Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen wird
LGBL_OB_19641012_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1964 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 21. September 1964, mit der die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen wird.
§ 1.
In Durchführung des § 17 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird in der Anlage die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse.
§ 1.
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann (§15 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 2.
Der Jagdausschuß besteht aus dem Obmann und weiteren 8 Mitgliedern und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern (§16 Abs. 1 des Gesetzes).
§ 3.
(1)Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes).
(2)Jedes Mitglied des Jagdausschusses kann Vorschläge für die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters einbringen.
(3)Wahlleiter ist das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses.
(4)Die Wahl hat geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen.
(5)Ungültig sind Stimmzettel, aus denen nicht zweifelsfrei die Willensäußerung des Wählenden zu erkennen ist.
§ 4.
(1)Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Dem Jagdausschuß obliegt im besonderen:
(3) Der Jagdausschuß hat die Interessen der Jagdgenossen zu wahren und insbesondere dahin zu wirken, daß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden und der Jagdpachtschilling bei Fälligkeit entrichtet wird.
§ 5.
(1)Der Jagdausschuß wird vom Obmann einberufen. Der Obmann hat den Jagdausschuß einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangt wird.
(2)Zu den Sitzungen des Jagdausschusses sind die
Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag nachweisbar schriftlich einzuladen.
(3)Ist ein Mitglied des Jagdausschusses verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es hievon dem Obmann ohne unnötigen Aufschub Kenntnis zu geben. Der Obmann hat, wenn dies noch möglich ist das Ersatzmitglied einzuberufen.
(4)Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist das Ersatzmitglied einzuberufen (§ 16 Abs. 6 des Gesetzes).
§ 6.
(1)Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn - nach ordnungsgemäßer Einberufung - der Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die Hälfte
der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder), bei einer Beschlußfassung über die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder), anwesend sind (§ 16 Abs. 5 und § 19 Abs. 3 des Gesetzes).
(2)Jedes Mitglied des Jagdausschusses ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Obmann zu richten. Anträge müssen spätestens drei
Tage vor der Sitzung dem Obmann übermittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen sind vom Obmann spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
§ 7.
(1)Den Vorsitz im Jagdausschuß führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.
(2)Der Obmann eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen; er hat für Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen.
(3)Erforderlichenfalls kann der Obmann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
(4)Der Jagdausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung (§ 16 Abs. 5 des Gesetzes).
§ 8.
(1) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses dürfen, außer den Fall der Auskunftserteilung, der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, nicht beigezogen werden.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn der Jagdausschuß wegen Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln
.
§ 9.
(1)über jede Sitzung des Jagdausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der Sitzung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Einberufung der Sitzung und die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder);
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist vom Schriftführer aufzunehmen. Der Schriftführer muß nicht Mitglied des Jagdausschusses sein.
(3)Die Niederschriften sind von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Niederschriften sind beim Gemeindeamt zu hinterlegen und mindestens durch zehn Jahre aufzubewahre
n.
§ 10.
(1)Der Obmann des Jagdausschusses vertritt die
Jagdgenossenschaft nach außen und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes (§18 Abs. 1
des Gesetzes).
(2)Das Amt des Obmannes des Jagdausschusses ist ein Ehrenamt; der Obmann hat jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen durch die Jagdgenossenschaft,
§ 11.
Der Obmann hat ein Jagdgebietsregister zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
a)die fortlaufende Nummer;
b)Name, Stand und genauer Wohnort der Mitglieder der Jagdgenossenschaft;
c)das Ausmaß der für die Verteilung des Jagdpachtschillings oder zur Deckung des Aufwandes in Betracht kommenden Grundflächen;
d)die Grundstücke, auf denen die Jagd ruht.
§ 12.
(1)Das Rechnungsjahr der Jagdgenossenschaft fällt
mit dem Jagdjahr (1. April - 31. März) zusammen.
(2)Die Jagdgenossenschaft hat ihren Haushalt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung ordentlich, wirtschaftlich und sparsam zu führen. Die Haushaltsführung der Jagdgenossenschaft besorgt der Obmann des Jagdausschuss
es nach den Beschlüssen des Jagdausschusses.
