Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19630522_24Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.05.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1963 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. April 1963, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö, Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Fischlhamerau ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a) die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bau
werken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und
Umbauten an bestehenden Objekten, soweit sich
solche Baumaßnahmen im ortsüblichen landschaftsgebundenen Umfang halten;
d)das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller
Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der Anliegerverkehr zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.