Gesetz, mit dem Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes über den Landesschulrat und die Bezirksschulräte ausgeführt werden (Oö. Schulaufsichts- Ausführungsgesetz)
LGBL_OB_19630912_51Gesetz, mit dem Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes über den Landesschulrat und die Bezirksschulräte ausgeführt werden (Oö. Schulaufsichts- Ausführungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1963 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 9. Juli 1963, mit dem Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes über den Landesschulrat und die Bezirksschulräte ausgeführt werden (O. ö. Schul-aufsichts-Ausführungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der §§ 8 und 14 und des § 17 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK.
Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich
§ 1. Zusammensetzung.
(1)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
(2)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(3)Dem Kollegium des Landesschulrates gehören weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
§ 2. Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder.
(1)Unter den neunundzwanzig bzw. dreißig Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 lit. c) müssen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter) sowie Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) befinden, wobei die Anzahl der Lehrervertreter nicht größer sein darf als die Anzahl der Elternvertreter.
Unter den Lehrervertretern müssen sich sieben Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, drei Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen ein schließlich der Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und vier Lehrer an berufsbildenden Schulen befinden.
(2)Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 lit. c sind von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 1), und
zwar unter Anrechnung des Vorsitzenden und des Schulreferenten auf ihre Parteien, zu bestellen.
§ 3. Vorschlagsrecht.
(1) Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 lit. c sind auf Grund von Vorschlägen der gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung, LGB1. Nr. 37/1954, gebildeten Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Bei Erstattung der Vorschläge ist auf die Bestimmung des § 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens ein Drittel der Mitglieder zukommt, ein Vorschlagsrecht in wenigstens zwei der im § 2 Abs. 1 genannten drei Gruppen an Lehrervertretern zukommen. Die beiden stärksten Fraktionen haben mindestens je eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.
(3)Die Landesregierung hat im Falle einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzu
fordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4)Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf
und Wohnsitz der vorgeschlagenen Personen der Landesregierung mitzuteilen und die Zustimmungserklärung (§ 18 Abs. 3) vorzulegen; desgleichen ist
nachzuweisen, daß bei den vorgeschlagenen Personen die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4.
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2. Die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 lit. b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
§ 5.
Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich.
(1)Auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag jener Fraktion, des Kollegiums des Landesschulrates zu Grunde
zu legen ist, der der Präsident angehört, hat der Präsident des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen.
(2)Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in
denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums, so tritt, wenn er den Vorsitz führt, an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmitglied.
§ 6.
Der Vizepräsident des Landesschulrates für Oberösterreich
(1)Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu be stellen. Gehört jedoch der Präsident nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsid ent auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu
bestellen.
(2)Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums gemäß § 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit be ratender Stimme teilzunehmen.
§ 7. Sektionen.
(1)Das Kollegium des Landesschulrates gliedert sich in drei Sektionen, und zwar in
(2)Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an (stimmberechtigte Mitglieder):
(3)Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 lit. b als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Sektion I sieben Lehrervertreter, sieben Elternvertreter und ein weiteres Mitglied;
den Sektionen II und III je fünf Lehrervertreter, fünf Elternvertreter und zwei weitere Mitglieder. Ist der Landeshauptmann nicht auch Schulreferent (§ 1 Abs. 1 lit. b), so gehört der Schulreferent den Sektionen I und III als stimmberechtigtes Mitglied an; in diesem Falle verringert sich die Mitgliederzahl dieser Sektionen um je ein weiteres Mitglied.
(4)Den Sektionen gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
(5)Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6)Für die Teilnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten an den Sitzungen der Sektionen gelten § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 sinn
gemäß.
(7)Die bezüglich des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen der §§ 17, 19, 20 und 21 sowie des § 22 Abs. 2 gelten sinngemäß bezüglich
der Sektionen.
II. HAUPTSTÜCK. Das Kollegium des Bezirksschulrates
§ 8. Zusammensetzung.
(1) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören als Mitglieder an:
a) der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender;
b) elf Mitglieder mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder), (a) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a)ein Vertreter der Katholischen Kirche sowie je ein Vertreter anderer gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, sofern die
Zahl der ihnen angehörenden österreichischen Staatsbürger mindestens 5 v. H. der österreichischen Staatsbürger im politischen Bezirk ausmacht;
b)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich.
(3) Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören weiters als Mitglieder mit beratender Stimme an:
a)der (die) Bezirksschulinspektor(en);
b)der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;
c)in Städten mit eigenem Statut überdies der Amtsdirektor des Bezirksschulrates.
§ 9. Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder.
(1)Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 8 Abs. 1 lit. b) sind nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (§ 14 Abs. 2) zu bestellen.
(2)Unter den stimmberechtigten Mitgliedern müssen sich
a)mindestens drei Vertreter der Lehrerschaft an den in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallenden Schulen (Lehrervertreter) und
b)mindestens ebensoviele Elternvertreter befinden.
(3)Die Lehrervertreter sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei auf die Schülerzahlen in den einzelnen Schularten nach Tunlichkeit Bedacht
zu nehmen ist. Die übrigen Mitglieder sind von den Gemeinden zu bestellen.