(3)Die Haushaltsführung umfaßt:
a)die jährliche Erstellung des Voranschlages;
b)die Ausführung des Voranschlages (Gebarungsabwicklung) ;
c)die Buch- und Kassenführung;
d)die Verzeichnung allfälligen Vermögens und
e)die Rechnungslegung.
§ 13.
(1)Der Obmann des Jagdausschusses hat den von ihm erstellten Entwurf des Voranschlages der Jagdgenossenschaft dem Jagdausschuß so zeitgerecht vorzulegen, daß dieser den Vorschlag spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beschließen
kann.
(2)In den Entwurf des Voranschlages sind sämtliche im Laufe des Jahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft aufzunehmen.
(3) Als Einnahmen sind insbesondere zu veranschlagen: der Pachtschilling, bei Ausübung der Jagd durch einen Jagdverwalter der Erlös aus den Erträgnissen der Jagd und die Zinsen von eingelegten Geldern insbesondere die des Pachtschillings.
(4)Als Ausgaben sind insbesondere zu veranschlagen: die laufenden Ausgaben, die Ersätze der notwendigen Barauslagen des Obmannes des Jagdausschusses und seines Stellvertreters und die zur Verteilung an die Mitglieder der Jagdgenossenschaft bestimmt en Beträge.
§ 14.
(1) Die Führung der Buch- und Kässengeschäfte durch den Obmann umfaßt:
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen gehörig belegt sein. Die Belege sind fortlaufend zu numerieren und gesichert und geordnet mindestens durch zehn Jahre nach der erteilten Entlastung des Buch- und Kassenführers aufzubewahren.
§ 15.
(1)Alljährlich nach Schluß des Jagdjahres hat der Obmann des Jagdausschusses das Kassabuch hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben abzuschließen und bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres die Jahresrechnung und ein Verzeichnis der auf die
einzelnen Jagdgenossen entfallenden Beträge zu erstellen (Verteilungsplan). Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich der an die am Jagdpachtschilling anteilsberechtigten Mit
glieder der Jagdgenossenschaft zu verteilende Reinertrag oder der auf sie aufzuteilende Betrag zur Deckung des Aufwandes.
(2)Die vom Obmann erstellte Jahresrechnung, die
Aufstellung über das Vermögen und der Verteilungsplan sind an Hand der Belege und der sonstigen Aufschreibungen vor Vorlage an den Jagdausschuß von den beiden Rechnungsprüfern zu überprüfen.
(3)Nach Beschlußfassung über die Jahresrechnung
durch den Jagdausschuß ist die Jahresrechnung samt
Verteilungsplan durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde auf die Dauer von vier Wochen mit dem Beifügen kundzumachen, daß Einsprüche mit einem begründeten Gegenantrag gegen die Jahresrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb
der Kundmachungsfrist beim Gemeindeamt schriftlich einzubringen sind.
(4)Rechtskräftig festgestellte Anteile am Jagdpachtschilling können von den Jagdgenossen beim Obmann des Jagdausschusses behoben werden. Werden Anteile innerhalb einer Frist von sechs Wochen nicht behoben, so hat der Obmann die Anteile den Jagdgen
ossen unter Abzug der Spesen mit der Post zuzusenden oder je nach den örtlichen Gegebenheiten durch ein Geldinstitut überweisen zu lassen.
(5)Sind bei der Jagdverwaltung die Ausgaben
größer als die Einnahmen, so sind die zur Deckung des Aufwandes erforderlichen rechtskräftig bestimmten Beträfe von den Jagdgenossen binnen vier Wochen beim Obmann einzuzahlen.
(6) Soweit einzelne Jagdgenossen schriftlich zustimmen, hat der Obmann ihre rechtskräftig festgestellten Anteile am Pachtschilling nachweisbar an die Gemeinde zur Abdeckung einer die Jagdgenossen belastenden Steuer oder sonstigen Schuld abzuführen.
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