Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz)
LGBL_OB_19640821_32Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1964 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (O. ö. Jagdgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
A. Das Jagdrecht und die Ausübung des Jagdrechtes.
§ 1. Das Jagdrecht.
(1)Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum
und ist mit diesem verbunden.
(2)Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den
allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Inter
essen der Landeskultur der Vorrang zu.
(3)Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
a)das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege —
§ 3);
b)im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und
sich anzueignen;
c)sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild
und Abwurfstangen und, soweit dem keine
anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegen
stehen, sich das Gelege des Federwildes anzu
eignen.
§ 2. Jagdjahr; Jagdperiode.
(1)Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet
am 31. März.
(2)Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit über
wiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen
sechs Jahre.
§ 3. Wild; Wildhege.
(1)Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der
Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere.
(2)Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die
vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schütze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer.
§ 4. Ruhen der Jagd.
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a)Friedhöfe;
b)die der Erholung dienenden öffentlichen Anlage (Parks)
c)Gebäude;
d)industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;
e)Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung
abgeschlossen sind;
f)nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das
Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder
künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;
g)Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare
Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit
gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten
und Fasanerien).
§ 5. Jagdgebiete.
Die Jagdgebiete werden unterschieden in:
a)Eigenjagdgebiete;
b)genossenschaftliche Jagdgebiete.
§ 6. Eigenjagdgebiet.
(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
(2)Als Eigenjagdgebiet gelten Grundflächen im
Ausmaße von weniger als 115 Hektar dann, wenn
sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steier mark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.
(3)Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche
dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in
einer solchen Verbindung stehen, daß man von
einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne
fremden Grund zu überschreiten. Natürliche und
künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und
andere schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer
Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von
115 Hektar überschreiten. Solche schmale Grund
stücke unterbrechen nicht den Zusammenhang eines
Jagdgebietes, stellen aber auch in ihrem Längenzug
nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegen
den Grundflächen her.
§ 7. Genossenschaftliches Jagdgebiet.
Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.
§ 8. Jagdberechtigte; Jagdausübungsberechtigte.
(1)Das Jagdrecht steht mit den in diesem Gesetz
bestimmten Beschränkungen dem Grundeigentümer
bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Als
selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht
nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinne
dieses Gesetzes sind:
(2)Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.
(3)Die Befugnis zur Eigenjagd umfaßt die freie
Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der
Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet
durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Orts
gemeinden und Agrargemeinschaften dürfen jedoch
ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung ausüben.
Den einzelnen Mitgliedern einer Ortsgemeinde oder
einer Agrargemeinschaft steht in dieser Eigenschaft
kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigen
jagdrechtes zu.
(4)Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagd
gebiet ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
entweder zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter (§ 26) auszuüben.
B. Feststellung der Jagdgebiete.
§ 9. Zuständigkeit.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Jagdgebiete festzustellen.
§ 10. Verfahren.
(1)Eigentümer, die die Feststellung von Grund
flächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben
diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ab
lauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und
auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.
(2)Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens
drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
a)welche Grundflächen zum Eigenjagdgebiet (§ 6)
gehören;
b)welche Arrondierungsgebiete einem anderen
Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);
c)daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit
ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche
das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
d)ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet
als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;
e)welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§12 Abs. 3) gelten.
(4)Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht
bei Eigenjagdgebieten, bei denen sich in der abgelaufenen Jagdperiode flächenmäßig und in den
Eigentumsverhältnissen nichts geändert hat. Unter
diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als
Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter.
§ 11.
Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten.
(1)Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagd
gebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Gleichzeitig ist
auf Grund der Flächenausmaße festzulegen, in
welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung
des Jagdrechtes aufzuteilen sind.
(2)Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die
Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige
genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
§ 12. Jagdanschlüsse; Jagdeinschlüsse.
(1)Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet
nicht das Ausmaß von 115 Hektar und ist eine Maßnahme nach § 11 nicht möglich, so ist es von der
Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Feststellung (§§ 9 und 10) als Jagdanschluß festzustellen.
(2)Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet
durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten
in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen
keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist
jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen.
(3)Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer
als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht
erreichender Teil
a)vom Eigenjagdgebiet dem ganzen Umfange nach
so umschlossen, daß die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die notwendige Breite haben, oder
b)von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagd
gebieten der in lit. a geforderten Gestalt von dem
übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart
abgetrennt, daß man auf das Trennstück nur über
fremdes Jagdgebiet oder über die durch ein
solches führenden Wege oder Wasserläufe gelangen kann, so ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluß festzustellen.
§ 13. Abrundung von Jagdgebieten.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der
Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten
Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtig-
ten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzende Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen
zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagd
wirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung er
fordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.
(2)Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so
zu ziehen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst
in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen,
natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammen
fallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche
des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken.
