Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühr für die Staatsprüfungen für den Försterdienst (Dritte Prüfungsgebührenverordnung)
LGBL_OB_19630902_49Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühr für die Staatsprüfungen für den Försterdienst (Dritte Prüfungsgebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1963 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 12. August 1963 betreffend die Prüfungsgebühr für die Staatsprüfungen für den Försterdienst (Dritte Prüfungsgebührenverordnung).
In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1.
(1)Personen, die sich der Staatsprüfung für den Försterdienst vor der mit dem Landesgesetz vom 5. Juni 1963, LGB1. Nr. 45, eingerichteten Staatsprüfungskommission unterziehen, haben eine Prüfungsgebühr von 200 Schilling zu entrichten.
(2)Ausländer haben die doppelte Prüfungsgebühr zu entrichten.
§ 2.
(1)Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission und für den Schriftführer beträgt je Prüfungswerber:
für den Vorsitzenden30.- S
für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je20.- S
für den Schriftführer5.- S.
(2)Die nicht im Landesdienst stehenden Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf Tagesgebühr, Nächtigungsgebühr und Vergütung der Fahrtkosten wie Landesbeamte der Dienstklasse VII mit der Maßgabe, daß bei Benützung der Eisenbahn die Vergütung der II. Wagenklasse gebührt und daß die Nächtigungsgebühr höchstens 60.- S pro Nacht beträgt. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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