Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Hall erlassen wird
LGBL_OB_19640928_51Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Hall erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1964 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 7. September 1964, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Hall erlassen wird.
(1)In Durchführung des § 24 des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Hall erlassen.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Bad Hall.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kurort, Name.
§ 1.
Bad Hall ist gemäß Feststellungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1964, SanRL - 1821/6 - 1963, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk.
§ 2. Der Kurbezirk umfaßt:
§ 3.
(1)Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Bad Hall".
(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wappens der Marktgemeinde Bad Hall berechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze
berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben,
die den allgemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen
(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds.
§ 4. Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a)die Eingänge aus der Kurtaxe;
b)die Einnahmen, die dem Kurfonds auf Grund des
Fremdenverkehrsgesetzes zufließen;
c)sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes.)
Kurkommission.
§ 5.
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der den Kurbezirk bildenden Gemeinden oder um Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu
besorgen. Darunter fällt insbesondere:
a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes und des
Kurbetriebes wahrzunehmen;
b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die
Heilwerte der Kurmittel und die damit zusammenhängenden medizinischen, naturwissenschaftlichen und balneologischen Fragen anzuregen und zu fördern sowie die publizistische Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend
dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten und die Erhaltung, Vermehrung und
Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen,
soweit diese von einem Dritten betrieben
werden, zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,
Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu behalten; soweit eigene Mittel und Befugnisse ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu sorgen und im. übrigen Verbesserungsvorschläge den zuständigen Stellen vorzutragen;
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Zusammensetzung der Kurkommission.
§ 6.
(1) Die Kurkommission setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen, und zwar
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission.
§ 7.
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode der Gemeindevertretung von Bad Hall. Konstituierung.
§ 8.
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent.
§ 9.
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Obmann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch
den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und
Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23
Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zu
wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen
Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jahresrechnung obliegt.
(4) Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann, die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen.
§ 10.
(t) Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem Halbjahr aber mindestens einmal zu Sitzungen einzuberufen.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem
Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde
schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den
Vorsitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens
drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(6)Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Steyr
ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission
mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder
Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit.
§ 11.
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung, bei der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen,
nicht anwesend sein.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser
Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit
von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln.
Leitung der Sitzung.
§ 12.
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die
Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten
der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung
während der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung abweichen, kann der Vorsitzende zur "Ordnung" bzw. zur "Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser Ermahnun
g für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Sitzungsraum weisen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die
Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
§ 13.
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die
Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschaftsplan) und allfälliger Nachträge, Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle, der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, die Aufnahme von Darlehen, das Eingehen nachhaltiger länger dauernder Verpflichtungen, die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle, besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift.
§ 14.
(1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
(3) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren. Geschäftsordnung. § 15.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist.
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung
binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung.
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes).
Vertretung des Kurfonds nach außen.
§ 17.
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 - ermächtigen kann.
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission.
§ 18.
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderlichenfalls unter Einholung der behördlichen Genehmigungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung des Beschlusses ist vorläufig
auszusetzen, wenn angenommen werden muß, daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkommission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt. Solche
Bechlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vorzulegen.
Verpflichtungserklärungen.
§ 19.
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds.
§ 20.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gelten die Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 78 bis 84, 86, 87 (mit der Maßgabe, daß die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds auch nach kaufmännischen Grundsätzen verrechnet werden können), 88 bis 92, des § 93 Abs. 1 bis 4 und des § 94 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der gegenwärtigen Fassung sinngemäß.
Kurverwaltung.
§ 21.
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel
Kurdirektor.
(3)Der Kurdirektor sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds
bzw. für die Umwandlung von Dienstverhältnissen
auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Kurdirektor. Er selbst untersteht der Kurkommission. Aufsicht.
§ 22.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission untersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4
des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Steyr.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.
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