(3)Für die Ausübung des Jagdrechtes im Arrondierungsgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungs
behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates festzusetzen ist.
(4) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 14.
Veränderungen des Jagdgebietes während der Jagdperiode.
(1)Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht
in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur
Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet
hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließen
des oder abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu
festzustellen (§ 10).
(2)Sinkt das Ausmaß- des Eigenjagdgebietes unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, anderenfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen.
C. Ausübung der genossenschaftlichen Jagd.
§ 15. Die Jagdgenossenschaft.
(1)Die Jägdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§ 29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu ein
em genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Die Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen
nach Maßgabe dieses Gesetzes alle den Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu.
(2)Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der
Jagdausschuß und der Obmann.
(3)Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen
der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese
hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der
Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und
Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist. Bei Untätigkeit des Obmannes oder des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde
das betreffende Organ nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist abzuberufen und bis zu dessen Neuwahl die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen.
§ 16. Der Jagdausschuß.
(1)Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern
und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.
(2)Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung zu wählen.
(3)Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuß (§ 13 lit. f des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr.74/1955, LGBl. Nr.26/1956 und LGBl. Nr. 23/1961) aus dem Kreis der Jagd
genossen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
Wählbar ist, wer in die Gemeindevertretung wähl
bar ist. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§ 28 Abs. 1 des O. ö.
Landwirtschaftskammergesetzes), so ist die Wahl
von den betreffenden Ortsbauernausschüssen in
gemeinsamer Sitzung vorzunehmen. Den Vorsitz
während der Wahlhandlung hat der Ortsbauernobmann, im Falle mehrere Ortsbauernschaften in Betracht kommen, der an Jahren älteste Ortsbauernobmann zu führen.
(4)Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf
die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu
wählen hat, gewählt. Sie haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Mitglieder fortzuführen.
(5)Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn der
Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die
Hälfte der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.
§ 17. Geschäftsordnung des Jagdausschusses.
Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.
§ 18. Der Obmann.
(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses. (2) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 19.
Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet.
(1)Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagd
gebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer
der Jagdperiode zu nutzen.
(2)Die Verpachtung des genossenschaftlichen
Jagdrechtes kann entweder auf Grund
(3)Auf welche Art das genossenschaftliche Jagd
gebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß
unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.
(4)Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3
ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In
den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze
der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,
a)daß sich der Pachtschilling entsprechend dem
Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn
im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder
Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;
b)daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag
unzulässig und nichtig sind.
(5)In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des
Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen
werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder
der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.
(e) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
§ 20. Pächterfähigkeit.
(1) Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an
(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein muß.
§ 21. Die Jagdgesellschaft.
(1)Einer Jagdgesellschaft dürfen nur solche eigen
berechtigte Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitze einer Jahresjagdkarte sind. Wird einem Jagdgesellschafter die Jagdkarte entzogen, so scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus.
(2)Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so
groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des
Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter ent
fällt.
(3)Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellenund diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Der Jagdleiter muß die Voraussetzung
gemäß § 20 Abs. 1 lit. b erfüllen.
(4)Der Jagdleiter hat dem Obmann vor Beginn
der Feilbietung, bei Verpachtung im Wege des
freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen, eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben.
Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafter mit
Namen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz angeführt sein.
(5)Nach Abschluß des Pachtvertrages darf ein
neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft
aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme ist an die Zustimmungdes Jagdausschusses gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(6)Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes
erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafter ist dem Jagdausschuß und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Die Jagdgesellschafter haften jedoch rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.
§ 22. öffentliche Versteigerung.
(1)Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.
(2)Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das
Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises
erlegt hat.
(3)Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages (§ 23) abgeschlossen. Das
Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der
Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen
Erlages des ersten Pachtschillings und der Kaution
(§ 27) zu verwahren. Die Vadien der übrigen Bieter
sind diesen zurückzustellen. Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis
erreichendes Anbot gestellt, so hat der Obmann
die Versteigerung zu schließen und die erlegten
Vadien zurückzustellen.
(4)Das Nähere über die Durchführung der Versteigerung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 23. Bestätigung des Zuschlages.
(1)Der Zuschlag bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Zu diesem Zwecke hat der Obmann den überprüften Pachtvertragsentwurf (§19 Abs. 6), die Nachweise
über die Kundmachung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift und, im Falle des Zuschlages an eine Jagdgesellschaft, die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Versteigerung; dahin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen
Bestimmungen entspricht. Ergibt sich hiebei kein
Anstand, so ist der Zuschlag zu bestätigen, andernfalls ist der Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3)Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zu
schlag deshalb außer Kraft, weil die Pächterfähigkeit nicht gegeben ist (§ 20), so kann sie nach Anhören des Jagdausschusses den Zuschlag jenem pächterfähigen Bieter erteilen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat und noch aufrecht hält.
