Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19630522_25Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1963 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der der Dachstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGB1. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGB1. Nr. 19, wird verordnet:
§ 1.
(1)Der Dachstein ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar)
Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Dachstein. Die Grenze verläuft, der Wasserscheide folgend, vom Großen Koppenkarstein entlang der sich nach Westen ziehenden Gratlinie über den Kleinen Koppenkarstein abwärts bis zum Rande des Felsabbruches und in seiner Nähe bleibend, der Wasserscheide folgend, über die Hunerscharte auf den Hunerkogl, sodann längs dem Felsabbruch entlang der Wasserscheide über beide Dirndln, abwärts längs der Gratlinie und weiter, wieder entlang des Felsabbruches in seiner Nähe auf der Wasserscheide bleibend, zur Dachsteinwarte und über die Dachsteinschulter auf den Hohen Dachstein und von hier aus längs der Gratlinie über den Mitterspitz auf den Torstein (Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark), vom Torstein abfallend entlang der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Salzburg bis zur Windlegerscharte, von hier dem Pernerweg entlang hinab zum Linzerweg und auf diesem Weg steil ansteigend zum Torsteineck und von dort abfallend bis zur Adamekhütte; von der Adamekhütte folgt die Grenze in Richtung Norden dem Gosaureitweg bis zur Abzweigung des Steiges zur Hoßwandscharte und diesem Steig entlang nach Nordosten zum Nordfuß des Schreiberwandeckes über die Kote 2110 zum Nordwestfuß des Schneelochgletschers. Von hier verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung über die Kote 2195 zum Ochsenkogel und entlang dem Steig über den Hohen Trog zur Simonyhütte (Simony-hütte und Dachsteinkapelle liegen nördlich des Naturschutzgebietes) und zum Taubenriedel, von hier entlang der nördlichen Grenze des Eisseekessels zur Kote 2067, dann in südlicher Richtung über die Kote 2398 zur Kote 2399 entlang dem Rücken zum Hohen Gjaidstein. Vom Hohen Gjaidstein verläuft die Grenze dem Steig entlang zum Kleinen Gjaidstein und von hier dem Ostrand des Hallstätter-gletschers entlang zum Gjaidsteinsattel und entlang der nördlichen Begrenzung des Schladmingergletschers bis zum Koppenkarstein.
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