Gesetz über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
LGBL_OB_19630806_45Gesetz über die Staatsprüfungskommission für den FörsterdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1963 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 5. Juni 1963 über die Staatsprüfungskommission für den Försterdienst.
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 47 Abs. 3 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, beschlossen:
§ 1.
Zur Durchführung von Staatsprüfungen für den Försterdienst wird beim Amt der o. ö. Landesregierung eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst. (Prüfungskommission) errichtet.
§ 2.
(1)Die Prüfungskommission besteht aus dem Vor
sitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2)Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des forsttechnischen Dienstes beim Amt der
o. ö. Landesregierung. Die Vertretung des Vorsitzen den bestimmt sich nach der Vertretung im Amt. Der Vorsitz in der Prüfungskommission kann jedoch
nur von einem staatlich geprüften Forstwirt geführt werden.
(3)Von den drei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission müssen zwei dem Stand der staatlich geprüften Forstwirte angehören, das dritte muß Förster sein. Zwei Mitglieder der Prüfungskommisson müssen überdies im praktischen Betriebsdienst tätig sein oder tätig gewesen sein.
(4)Die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Scheidet ein solches Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(5) Zur Vertretung der drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 3.
(1)Die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt des Amtes in die Hand des Vorsitzenden zu
geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft, uneigennützig und unparteiisch ausüben werden.
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Prüfungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit, in Zweifel zu setzen.
(3)Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4.
(1)Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Termine der Prüfungen fest, beruft die Prüfungskommission ein und leitet die Prüfungen. Er hat da
für zu sorgen, daß die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Prüflinge, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2)über den Verlauf der Prüfungen ist von einem vom Amt der o. ö. Landesregierung beizustellenden Schriftführer nach Anweisung des Vorsitzenden eine Prüfungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung,
die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten.
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