(4)Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd kein den Ausrufpreis erreichen
des Anbot: gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, wenn hievon ein Erfolg zu erwarten ist, den Ausrufpreis neu festzusetzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.
Andernfalls sowie bei Erfolglosigkeit auch der
zweiten Versteigerung ist ein Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.
§ 24.
Verwertung des Jagdrechtes in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen.
(1) Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden (§ 12),ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welchem der angrenzenden Eigenjagdgebiete der Jagdanschluß bzw. der Jagdeinschluß zuzuweisen ist.
(2)Für die Verpachtung ist ein angemessener
Pachtschilling zu entrichten. Die Höhe des Pachtschillings ist mangels eines Übereinkommens der
Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde
festzusetzen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer
Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
§ 25. Vorlage des Pachtvertrages.
Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit. b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.
§ 26. Jagdverwaltung.
(1)Ist die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd
nicht möglich, so ist das genossenschaftliche Jagd
recht für Rechnung der Jagdgenossenschaft solange
durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung gelingt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates einen oder mehrere sachverständige Jagdverwälter zu bestellen.
(2)Spätestens innerhalb zweier Monate nach Beginn der Jagdperiode ist eine öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd vorzunehmen.
Ist diese öffentliche Versteigerung erfolglos geblieben, so ist sie in der Folgezeit nur dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für
eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.
(3)Als Jagdverwalter können nur solche physische
Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit
(§ 20) besitzen.
(4)Entspricht ein Jagdverwalter den gesetzlichen
Erfordernissen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu
bestellen.
§ 27. Kaution.
(1)Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach
Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2)Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben
allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle des Erlages eines Geldbetrages gilt als Kaution auch die Verpflichtung
eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und
Zahler.
(3)Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung
aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem
Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4)Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 3 ein ordentliches Gericht oder die Jagd- und Wildschadenskommission zu entscheiden hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die
Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5)Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung
unter den Betrag des jährlichen Pachtschillings, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(6) Die Kaution ist dem Pächter drei Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn der Pächter seine Verpflichtungen (Abc 3) erfüllt hat.
§ 28. Erlag des Pachtschillings.
(1)Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.
(2)Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.
§ 29. Aufteilung des Pachtschillings.
Der Pachtschilling einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen.
§ 30.
Verbot der Unterpacht; Abtretung für die restliche Pachtdauer.
(1)Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.
(2)Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des
Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die
restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens
zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu
den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen
Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit
(§ 20) besitzt. Die Abtretung bedarf der Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im
Interesse der Jagd und der Landeskultur keine
Bedenken bestehen.
§ 31. Tod des Pächters.
Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein. Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
§ 32. Auflösung des Jagdpachtvertrages.
(1)Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter
(2)Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im
Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für
die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich
neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig -ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen
Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.
(3)Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat
der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung
auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeit
punkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling zu ersetzen.
§ 33. Einspruch der Jagdgenossen.
(1)Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß
§ 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann
der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an
der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen
innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchs
recht zu.
(2)Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu
enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19
Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens
die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch ein
gebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten
insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.
(3)Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin
zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse
ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.
(4)über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher
Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne
dieses Gegenantrages zu entscheiden.
(5)Wird gegen die neuerliche Entscheidung des
Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat
der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, so
weit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der
Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vor
zulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an
Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
D. Verwertung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten.
§ 34.
(1)Wird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigen
jagdrecht) verpachtet, so muß es mindestens auf
die Dauer der Jagdperiode verpachtet werden. Aus
nahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im
Interesse der Jagd oder der Landeskultur bewilligen.
(2)Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 gelten auch
für die Verpachtung des Eigenjagdrechtes.
(3)Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig,
daß der verbleibende Gebietsteil mindestens
115 Hektar umfaßt. Gebietsteile unter 115 Hektar
dürfen nur an den Jagdausübungsberechtigten eines
anschließenden Jagdgebietes zum Zwecke des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.
(4)Die Verpachtung ist binnen zwei Wochen nach
Vertragsabschluß vom Eigenjagdberechtigten unter
Anschluß einer Ausfertigung des Pachtvertrages der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des
Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der
Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Eigenjagdberechtigten ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag
als genehmigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Pachtvertrag aufzulösen, wenn einer der im § 32 Abs. 1 lit. b
bis g genannten Tatbestände vorliegt.
(5)Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum
(6) Rechte, die auf Grund des § 12 erworben wurden, gehen mit dem Tode oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Änderung in der Person des Berechtigten für die restliche Dauer der Laufzeit des Rechtes auf den Nachfolger im Jagdrecht über.
(7) Im übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechtes die Regeln des Privatrechtes unberührt. E. Die Jagdkarte.
§ 35. Jahresjagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein.
