Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Beamtenentschädigungsrechtes auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)
LGBL_OB_19630212_8Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Beamtenentschädigungsrechtes auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1963 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 11. Dezember 1962 über die Anwendung von
Bestimmungen des Beamtenentschädigungsrechtes
auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden
(Ortsgemeindenverbände).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1)Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 110, wo
mit das Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl.
Nr. 181/1952, abgeändert und ergänzt wird, und die
Bestimmungen der Art. I und II des Bundesgesetzes
vom 21. April 1961, BGBl. Nr. 117, mit dem das
Beamtenentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1952,
abgeändert und ergänzt wird, gelten sinngemäß als
landesgesetzliche Vorschriften
a)für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, in der geltenden Fassung), und zwar soweit, als das Gesetz BGBl. Nr. 110/1953 für sie nicht bereits auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt;
b)für Beamte der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände), mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut;
c)für Vertragsbedienstete des Landes und der
Städte mit eigenem Statut, die behördliche Auf
gaben zu besorgen haben, soweit es sich nicht
um Lehrer (Kindergärtnerinnen) handelt.
(2)Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Landesbedienstete angewendet werden, tritt an Stelle der Zuständigkeit der obersten
Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche
Vorschriften auf den im Abs. 1 lit. b umschriebenen
Personenkreis angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß
die Bestimmungen des § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 44/1952, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle,
LGB1. Nr. 6/1957. Soweit die im Abs. 1 angeführten
bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Vertragsbedienstete der
Städte mit eigenem Statut angewendet werden,
gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 116 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGB1. Nr. 37/1956.
§ 2.
Die im § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften treten als landesgesetzliche Vorschriften mit dem Tage in Kraft, mit dem sie als bundesgesetzliche Vorschriften wirksam wurden.
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