Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Mondsee
LGBL_OB_19630530_35Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem MondseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1963 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:
§ 1. Schutzzonen.
(1)In den im Abs. 2 bezeichneten Schutzzonen ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb, solange deren Fortbewegung durch
einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2)Als Schutzzonen werden bestimmt:
a)"Schutzzone Strandbad Mondsee":
Ein zirka 250 m seewärts reichender Seegebietsstreifen zwischen der Mündung des Steinerbaches und dem Steg der Wasserskischule Hemetsberger unmittelbar östlich der Mündung der Zeller Ache;
(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
§ 2. Sperrgebiete.
(1)Das im Abs. 3 bezeichnete Sperrgebiet (Start- und Landegasse) ist in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wassersportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vorbehalten.
(2)Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht, solange im Sperrgebiet eine nach § 25 Seenverkehrsordnung bewilligte Wassersportveranstaltung oder eine nach sonstigen Rechtsvorschriften bewilligte Veranstaltung stattfindet.
(3)Als Sperrgebiet wird bestimmt:
"Sperrgebiet Mondsee":
Ein 50 m breiter, beim Ende des Steges der Wasserskischule Hemetsberger beginnender und bis 200 m vom Ufer zirka nach Süden reichender Seegebietsstreifen unmittelbar westlich des Strandbades Mondsee.
§ 3.
Ersichtlichmachung der Grenzen der Schutzzonen und Sperrgebiete.
(1)Die Lage und die Grenzen der im § 1 Abs. 2 und im § 2 Abs, 3 beschriebenen Schutzzonen und Sperrgebiete sind aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage ersichtlich.
(2)Darüber hinaus kann die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Grenzen von Schutzzonen und Sperrgebieten mittels Wasserverkehrszeichen gemäß
der Anlage 2 der Verordnung betreffend die Schiff fahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, kennzeichnen.
§ 4. Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1963 in Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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