Gesetz über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen (Oö. LSG.)
LGBL_OB_19630917_52Gesetz über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen (Oö. LSG.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.09.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1963 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 9. Juli 1963 über landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen (O. ö. LSG.).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Zur Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung imstande sind, eine Familie zu beschäftigen und ihr ein ausreichendes Einkommen zu gewährleisten, können mit Zustimmung der Eigentümer folgende Siedlungsmaßnahmen durchgeführt werden:
§ 2.
(1)Die Beschaffung der zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Nutzungsrechte und Betriebe obliegt den Siedlungswerbern.
(2)Als Siedlungswerber können auftreten:
§ 3.
(1)Die Behörde hat mehrere Siedlungswerber, sofern diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. a erfüllen, mit ihrer Zustimmung zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammenzufassen, wenn zur erfolgreichen Durchführung von Siedlungsmaßnahmen die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedlungswerber erforderlichist.
(2)Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Bescheid gebildet.
(3)Die innere Einrichtung der Siedlungsgemeinschaft wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Satzung bestimmt. Die Behörde hat im Bescheid gemäß Abs. 2 die Satzung zu erlassen und darin alle Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Siedlungsgemeinschaft untereinander in einer den angestrebten Siedlungsmaßnahmen am besten entsprechenden Weise zu regeln.
(4)Die Organe der Siedlungsgemeinschaft sind der Obmann und die Vollversammlung. Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Vollversammlung der
Mitglieder geordnet. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(5)Die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Siedlungsgemeinschaft hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Satzung ist zu ändern, wenn die Änderung dem Siedlungszweck förderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaft ist nach Sicherstellung allfälliger Verbind
lichkeiten gegenüber Dritten aufzulösen,
wenn sie dem Siedlungszweck nicht mehr förderlich ist. Im Auflösungsbescheid hat die Behörde die für die Abwicklung des Vermögens und die Regelung allfälliger Verbindlichkeiten nötigen Vorkehrungen unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 1 zu treffen. Die Abwicklung haben die Organe der Siedlungsgemeinschaft durchzuführen.
§ 4.
(1)Siedlungsmaßnahmen können entweder nach diesem Gesetz für sich allein oder, falls dies dem Zweck der Schaffung oder Erhaltung bäuerlicher Betriebe (§ 1) dienlicher ist, in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchgeführt werden.
(2)In einem Siedlungsyerfahren nach diesem Gesetz sind Parteien:
a)die Siedlungswerber;
b)die Eigentümer der in das Verfahren einbezogenen Liegenschaften und die daran dinglich Berechtigten.
§ 5.
(1)über das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist ein Bescheid zu erlassen, der zu enthalten hat:
a)die Art der Siedlungsmaßnahme;
b)die Bezeichnung der vom Verfahren betroffenen Parteien;
c)die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Nutzungsrechte;
d)die Zuweisung an Grundstücken, Gebäuden und Nutzungsrechten samt den Kaufpreis-, Zahlungs und Übernahmsbedingungen;
e)eine allfällige planliche Darstellung (Lageplan) der Siedlungsmaßnahme;
f)Art und Ausmaß einer allfälligen Förderung von Siedlungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln;
g)die Bezeichnung der auf Grund des Siedlungsverfahrens vorzunehmenden Grundbuchseintragungen, insbesondere auch jene, die zur Sicherung der Bestimmung des § 7 erforderlich erscheinen.
(2)Vor der Erlassung des Bescheides (Abs. 1) ist
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu
hören.
(3)Von den Parteien zur Erreichung von Siedlungsmaßnahmen nach § 1 in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge können einem Siedlungsverfahren zu Grunde gelegt werden, wenn ihre Überprüfung durch die Agrarbehörde ergibt, daß sie den Grundsätzen
der §§ 1 und 2 entsprechen. In
diesem Fall kann die Agrarbehörde, anstatt einen Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen bescheidmäßig feststellen.
§ 6.
(1)Die Behörde hat die Einleitung des Siedlungsverfahrens dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung bei den betreffenden Grundbuchseinlagen ersichtlich zu machen.
In gleicher Weise hat das Grundbuchsgericht eine allfällige Mitteilung der Behörde ersichtlich zu machen, daß nachträglich weitere Liegenschaften in
das Verfahren einbezogen wurden.
(2)Die zur Richtigstellung des Grundbuches sowie zur Berichtigung des Grundkatasters erforderlichen Behelfe, die den hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen, sind nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens dem Grundbuchsg
ericht und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
Das Grundbuch und der Grundkataster sind von Amts wegen zu berichtigen.
§ 7.
(1)Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, so darf Vermögen, das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen fünf
zehn Jahren, vom Tage der Erlassung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides an gerechnet, nur mit Zustimmung der Behörde veräußert oder belastet
oder überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(2)Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 1 hat die Agrarbehörde, sofern die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann, mit
Bescheid die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewidmeten öffentlichen Mittel aufzutragen.
§ 8.
Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 9.
Dieses Gesetz ist in erster Instanz von der Agrarbezirksbehörde Linz zu vollziehen.
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