Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Leonfelden erlassen wird
LGBL_OB_19640604_18Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Leonfelden erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1964 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 11. Mai 1964, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Leonfelden erlassen wird.
(1)IN DURCHFÜHRUNG DES § 24 DES O. Ö. HEILVORKOMMEN- UND KURORTEGESETZES, LGB1. NR. 47/1961, WIRD IN DER ANLAGE EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD LEONFELDEN1 ERLASSEN.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Bad Leonfelden.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kurort, Name.
§ 1.
Bad Leonfelden ist gemäß Anerkennungsbescheid des Amtes der o. ö. Landesregierung vom 28. August 1961, SanRL-44/14-1961, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk.
§ 2.
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Bad Leonfelden. II. Kurfonds.
Allgemeines.
§ 3.
(1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung „Kurfonds Bad Leonfelden".
(2) Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wappens der Marktgemeinde Bad Leonfelden berechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken, der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds.
§ 4.
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
§ 5.
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um die Aufgaben der den Kurbezirk bildenden Marktgemeinde oder um Auf
gäben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Zusammensetzung der Kurkommission.
§ 6.
(1) Die Kurkommission setzt sich aus 17 Mitgliedern zusammen, und zwar
a)acht Vertretern der Marktgemeinde Bad Leonfelden, die von der Gemeindevertretung entsandt werden;
b)drei von der Heilbad Leonfelden Ges. m. b. H.
als Besitzerin der Kurmittel entsandten Vertretern;
c)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, und zwar einem Vertreter der
Gast- und Schankgewerbetreibenden und des
Fremdenbeherbergungsgewerbes, einem Vertreter der sonstigen Gewerbetreibenden sowie einem Vertreter der Privatzimmervermieter. Die drei ersteren sind von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich zu entsenden; der Vertreter der Privatzimmervermieter ist
von der Gemeindevertretung Bad Leonfelden
namhaft zu machen, er darf der Gemeindevertung nicht angehören;
d)dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter)
der Betriebsversammlung (§ 5 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGB1. Nr. 97/1947, in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 157/1948) der Heilbad Leonfelden Ges. m. b. H.;
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission.
§ 7.
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode der Gemeindevertretung von Bad Leonfelden. Konstituierung.
§ 8.
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent.
§ 9.
(1) Vorsitzender der Kurkommission ist der Obmann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts
und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jahresrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann, die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen.
§ 10.
(1)Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem Halbjahr aber mindestens einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich
zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der
Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(6) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit.
§ 11.
(1) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung, bei der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen, nicht anwesend sein.
(2) Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefaßt werden, sind ungültig.
(3) Wenn die Kurkommission wegen- Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln.
Leitung der Sitzung.
§ 12.
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die
Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten
der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung
während der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend
verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, kann der Vorsitzende zur „Ordnung"
bzw. zur „Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser
Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende
Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach
vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum weisen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die
Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
§ 13.
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung ordnungsgemäß (§10 Abs. 2 und 3) ein
berufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung
anwesend: ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor
sitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission- in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschaftsplan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung derJahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung); Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauernder Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle;
besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift.
§ 14.
(1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
(2)Die Niederschrift ist während der nächsten
Sitzung der Kurkommission zur Einsicht aufzulegen,
über Berichtigungsanträge entscheidet der Vor sitzende nach Anhörung des Schriftführers. Werden
Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung
aufzubewahren.
Geschäftsordnung.
§ 15.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung
binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu
beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung
bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung.
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgiliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen', so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes).
Vertretung des Kurfonds nach außen.
§ 17.
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch. Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken — au sgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 — ermächtigen kann. Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission.
§ 18.
(1) Der Obmann der1 Kurkommission hat die gültig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderlichenfalls unter Einholung der behördlichen Genehmigung durchzuführen.
(2) Die Durchführung eines Beschlusses ist vorläufig auszusetzen, wenn angenommen! werden muß, daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkommission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt. Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes1 vorzulegen.
Verpflichtungserklärungen.
§ 19.
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds.
§ 20.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gelten die Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 78 bis 84, 86, 87 (mit der Maßgabe, daß die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds auch nach kaufmännischen Grundsätzen verrechnet werden können), 88 bis 92, des § 93 Abs. 1 bis 4 und des § 94 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der gegenwärtigen Fassung sinngemäß.
Kurverwaltung.
§ 21.
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel „Geschäftsführer".
(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichem Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlichem Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für
die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds und für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte1 Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Be diensteten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht.
§ 22.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission untersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4
des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.
(2)Der Obmann der Kurkommission Ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.
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