Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Sankt Oswald bei Freistadt"
LGBL_OB_19630606_38Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Sankt Oswald bei Freistadt"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1963 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 6. Mai 1963 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Sankt Oswald bei Freistadt".
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Sankt Oswald bei Freistadt wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet Freistadt und Umgebung (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 5/1953, LGBl. Nr. 41/1954, LGBl. Nr. 36/1957, LGBl. Nr. 25/1958 und LGBl. Nr. 43/1959) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Sankt Oswald bei Freistadt" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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