Gesetz über die Förderung der Flurbereinigung (Oö. Flurbereinigungs- Förderungsgesetz)
LGBL_OB_19620628_22Gesetz über die Förderung der Flurbereinigung (Oö. Flurbereinigungs- Förderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1962 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. April 1962 über die Förderung der Flurbereinigung (O. ö. Flurbereinigungs-Förderungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 49 des Flurverfassungs - Grundsatzgesetzes 1951, BGBL Nr. 103, beschlossen:
§ 1.
(1) Kauf- und Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften, welche zur Abrundung (Arrondierung) oder zur Bereinigung des Grundbesitzes von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) abgeschlossen werden, können, wenn sie für die Flurverfassung vorteilhaft sind, vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind in diesem Falle von Amts wegen durchzuführen. Die Agrarbehörde hat mit Bescheid zu erklären, ob ein beabsichtigter Kauf- oder Tauschvertrag für die Flurverfassung vorteilhaft ist.
(2) Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
§ 2.
Beabsichtigen bei einem Tauschvertrage der im § 1 bezeichneten Art die Tauschenden eine Übertragung bücherlich eingetragener Rechte oder Verpflichtungen von einer der vertauschten Liegenschaften auf die andere oder auf eine ihnen sonst gehörige land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft und stimmen die Berechtigten oder Verpflichteten dieser Übertragung nicht freiwillig zu, so kann die mangelnde Zustimmung auf Begehren der Tauschenden durch den zustimmenden Bescheid der Agrarbehörde ersetzt werden, sobald sich aus der beabsichtigten Übertragung entweder kein oder doch nur ein unerheblicher Nachteil für die Verpflichteten oder Berechtigten ergibt und im letzteren Falle hiefür eine angemessene Entschädigung geboten wird. Der Bescheid wirkt nur zwischen den Parteien. Er tritt außer Kraft, wenn sich bis zum Einlangen des Antrages auf bücherliche Durchführung der Übertragung beim zuständigen Bezirksgericht der dem Bescheide zugrunde gelegte Stand des Grundbuches zum Nachteil dessen ändert, dessen Zustimmung durch den Bescheid ersetzt wird. Der dem Bescheide zugrunde gelegte Stand des Grundbuches ist durch Anführung der letzten berücksichtigten Eintragung oder in anderer Weise unzweifelhaft zu bezeichnen.
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