§ 10. Vorschlagsrecht.
(1)Die stimmberechtigten Mitglieder sind auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1) zu bestellen.
Bei Erstattung der Vorschläge ist auf die Bestimmung des § 9 Bedacht zu nehmen.
(2)Das Vorschlagsrecht ist von den Fraktionen in
der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend der ihnen zustehenden Anzahl in Anspruch zu nehmen. Dabei
muß einer Fraktion, der das Vorschlagsrecht für wenigstens zwei Mitglieder zusteht, auch in der Gruppe der Lehrervertreter ein Vorschlagsrecht zu kommen. Die stärkste Fraktion hat mindestens
eine Mutter als Elternvertreter vorzuschlagen.
(3)Die Landesregierung hat im Falle einer erforderlich werdenden Bestellung die für ein Vorschlagsrecht in Betracht kommenden Fraktionen aufzufordern, von dem ihnen zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gebrauch zu machen.
(4) Mit der Bekanntgabe der von ihnen in Anspruch genommenen Vorschlagsrechte haben die Fraktionen die Namen der Vorgeschlagenen der Landesregierung mitzuteilen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.
§ 11.
Bestellung durch die Gemeinden.
(1)Für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder, die gemäß § 9 Abs. 3 von den Gemeinden zu bestellen sind, gelten die Bestimmungen der folgen den Absätze.
(2)Die Landesregierung hat - für jeden politischen Bezirk gesondert - die von den Fraktionen gemäß § 10 Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor-
und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz in der Amtlichen Linzer Zeitung unter Hinweis auf die Bestimmung des Abs. 3 kundzumachen, und die
Gemeinden schriftlich auf die Kundmachung aufmerksam zu machen.
(3)Die Gemeinden können binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Herausgabe der betreffen den Folge der Amtlichen Linzer Zeitung an, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des polit
ischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde.
(4)In den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gemeinde kann binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Zu
stellung der Bekanntgabe, die Bestellung
von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der
vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde.
(5)Soweit eine Bestellung nach den Bestimmungen der Abs. 3 oder 4 abgelehnt wurde, sind die Fraktionen verpflichtet, neue Vorschläge (§ 10) zu er
statten.
§ 12.
Entsendung der beratenden Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2. Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. a sind von den in Betracht kommenden Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit, b von den in Betracht kommenden Kammern zu entsenden.
III. HAUPTSTÜCK. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13. Vertretung; Ergänzung.
(1) Die Vertretung des Schulreferenten (§ 1 Abs. 1 lit. b) sowie der im § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 genannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(2)Für die übrigen Mitglieder des Kollegiums des
Landesschulrates und der Bezirksschulräte sind für
den Fall der zeitweiligen Verhinderung jeweils in
gleicher Anzahl und unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Bestimmungen Ersatzmitglieder zu bestellen bzw. zu entsenden. Bei Ein
treten von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegien
(§§2 und 9) Bedacht zu nehmen.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten, soweit diese nicht Mitglieder gemäß § 1 sind,
sowie für den Vorsitzenden des Bezirksschulrates (§ 13 Abs. 1 und 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
(4)Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates vorzeitig, so ist unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der für die
Bestellung bzw. Entsendung geltenden Bestimmungen eine Ergänzungsbestellung bzw. Ergänzungsentsendung vorzunehmen.
§ 14. Parteienstärke.
(1)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien
wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates durch die Zahl ihrer Abgeordneten im Landtag bestimmt. Gehören zwei oder mehreren Parteien gleichviel Abgeordnete an, so wird die Stärke durch die Höhe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen, sofern aber auch diese nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmt.
(2)Die Stärke der im Landtag vertretenen Parteien wird bei der Bestellung von Mitgliedern des Kollegiums eines Bezirksschulrates durch die bei der
letzten Landtagswahl ermittelten Parteisummen im Bezirk, sofern diese aber nicht den Ausschlag geben, durch das Los bestimmt.
§ 15. Nichtausübung des Vorschlagsrechtes.
übt eine Fraktion das ihr zustehende Vorschlagsrecht nicht fristgerecht aus, so gilt dies als Übertragung des Vorschlagsrechtes auf die Landesregierung. Auf Grund dieser Bestimmung bestellte Mitglieder gelten als von der säumigen Fraktion vorgeschlagen und sind bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses der Parteien auf die säumige Fraktion anzurechnen.
§ 16.
Bekanntgabe der Mitglieder.
(1) Die Landesregierung hat die Namen der in die Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte bestellten bzw. entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Präsidenten des Landesschulrates bzw. den Vorsitzenden der betreffenden Bezirkschulräte mitzuteilen und die jeweilige Zusammensetzung der Kollegien, soweit es die bestellten und entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) betrifft, in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2) Die zur Entsendung von Mitgliedern der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte berechtigten Stellen haben Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz jedes von ihnen entsendeten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen; desgleichen ist nachzuweisen, daß bei den entsendeten Personen die für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 17. Funktionsdauer.