(1)Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen
Jagdkarte (JahresJagdkarte oder Jagdgastkarte) zu
sein, die Jagd ausüben. Die Jagdkarte ist nicht über
tragbar.
(2)Die Jagdkarte gibt keine Berechtigung, ohne
Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu
jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die
Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte noch mit
einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdaus
übungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können.
Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von
Jagderlaubnisschemen berechtigt.
(3)Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß
§ 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd
nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten
oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
(4)Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit
sich zu führen und auf Verlangen den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vor
zuweisen.
§ 36. Die Jagdgastkarte.
(1)Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen
a)an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jahresjagdkarte besitzen oder
b)an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb
Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2)Die Jagdgastkarten gelten für die Dauer von
zwei Wochen und nur für das darauf bezeichnete
Jagdgebiet.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den
Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl aus
zustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für
jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen
einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.
Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen
des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offen zu lassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben mit Tinte in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagd Jahres ausfertigen.
§ 37. Die Jahresjagdkarte.
(1)Die Jahresjagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres auszustellen.
(2)Zur Ausstellung von Jahres Jagdkarten ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren
Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohn
sitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die
Jahres Jagdkarte dem Bewerber nur ausfolgen, wenn
dieser den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den
O. ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung (§ 87 Abs. 4 lit. d) nachgewiesen hat.
§ 38.
Voraussetzungen für die Erlangung einer Jahres Jagdkarte.
(1)Voraussetzung für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist der Nachweis
a)der im Zusammenhang mit der Jagdausübung
erforderlichen Verläßlichkeit;
b)der jagdlichen Eignung:
c)einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;
d)daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39
vorliegt.
(2)Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf
alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer
Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von
Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
(3)Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor
einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nach
zuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt.
(4)Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt
auch als erbracht, wenn der Antragsteller wenigstens
dreimal im Besitz einer Jagdkarte eines Bundeslandes war, in dem für die erstmalige Ausstellung
einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung
erforderlich ist. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirks] agdausschuß und der Landes Jagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.
(e) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die im Abs. 1 geforderte jagdliche Eignung auch in anderer, als in der im Abs. 3 festgelegten Weise nachweisen. In einem solchen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist.
§ 39. Verweigerung der Jahresjagdkarte.
(1)Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist zu
verweigern:
a)Personen, die wegen geistiger oder körperlicher
Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu
führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;
b)entmündigten Personen;
c)Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres
(Jugendlichen);
d)Personen, die eines Verbrechens gegen die
Sicherheit der Person oder des Eigentums schuldig erkannt wurden, für die Dauer von fünf Jahren;
e)Personen, die eines sonstigen Verbrechens, eines
Vergehens oder einer Übertretung schuldig erkannt wurden, für die Dauer von drei Jahren;
f)Personen, die wegen Tierquälerei oder auf Grund
des § 93 oder auf Grund einer der im § 95 Abs. 1
angeführten Rechtsvorschriften bestraft würden,
für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft
des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im
Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf
Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu er
langen, erkannt wurde.
(2)Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c
gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die
Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jahresjagdkarte ansuchen.
(3)Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e
oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.
(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.
§ 40. Entziehung der Jahres Jagdkarte.
Wenn bei einem Inhaber einer Jahresjagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jahres Jagdkarte zu entziehen.
§ 41. Durchführungsbestimmungen.
(1)Nähere Vorschriften über die Jahresjagdkarte,
die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Inter
essen der durch die Jagdausübung Geschädigten
und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.
(3)Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.
F. Der Schutz der Jagd.
§ 42. Verpflichtung zum Jagdschutz.
(1)Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der
Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgen
den Bestimmungen entweder selbst oder durch
Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.
(2)Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes
vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine
Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes hinzuwirken.
(3)Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und
ausreichend auszuüben.
§ 43. Bestellung der Jagdschutzorgane.
(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdaus
übungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdhüter oder Berufsjäger bestellen. Die Bewilligung ist zu er
teilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören
des Bezirksjagdbeirates die Bestellung zusätzlicher
Jagdhüter oder Berufsjäger vorschreiben, wenn es
der Schutz der Jagd oder die Interessen der Landeskultur erfordern.
(2)An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdhüters oder Berufsjägers kann der Jagdausübungsberechtigte mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellu
ng dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr dafür bietet, daß er selbst den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Jagd-ausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt.
§ 44. Voraussetzungen für die Bestellung.
Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte,unbescholtene Personen bestellt werden, die
§ 45. Jagdhüterprüfung; Berufs Jägerprüfung.
(1)Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2)Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die
das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfungskommission besteht aus einem, rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die
näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen,
und zwar insbesondere über
a)die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission;
b)den Prüfungsstoff, der jagdliches Brauchtum, jagdlichen Waffengebrauch, Wildkunde und -hege,
Jagdhundewesen, die Kenntnis aller die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz sowie erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der
Berufs Jägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat;
c)die Ausschreibung der Prüfungstermine, die
Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis.
