Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Ischl erlassen wird
LGBL_OB_19640320_10Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Ischl erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1964 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 24. Februar 1964, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Ischl erlassen wird.
(1)IN DURCHFÜHRUNG DES § 24 DES O. Ö. HEILVORKOMMEN- UND KURORTEGESETZES, LGBl. NR. 47/1961, WIRD IN DER ANLAGE EINE KURORDNUNG FÜR DEN KURORT BAD ISCHL ERLASSEN.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Bad Ischl.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kurort; Name.
§ 1.
Bad Ischl ist gemäß Anerkennungsbescheid der o. ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1920, ZI. E/5 - 2264/5, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk.
§ 2.
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Gemeinde Bad Ischl. II. Kurfonds.
Allgemeines.
§ 3.
(1)Der Kurfonds führt die Bezeichnung „Kurfonds Bad Ischl".
(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wappens der Gemeinde Bad Ischl berechtigt
(§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds.
§ 4.
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
§ 5.
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission
(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der den Kurbezirk bildenden Gemeinde oder um Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission
im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu
besorgen. Darunter fällt insbesondere:
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend
dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten und die Erhaltung, Vermehrung und Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen,
soweit diese von einem Dritten betrieben werden,
zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betroffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,
Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu behalten; soweit eigene Mittel und Befugnisse ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschläge
den zuständigen Stellen vorzutragen;
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
Zusammensetzung der Kürkommission.
§ 6.
(1) Die Kurkommission setzt sich aus 19 Mitgliedern zusammen, und zwar
d)dem Vorsitzenden (oder dessen Stellvertreter)
der Betriebsversammlung (§ 5 Abs. 3 bzw. § 6
Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGB1. Nr. 97/1947,
in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 157/1948)
der Landeskuranstalten Bad Ischl;
e)einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen,
zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf
als Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden
Ärzte; dieser Vertreter ist von der Ärztekammer
für Oberösterreich zu entsenden;
f)zwei Vertretern der Sozialversicherungsträger,
welche im Kurort Bad Ischl eigene Heime zur
Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten
oder Versicherte zu mehr als 50 v. H. auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) im Kurort einweisen; diese Vertreter sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden.
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist fin
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission.
§ 7.
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode der Gemeindevertretung von Bad Ischl. Konstituierung.
§ 8.
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent.
§ 9.
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Obmann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zu
wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen
Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts- und
Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließlich
der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jahresrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann, die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen.
§ 10.
(1)Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem
Halbjahr aber mindestens einmal zu Sitzungen einzuberufen.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den
Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen,
daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens
einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor
sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens
drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst
folgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(6) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit.
§ 11.
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung,
der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil,
ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder
absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine
Person, die noch näher verwandt oder im gleichen
Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen, nicht beigezogen werden.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser
Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu
behandeln.
Leitung der Sitzung.
§ 12.
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die
Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den
Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten
der Stimme bei: er hat für Ruhe und Ordnung
während der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission, die die Sitzung stören, oder sich ungeziemend
verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, kann der Vorsitzende zur „Ordnung"
bzw. zur „Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser
Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum weisen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
§ 13.
(I) Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend ist.
(ä) Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschaftsplan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der
Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung); Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von
Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauernder Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personales der Geschäftsstelle; besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personales der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift.
§ 14.
(1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der Sitzung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Einberufung der Sitzung (§10 Abs. 2 und 3) und die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) ;
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist während der nächsten
Sitzung der Kurkommission zur Einsicht aufzulegen,
über Berichtigungsanträge entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers. Werden Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
Geschäftsordnung. § 15.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist
durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese
Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Entschädigung.
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes).
Vertretung des Kurfonds nach außen.
§ 17.
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken — aus genommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 — ermächtigen kann. Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission.
§ 18.
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderlichenfalls unter Einholung der behördlichen Genehmigungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung des Beschlusses ist vorläufig
auszusetzen, wenn angenommen werden muß, daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkommission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt. Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vorzulegen.
Verpflichtungserklärungen.
§ 19.
Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds.
§ 20.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gelten die Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 78 bis 84, 86, 87 (mit der Maßgabe, daß die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds auch nach kaufmännischen Grundsätzen verrechnet werden können), 88 bis 92, des § 93 Abs. 1 bis 4 und des § 94 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der gegenwärtigen Fassung sinngemäß.
Kurverwaltung.
§ 21.
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel
Kurdirektor.
(s) Der Kurdirektor sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds bzw. für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Kurdirektor. Er selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht.
§ 22.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission unter
steht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflichtet,
die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat
beratende Stimme.
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