(1)Die Funktionsdauer der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages.
Die Mitglieder haben jedoch ihr Amt weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bestellt bzw. entsendet sind.
(2)Die Funktion der bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der Kollegien erlischt ferner:
a)durch Verzicht; der Verzicht ist dem Vorsitzenden des in Betracht kommenden Kollegiums schriftlich zu erklären; der Vorsitzende hat hie-
von unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen;
b)durch Abberufung nach den Bestimmungen derAbs. 3 und 4;
c)durch Widerruf des Vorschlags nach den Bestimmungen des Abs. 5;
d)durch Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag;
e)durch Verweigerung der Ablegung des gemäß § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zu leistenden Amtsgelöbnisses;
f)auf Grund eines Ausspruches des Kollegiums des Landesschulrates bzw. eines Bezirksschulrates gemäß § 20 Abs. 1;
g)mit Eintritt der Rechtskraft einer über einen Lehrer verhängten Disziplinarstrafe;
h) durch den Tod.
(3)Der Präsident des Landesschulrates kann den Amtsführenden Präsidenten abberufen, wenn dieser sein Vertrauen nicht mehr besitzt. Der Präsident des Landesschulrates hat den Vizepräsidenten abzuberufen, wenn dies die zum Vorschlag berechtigte
Fraktion des Landesschulrates (§ 6 Abs. 1) beantragt.
(4)Entsendete Mitglieder können von der entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden des in Betracht kom menden Kollegiums schriftlich bekanntzugeben; sie wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Bekanntgabe wirksa
m. Der Vorsitzende hat hievon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(5)Den Widerruf eines Vorschlags (Abs. 2 lit. c) kann die Fraktion erklären, die gemäß § 3 bzw. § 10 den Vorschlag erstattet hat. Die Übertragung des
Vorschlagsrechtes gemäß § 15 bewirkt auch die Übertragung des Rechtes auf Erklärung des Widerrufs.
Der Widerruf ist dem Vorsitzenden des in Betracht kommenden Kollegiums unter Erstattung eines neuen Vorschlags schriftlich zu erklären; er wird mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Erklärung wirksam. Der Vorsitzende hat hievon unverzüglich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen. Der Wider
ruf ist zulässig, wenn das Mitglied nicht mehr das Vertrauen der vorschlagsberechtigten Fraktion besitzt. Die Fraktion hat den Widerruf jedenfalls zu erklären, wenn ein Lehrervertreter nicht mehr an einer in die Zuständigkeit des Landes-(Bezirks-) schulrates fallenden Schule in Oberösterreich bzw. im politischen Bezirk tätig ist oder wenn die Kinder von Elternvertretern nicht mehr eine in die Zuständigkeit des Landes-(Bezirks-)schulrates fallende Schule in Oberösterreich bzw. im politischen Bezirk besuchen, wobei in beiden Fällen ein Zeitraum bis zu drei Monaten außer Betracht bleiben kann.
§ 18.
Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung bzw. Entsendung.
(1)In das Kollegium des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates darf nur bestellt bzw. entsendet werden, wer zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt ist.
(2)Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die in Oberösterreich wohnen; Lehrervertreter müssen überdies ihren Dienstort in Oberösterreich haben; als Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule in Oberösterreich besuchen. Als Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die im politischen Bezirk wohnen; Lehrervertreter müssen überdies ihren Dienstort im politischen Bezirk haben; als
Elternvertreter kommen nur Personen in Betracht, deren Kinder eine in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallende Schule im politischen Bezirk be suchen. Das Erfordernis des Wohnens im politischen
Bezirk gilt nicht für die Vertreter der Kirchen und Religionsgesellschaften.
(3)Für die Bestellung zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates oder eines Bezirksschulrates dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die der Bestellung schriftlich zugestimmt haben.
§ 19. Unvereinbarkeit.
(1) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(2) Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium des Landesschulrates und dem Kollegium eines Bezirksschulrates als Mitglied angehören.
§ 20. Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft.
(1)Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes gelobten Pflichten durch ein Mitglied hat das zuständige Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(2)Wird gegen ein Mitglied des Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust des Wahlrechtes zum Oberösterreichischen Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet, oder wird ein Lehrervertreter vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des bezüglichen Verfahrens.
§ 21. Beschlußunfähigkeit durch mehr als sechs Monate. Ist ein Kollegium durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, so sind dessen Mitglieder neu zu bestellen bzw. zu entsenden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird; der Fristenlauf wird beendet, sobald in einer Sitzung des Kollegiums die Beschlußfähigkeit festgestellt wird.
§ 22. Funktionsgebühren; Entschädigungen.
(1)Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates, der Vizepräsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Kollegien des Bezirksschulrates haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Diese sind von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des
Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben
und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes festzusetzen.
(2)Die Mitglieder der Kollegien, ausgenommen
die im Abs. 1 genannten Mitglieder und die Mitglieder der Landesregierung, haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden
Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.
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