(4)Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von
sechs Monaten wiederholt werden.
(5)Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf
ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. b genannten Kenntnisse
in. einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewähr
leistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für
welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung zutrifft.
§ 46.
Bestätigung; Angelobung; Ausweis; Jagdschutzabzeichen.
(1)Die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt
werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu
widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.
(2)Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im
Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben, über ihre
Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Aus
weis auszustellen.
(s) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
§ 47.
Befugnisse der Jagdschutzorgane.
(1)Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei
Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen
sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(2)Die Jagdschutzorgane sind — unbeschadet der
waffenrechtlichen Vorschriften — befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
(3)Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der
Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a)ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das
Leben anderer Personen unternommen wird, oder
b)ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder
c)ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß
eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim
offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder
aufnimmt.
(4)Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer
Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen
oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5)Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres
Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a) Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, b) Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.
(e) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.
(7) Im übrigen kommen den Jagdschutzorganen die Befugnisse zu, die öffentlichen Wachen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1872, RGB1. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals zukommen.
(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
G. Jagdregeln.
§ 48. Scbonzeiten.
(t) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.
(2)Während der Schonzeit dürfen die Tiere der
geschonten Wildgattung weder gejagt, noch ge
fangen, noch getötet werden.
(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören
von Gelegen und Nestern des Federwildes ist ver
boten, doch ist es dem Jagdausübungsberechtigten
gestattet, Eier des Federwildes zum Zwecke der
künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu
lassen.
(4)Die Landesregierung kann das Einfangen von
Wild während der Schonzeit zu Zuchtzwecken so
wie die Erlegung zu wissenschaftlichen oder Prüfungszwecken bewilligen.
(5)Die Landesregierung kann nach Anhören des
Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Wildarten
für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes verfügen, wenn dies mit Rücksicht
auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint.
Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils
laufende Jagdjahr verfügt werden.
§ 49. Abschußsperre; Zwangsabschuß.
(1)Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein
Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer
einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach An
hören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten,
innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand
überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wild
art im bestimmten Umfange vermindert, wenn dies
mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder
der Fischereiwirtschaft notwendig ist (Zwangsabschuß).
§ 50. Abschußplan.
(1)Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme
des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur
auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild fest gesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch
überschritten werden. Die im Abschußplan für
Auer-, Birk- und Gemswild festgesetzten Abschuß
zahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten
werden.
(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis
zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde Vorzulegen.
(3)Der Abschußplan für Schalenwild ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des
Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschußplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagd
wirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken
bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach An
hören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert
haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen
die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Vorschriften über den Abschußplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen; sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, daß eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuß ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinne des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuß binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(7)Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild
darf zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung
von Qualen des Wildes unerläßlich ist.
(8)Das Auffinden von Fallwild und der Abschuß
des gemäß Abs. 7 erlegten Wildes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das
Wild ist der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Wild ist auf den Abschuß
plan anzurechnen. Die Notwendigkeit des Abschusses von Wild gemäß Abs. 7 ist der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen.
§ 51. Abschußliste.
(1)Der Jagdausübungberechtigte ist verpflichtet,
für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden
Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fall
wildes und des gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes
der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschußliste in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Bezirksjagdbeirat zu übergeben.
(2)Für die Vorlage der Abschußliste sind die von
der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenden Vordrucke zu verwenden.
§ 52. Trophäenschau.
(1)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde
alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb
eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten
Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen
linken Unterkiefern der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitgliedes des Bezirksjagdbeirates oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen
und die Trophäen und Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
(3)Von Personen, die in Oberösterreich keinen
Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagd
ausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem
Vorsitzendem des Bezirksjagdbeirates oder einem
von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.
§ 53. Wildfütterung.
(1)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der
Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen.
(2)Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser
Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ausreichend
nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen.
(3)Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur
Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem
Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses
Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche
Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters, die Jagdausübungsberechtigten jener
Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung
eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wild
fütterung verhalten.
(4)Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und
Rehwild in einer Entfernung von weniger als
300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in
der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten.
Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in
Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten.
§ 54. Jagdeinrichtungen.
(1)Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen
Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines
Grundes zugemutet werden kann, über den Umfang
der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges
und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des
Abschnittes III lit. B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71.
(2)Einspränge, das sind Vorrichtungen, durch die
der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß
wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln
möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.
§ 55. Jägernotweg.
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(2) § 54 Abs. 1 gilt auch für den Jägernotweg.
§ 56. Schutz des Wildes.
(1)Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der
öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen
oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder
dies erleichtern, zu durchstreifen.
(2)Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstän de in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigen.
