Gesetz, mit dem das Fremdenverkehrsgesetz abgeändert wird (Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964)
LGBL_OB_19640928_49Gesetz, mit dem das Fremdenverkehrsgesetz abgeändert wird (Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1964 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 6.
Verpflichtung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe; Fremdenverkehrsförderungsbeitrag.
(1) Die Gemeinden, die die Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe besitzen, sind verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.
(2)Die im Abs. 1 genannten Gemeinden haben an den Landes-Fremdenverkehrsverband und, wenn das Gebiet der Gemeinde einem Fremdenverkehrsverband zugehört, an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband einen Fremdenverkehrsförderungsbei
trag zu leisten.
(3)Die Höhe des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages wird durch das Gesamterträgnis der Fremdenverkehrsabgabe bestimmt. Der Beitrag
an den Landes-Fremdenverkehrsverband hat 10 v. H., der Beitrag an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband hat 75 v. H. des Gesamterträgnisses der Fremdenverkehrsabgabe zu entsprechen.
(4)Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge sind dem bezugsberechtigten Fremdenverkehrsverband und dem Landes-Fremdenverkehrsverband jeweils zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu überweisen.
(5) Die Fremdenverkehrsverbände sind verpflichtet, die Erträgnisse aus den Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden, die vorwiegend den Fremden zugute kommen."
"(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Kurorte sinngemäß, und zwar treten an die Stelle des Fremdenverkehrsverbandes der Kurfonds, an die Stelle der Fremdenverkehrskommission und des Vorstandes die Kurkommission und an die Stelle der Fremdenverkehrsgemeinden die zum Kurbezirk gehörigen Gemeinden."
7.§ 11 hat zu lauten:
"§ 11. Kurorte.
(1) Der Kurfonds hat 5 v. H. des Gesamterträgnisses an Kurtaxe an den Landes-Fremdenverkehrsverband zu den im § 6 Abs. 4 genannten Terminen abzuführen.
(a) Der Aufgabenbereich des Landes-Fremdenverkehrsverbandes nach § 13 Abs. 3 Z. 1 umfaßt auch die Kurorte. Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat darüber hinaus die Kurorte bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu beraten und zu unterstützen.
(3) Im übrigen ist dieses Gesetz auf Kurorte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 5, des § 13 Abs. 6 und 10, des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden."
"(6) Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat zur Bestreitung seines Aufwandes Beiträge von den Fremdenverkehrsverbänden und von den Kurfonds einzuheben, soweit er nicht durch den Beitrag des Landes und andere Einnahmen eine Bedeckung findet. Der Landesfremdenverkehrsrat hat die Höhe der Beiträge nach einem einheitlichen Hundertsatz von den jeweils im Fremdenverkehrsgebiet bzw. im Kurbezirk aufgebrachten Interessentenbeiträgen (§ 7) festzusetzen. Der Hundertsatz darf 10 v. H. nicht überschreiten."
11.Dem § 13 ist als Abs. 10 anzufügen:
"(10) Die auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 eingehenden Beträge sind für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 Z. 1 bzw. § 11 Abs. 2 zweckgebunden, über die Verwendung dieser Mittel hat das Präsidium auf Grund eines Jahresvoranschlages, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn hiedurch die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gesichert ist."
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