anordnung der Behörde (§ 13 Abs. 1) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Anzeigen zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 48 und 49 AVG. 1950 gelten sinngemäß.
(2) Das Betreten von Grundstücken durch Organe der Behörden (§ 13 Abs. 1) zur Durchführung dieses Gesetzes ist zu dulden.
VII.Abschnitt.
Zuwiderhandlungen.
Strafen.
§ 16.
(1)Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu 30.000.- S bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2)In gleicher Weise wird bestraft, wer wissentlich
duldet, daß eine solche Übertretung durch eine seiner Aufsicht unterstehende Person begangen wird.
(3)Hat der Täter aus Gewinnsucht gehandelt oder
ist er wiederholt straffällig geworden, kann an Stelle oder neben der Geldstrafe Arrest bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(4)Gegenstände, die dem Täter zur Begehung einer in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung gedient haben oder die durch eine solche Handlung
hervorgebracht worden oder in den Besitz des Täters gelangt sind, können für verfallen erklärt werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(5)Eine auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund
einer gemäß diesem Gesetz erlassenen Verordnung
erteilte Bewilligung kann strafweise entzogen werden.
(LGBl. Nr. 19/1960, Z. 1 und 2)
Besondere administrative Verfügungen.
§ 17.
Unbeschadet einer Bestrafung nach § 16 kann Personen, die rechtswidrig gehandelt haben, die Verpflichtung auferlegt werden, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwider ist.
VIII.Abschnitt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Naturschutzes werden aufgehoben; es sind dies insbesondere
(2) Die aus anderen als Naturschutzgründen zum Schutz nützlicher und zur Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere erlassenen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt nicht hinsichtlich der Jagd und der Fischerei in Naturschutzgebieten.
§ 19.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sowie die Marktaufsichts-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2)Zur Unterstützung der im Abs. 1 genannten Organe kann die Behörde (§13 Abs. 1) freiwillige ehrenamtliche Naturschutzwachorgane in Pflicht
nehmen. Die Naturschutzwachorgane sind von der Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben, über ihre Eigenschaft als Naturschutzwachorgane und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen. Die Naturschutzwachorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das durch Verordnung der o. ö. Landesregierung zu bestimmende Naturschutzwachabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(3)Die Naturschutzwachorgane genießen, wenn sie
bei Ausübung ihres Dienstes das Naturschutzwachabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Aus
Übung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(4)Die Naturschutzwachorgane sind in Ausübung
ihres Dienstes befugt, in dem ihnen zur Bewachung
zugewiesenen Gebiete Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesen Gesetz betreten, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, gegen solche Personen Anzeige zu er
statten und diesen Gegenstände, die gemäß § 1( Abs. 4 für verfallen erklärt werden können, abzunehmen, vorläufig zu beschlagnahmen und de
nächsten Sicherheitsdienststelle zur Weiterleitung an die zuständige Behörde abzuliefern. Die Naturschutzwachorgane sind ferner befugt, die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen (LGBl.Nr. 19/1960, Z. 3)
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