§ 57. Wildfolge; Nachsuche.
(1)Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet über
wechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht,
darf dort vom Schützen nicht weiter gejagt werden.
Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder
selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu ge
statten.
(2)Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzu
geben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine
mit den Vorgängen vertraute Person für die Nach
suche zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf
fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer
schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten
Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:
a) Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebietes in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Schütze ist verpflichtet, hievon den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes zu benachrichtigen und diesem das erlegte Wild zur Verfügung zu halten.
b)Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild
jenseits der Grenze des Jagdgebietes außer
Sichtweite des Schützen, so hat dieser nach den
Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen.
c)Beim überschreiten der Grenze dürfen die Schußwaffe nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
d)Wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg
durchgeführt, so gebührt dem Jagdausübungs
berechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, das Wildpret; die Trophäe steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des anderen Jagdgebietes zu.
e)Wird die Nachsuche auf Auer-, Birk- und Haselhahnen und auf Rackelwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dieses Wild dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes, in dem
das Wild getroffen wurde.
(4)Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung
in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die
Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher
hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
(5)Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.
§ 58. Jagdhunde.
(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1OOO Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten Für jedes Jagdgebiet mit
überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten.
(2)Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung des
näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.
§ 59. Fangen und Vergiften von Wild.
(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes, gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung sonstiger tierquälerischer Fanggeräte sind verboten. Die Verwendung des Tellereisens ist verboten. Jedoch hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen durch Raubwild die Verwendung des Tellereisens zur Dezimierung des Raubwildes zu gestatten. Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung der Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
(2)Das Vertilgen von jagdbarem Wild durch Aus
legen von Gift ist verboten. Der Jagdausübungs-
berechtigte ist jedoch befugt, zum Schütze des
Niederwildes unter Beobachtung der für den Ver
kehr und die Gebarung mit Gift geltenden Vorschriften die Vernichtung von Krähen und Elstern mittels Präparaten, die erfahrungsgemäß nur von diesen Vögeln aufgenommen werden, vorzunehmen. Gift darf nur so ausgelegt werden, daß jede Gefährdung von Menschen und Nutztieren mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Nicht aufgenommene Köder und die vergifteten Tiere sind spätestens eine Woche nach dem Auslegen des Giftes einzusammeln und zu vernichten.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei
einem außergewöhnlichen, den Bestand des Niederwildes und die Kleintierzucht schädigenden überhandnehmen des Fuchses das Auslegen von Gift
zu dessen Vertilgung unter Anwendung entsprechen
der Vorsichten mit zeitlicher Beschränkung bewilligen.
(4)Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel durch
Verordnung erlassen.
§ 60. Schädliches Wild.
(1)Es ist verboten, Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährliche Tiere zu hegen.
(2)Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu
sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren
zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht Überhand nimmt; sie haben das
Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz
zu halten.
(3)In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den
umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse,
Marder, Iltisse, Wiesel, Habichte, Bussarde und
Sperber fangen oder vertilgen und sich aneignen.
§ 61. Landfremde Wildarten.
(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
§ 62. Verbote sachlicher Art. Es sind verboten:
1.der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit
gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel;
2.der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, deren Hülsen kürzer als 45 Millimeter sind, bei der Jagd auf Rehwild sind Patronen mit 40 Millimeter langen Hülsen zulässig;
3.das Verwenden von Schußwaffen und von
Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare
Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind;
hiezu gehören insbesondere Waffen, die für
Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet
sind, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie
als Gewehre unkenntlich sind;
4.die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die
Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang
bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot
erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild
(§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen
sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuß oder der Eigen jagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, daß zu befürchten ist, daß land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, daß der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuß von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuß darf nur vom Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
10.die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen,
Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
11.die Beunruhigung des Weideviehs durch die
Ausübung der Jagd mit Hunden.
§ 63. örtliche Verbote.
(1)Soweit das Leben und die Sicherheit von
Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die
öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie
dort, wo die Jagd ruht (§ 4), darf nicht gejagt wer
den. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt,
(2)Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht
werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
H. Jagd- und Wildschäden.
§ 64. Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung.
(1)Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und
zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und der
gleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen
Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel
durchzuführen.
(2)Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch
Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1)vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).
(3)Die Jagdausübung und die Wildhege haben so
zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und
seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit
nicht gefährdet wird.
(4)Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor,
wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß,
Verfegen oder Schälen verursachen, daß
a)in den Beständen Blößen entstehen oder auf
größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder
c)die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb
einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder
d)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.
(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, daß das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.
(7) Jedermann ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hiebei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, so ist der Jagd-ausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.
(8) Ist Wild aus der freien Wildbahn in Flächen eingedrungen, die zu seiner Abhaltung in zweckentsprechender Weise eingezäunt sind, so ist, sofern in anderer Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann, nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 vorzugehen.
