Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee
LGBL_OB_19630530_33Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem AtterseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1963 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Attersee.
Auf Grund der §§15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:
§ 1. Schutzzonen.
(1)In den im Abs. 2 bezeichneten Schutzzonen
ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb, solange deren Fortbewegung durch einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2)Als Schutzzonen werden bestimmt:
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
a)in Fällen der Not,
b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,
c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzteWasserfahrzeuge,
d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Steinbruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von Personen- oder Materialtransporten im herkömmlichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich deren Zu- und Abfahrt zu behördlich
genehmigten Anlegestellen,
e)für die Fahrzeuge der Linienschiffahrt hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zu und von ihren schiffahrts behördlich genehmigten Stationen,
f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung verwendeten und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zu und von Landestellen, die nicht in unmittelbarer Nähe von Badeplätzen
liegen, sofern die Schutzzone auf möglichst kurzem Wege und mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durchfahren wird,
g)für die zu behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen und den zu deren Vorbereitung dienenden Proben und .Übungen (§ 25 Seenverkehrsordnung) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der im bestimmten Veranstaltungsgebiet liegenden Schutzzon
enteile,
§ 2.
Sperrgebiete.
(1)Die im Abs. 3 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wassersportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vorbehalten.
(2)Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für ein bestimmtes Sperrgebiet dann nicht, wenn dort eine nach § 25 Seenverkehrsordnung bewilligte Wassersportveranstaltung oder eine nach sonstigen Rechtsvorschriften bewilligte Veranstaltung stattfindet.
(3)Als Sperrgebiete werden bestimmt:
§ 3.
Ersichtlichmachung der Grenzen der Schutzzonen und Sperrgebiete.
(1)Die Lage und die Grenzen der im § 1 Abs. 2 und im § 2 Abs. 3 beschriebenen Schutzzonen und Sperrgebiete sind aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 ersichtlich.
(2)Darüber hinaus kann die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Grenzen von Schutzzonen und Sperrgebieten mittels Wasserverkehrszeichen kennzeichnen, deren Aussehen und Anbringungsart in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 fest
gelegt ist.
§ 4. Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29 der Seenverkehrsordhung bestraft.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1963 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)
Anlage 2
Wasserverkehrszeichen
(1)Als Wasserverkehrszeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Schutzzonen und Sperrgebieten (Start- und Landegassen) werden Tafeln und Bojen verwendet.
Ihre Anbringung kann im Verlaufe der Sperrgebiets- bzw. Schutzzonengrenzen oder an deren Eckpunkten erfolgen.
(2)Die Tafeln sind quadratische Schilder aus festem Material. Sie stehen auf Standsäulen am Ufer bzw. in Ufernähe.
a) Das Wasserverkehrszeichen "Schutzzone":
Dieses Zeichen, ergänzt durch Richtungspfeil und allenfalls durch eine Zusatztafel, kennzeichnet die Grenze einer Schutzzone.
b) Das Wasserverkehrszeichen "Sperrgebiet zu Gunsten des Wasserskisports":
.... (Anm.: Anlage 2 teilweise nicht darstellbar)
Dieses Zeichen, ergänzt durch Richtungspfeil und Zusatztafel, kennzeichnet das Seegebiet, das dem Wasserskifahren und Wellenreiten vorbehalten ist.
..... (Anm.: Anlage 2 teilweise nicht darstellbar)
Der Richtungspfeil zeigt an, in welche Richtung sich die Schutzzone bzw. das Sperrgebiet erstreckt.
d) Zusatztafeln:
Unter den Wasserverkehrszeichen nach lit. a und b können auf Zusatztafeln weitere, das Zeichen erläuternde oder sonstige, dem Inhalt der Verordnung entsprechende Angaben gemacht werden.
Entfernungsangaben auf Zusatztafeln geben an, wie weit sich die Schutzzone bzw. das Sperrgebiet vom Standplatz des Zeichens weg in den See hinaus erstreckt.
(3) Das Wasserverkehrszeichen "Boje":
...(Anm.: Anlage 2 teilweise nicht darstellbar)
Die Bojen haben die Form eines Kegels, ragen ungefähr 1 m über den Wasserspiegel empor und sind gelb. Oberhalb ihrer Mitte tragen sie einen 20 cm breiten Ring, dessen Farbe bei Schutzzonengrenzen Rot und bei Sperrgebietsgrenzen Blau ist. Bojen an der Grenze zwischen einer Schutzzone und einem Sperrgebiet tragen einen roten und einen blauen Ring.
(4) Im Hinblick auf den mehrfachen Zweck der Schutzzonen und Sperrgebiete, zu dem unter anderem laut § 15 Abs. 1 der Seenverkehrsordnung auch "der Schutz von Personen . . ." bzw. laut § 21 Abs. 1 der Seenverkehrsordnung auch "die Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen . . ." zählt, dienen die Wasserverkehrszeichen auch zur Warnung vor Gefahren und genießen daher gegen ihre Hinwegreißung oder absichtliche Beschädigung den Schutz des § 319 des Strafgesetzes.
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