Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding festgesetzt wird
LGBL_OB_19640819_29Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.08.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1964 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 27. Juli 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Schärding festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Schärding wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 70 v. H. der zu entrichtenden Pflege gebühr.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1964 in Kraft.
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