Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der für die Heilquelle Leppersdorf ein Schongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19621026_32Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der für die Heilquelle Leppersdorf ein Schongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.10.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1962 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1962, mit der für die Heilquelle Leppersdorf ein Sdiongebiet bestimmt wird.
Auf Grund der §§ 34 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGB1. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1.
(1)Zum Schutz der Heilquelle Leppersdorf in Leppersdorf, Gemeinde Scharten, wird ein Schongebiet bestimmt.
(2)Das Schongebiet umfaßt:
§ 2.
Alle Maßnahmen im Schongebiet, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens der Heilquelle einzuwirken vermögen wie Bohrungen, Grabungen, Dränungen, Erschließungen, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser bedürfen, wenn diese Eingriffe tiefer als 40 m unter die Erdoberfläche reichen, unbeschadet anderer Vorschriften vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 3.
Zeigen sich bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens der Heilquelle einzuwirken vermögen, selbst wenn diese Maßnahmen nicht unter 40 m unter die Erdoberfläche reichen, Anzeichen des Auftretens von Thermalwasser, so ist die Weiterführung des Bauvorhabens sofort einzustellen und der gegebene Sachverhalt der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Weiterführung des Bauvorhabens darf nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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