§ 65. Haftung für Jagd- und Wildschaden.
(1)Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen.
(2)Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des
Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und
Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.
(3)Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, den
der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste,
seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an
den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.
(4)Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten
heftet für Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.
(5)Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungs
berechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
§ 66. Wildschaden durch Wechselwild.
(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben.
(2)Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat
.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinn
gemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.
§ 67. Garten- und Baumschutz.
(1)Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten,
in Baumschulen und an einzelstehenden jungen
Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn dargetan ist,
daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schütze der
geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom
Besitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher
Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Als
solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen
Hasenverbiß eine 1,30 Meter hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen- der Schneelage verpflichtet, darauf den
Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen.
(2)Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder
wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder
Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten
oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern.
§ 68. Schadensermittlung.
(1)Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist
der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder
vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2)Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide
und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert
sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor
diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfange festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt.
(3)Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden
ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne
Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(4)Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wi
rtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können
und sollen, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.
(5)Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen,
ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und
Berechnungsmethoden erlassen.
§ 69.
Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz. Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen.
§ 70. Jagd- und Wildschadenskommission.
(1)Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen
(§ 65 Abs. 1) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2)über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Überein
kommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagd
ausübungsberechtigten nicht zustande kommt, die
beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und
Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Jagdgebiet. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche
Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden.
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der .Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren.
§ 71. Bestellung der Kommissionsmitglieder.
(1)Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagd
periode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vor
schlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten. Werden vom Jagdausschuß und
vom Jagdausübungsberechtigten die selben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls
hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und
den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.
(2)Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem
Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten
die Berufung zu, sofern seinem Vorschlag bei der
Bestellung nicht entsprochen wurde.
(3)Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere
Person zu bestellen.
(5)Die für den Obmann geltenden Bestimmungen
gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.
(6)Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.
(7)Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den
Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der
Parteien des Verfahrens von diesen in die
Kommission zu entsenden.
§ 72.
Bestellung eines Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten. Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Kommission befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung einen im örtlichen Wirkungsbereich der Kommission wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann und dem Jagdausschuß bekanntzugeben.
§ 73. Anmeldung des Schadens.
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen einer Woche nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen.
§ 74. Entsendung von Vertrauensmännern.
(1)Der Obmann hat auf ein solches Anbringen
spätestens binnen drei Tagen und unter Festsetzung
des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten — § 72) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes (§ 71 Abs. 7) in die Kommission aufzufordern.
(2)Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann
in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft
gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht.
§ 75. Vergleichsversuch.
Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen.
§ 76. Entscheidung der Kommission.
(1)Die; Kommission hat zunächst auf Grund des
Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem
Grunde nach zu Recht besteht.
(2)Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Als Beschluß der Kommission gilt hiebei jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder bei
getreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit
nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des
Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann das
höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht: unterschreiten.
(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.
§ 77. Verfahrens- und Durchführungsbestimmungen.
(1)Gegen den Bescheid der Kommission steht die
beim Gemeindeamt einzubringende Berufung an die
Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die durch Bescheid der Kommission vorgeschriebenen Leistungen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(2)Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine
angemessene Aufwandsentschädigung.
(3)Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der
Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(4)Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren
vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten),
gelten folgende Bestimmungen:
a)Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich
der Bestimmungen der lit. b und c die Amts
kosten zu tragen.
b)Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht
zu Recht besteht, so hat die den Anspruch er
hebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern
der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.
c)Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine
Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als
der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens
(§ 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches
(§ 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen.
(5)Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 in erster Instanz von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950. (e) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.
I. Interessenvertretung.
§ 78. Der O. ö. Landesjagdverband.
(1)Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft
und der Jagd wird der O. ö. Landesjagdverband eingerichtet.
(2)Der O. ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz
in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3)Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jahresjagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes.
(4)Der O. ö. Landesjagdverband ist berechtigt,
Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und
nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegen
über dem O. ö. Landesjagdverband.
(5)Der O. ö. Landesjagdverband gliedert sich in
Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich
sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.
§ 79. Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes.
(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem O. ö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
§ 80. Aufgaben der Bezirksgruppen.
Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des O. ö. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.
§ 81. Organe des O. ö. Landesjagdverbandes.
(1)Die Organe des O. ö. Landesjagdverbandes sind
der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der
Landesjägermeister.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O. ö. Landesjagdverband zu tragen.
§ 82. Der Landesjagdausschuß.
(1) Der Landesjagdausschuß besteht aus
a)den Bezirksjägermeistern;
b)je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 85 Abs. 4);
c)aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.
(2)Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen
a)drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vor
schlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
b)einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag
der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,
c)einen Vertreter der österreichischen Bundes
forste auf Vorschlag dieser,
aus dem Kreise der Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes in den Landesjagdausschuß zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen.
(3)Dem Landesjagdausschuß obliegt neben den
ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
§ 83. Der Vorstand.
(1)Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreis
e
der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 lit. a) zu wählen.
(2)Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.
§ 84. Der Landesjägermeister.
(1)Der Landesjägermeister und für den Fall der
Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2)Der Landes Jägermeister vertritt den O. ö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O. ö. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vors
tandes zu vollziehen.
§ 85. Organe der Bezirksgruppen.
(1)Die Organe der Bezirksgruppe sind: der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuß und der Bezirksjägermeister.
(2)Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung
jener ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben
oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
(3)Der Bezirksjagdausschuß setzt sich zusammen
aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß (§ 82 Abs. 1 lit. b)
und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl
der Mitglieder ist in den Satzungen so zu bestimmen,
daß dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der
Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen
Gerichtsbezirk.
(4)Den Bezirksjägermeister und den Vertreter der
Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß hat der Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit zwei Drittel Mehr
heit der abgegebenen Stimmen zu wählen; der Bezirksjägermeister-Stellvertreter und die weiteren
Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind in
gleicher Weise mit einfacher Stimmenmehrheit zu
wählen, für den Fall der Verhinderung sind für alle
Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit einfacher
Stimmenmehrheit Ersatzmitglieder zu wählen.
(5)Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben
jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hiefür sind vom O. ö.
Landesjagdverband zu tragen.
§ 86.
Funktionsperiode der Organe des Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen.
(1)Die Funktionsperiode der Organe des O. ö. Landesjagdvirbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre.
(2)Neuwahlen einzelner Organe während der
Funktionsperiode gelten für den Rest dieser
Funktionsperiode.
§ 87. Mitgliedsbeiträge; sonstige Pflichten der Mitglieder.
(1)Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung
des Aufwandes des O. ö. Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.
(2)Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.
(3)Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,
a)die Aufgaben und die Interessen des O. ö. Landesjagdverbandes zu fördern;
b)die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer
Aufgaben zu unterstützen;
c)übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;
d)an der vom O. ö. Landesjagdverband abgeschlossenen Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung teilzunehmen und die hiefür anfallen
den Prämienanteile zu entrichten;
e)dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die
Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.
§ 88. Rechte der Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O. ö. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.
§ 89. Satzungen des O. ö. Landesjagdverbandes.
(1)Die näheren Bestimmungen über den Aufbau
und die Geschäftsführung des O. ö. Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgruppen, insbesondere
über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluß einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die
Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen ge
heim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten
der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt,
die der Landes Jagdausschuß zu beschließen hat.
Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten
oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende
Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(2)Der O. ö. Landesjagdverband hat die Satzungen
nach der Genehmigung durch die Landesregierung
in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 90. Aufsicht über den O. ö. Landesjagdverband.
(1)Die Landesregierung übt die Aufsicht über den
O. ö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen
aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus
erstrecken. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben
die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.
(2)Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse
und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.
J. Besondere Bestimmungen.
§ 91. Landesjagdbeirat; Bezirksjagdbeiräte.
(1)Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde
ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landes Jägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mit
gliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern
des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von
den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates
muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.
(2)Die Landesregierung hat nach Anhören des
Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landes Jägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.
(4)Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den
Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5)Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen
sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer
Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu
bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten
oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des
Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(e) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.
(7) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.
§ 92. Jagdkataster und Jagdstatistik.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
K. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 93. Strafbestimmungen.
(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. l) sind mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem O. ö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.
§ 94. Übergangsbestimmungen.
(1)Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fest
gestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(2)Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis
zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestell
ten Jagdbeiräte in Tätigkeit.
(3)Die Organe des O. ö. Landesjagdverbandes
und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis
zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen
Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere
die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.
(4)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O. ö. Landesjagdverband in die Rechte und Pflichten
des nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz,
LGBl. Nr. 10/1948, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.
(5)Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Oberösterreich gültig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.
(e) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schütze der Jagd (LGB1. Nr. 35/1948) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.
§ 95. Wirksamkeit.
(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a)das Oberösterreichische Jagdgesetz,
LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBl. Nr. 59;
b)das Jagdkartenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 38/1951;
c)soweit es Jagdschutzorgane betrifft, das Gesetz
LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der
Enns Nr. 11/1891, betreffend die Erfordernisse
zur Bestätigung und Beeidigung für das
zum Schütze der Landeskultur bestellte Wach
personal, in der Fassung der Verordnung
LGB1. Nr. 64/1934;
d)die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung LGB1. Nr. 8/1935 betreffend die
Prüfung für den Wachdienst zum Schütze der
Jagd.
(2)§ 1 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Anlage (zu § 3 Abs. 1)
Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)Haarwild:
das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gems-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild);
der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild);
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