Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungs-Verordnung abgeändert wird
LGBL_OB_19620525_14Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungs-Verordnung abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.05.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1962 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Mai 1962, womit die Tierkörperverwertungs-Verordnung abgeändert wird.
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
§ 2 der Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1960, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 1/1961, der Verordnung LGBl. Nr. 13/1961 und der Verordnung LGBl. Nr. 55/1961, hat zu lauten:
Das Einzugsgebiet der Tierkörperverwertungsanstalt Regau umfaßt nachstehende Gemeinden:
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
FreistadtFreistadtHagenberg im Mühlkreis
Grünbach
Gutau
Hagenberg
im MühlkreisHirschbach
im MühlkreisSchenkenfelden
KaltenbergHagenberg im Mühlkreis
Kefermarkt
Königswiesen
Lasberg
LeopoldschlagSchenkenfelden
LiebenauHagenberg im Mühlkreis
Neumarkt im Mühlkreis
Pierbach
Pregarten
Rainbach
im MühlkreisSchenkenfelden
SandlHagenberg im Mühlkreis
St. Leonhard bei Freistadt
St. Oswald bei Freistadt
Schönau im Mühlkreis
Tragwein
Unterweißenbach
Unterweitersdorf
WaldburgSchenkenfelden
Wartberg
ob der AistHagenberg im Mühlkreis
Weitersfelden
Windhaag bei Freistadt
Zell bei Zellhof
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
GmundensämtlicheRegau
Kirchdorf
an der KremssämtlicheWindischgarsten
Linz-LandsämtlicheRegau
PergsämtlicheHagenberg im Mühlkreis
SteyrAschach
an der SteyrSteyr
Dietach
Garsten
St. Ulrich bei Steyr
Schiedlberg
Sierning
Wolfern
AdlwangWindischgarsten
Bad Hall
Gaflenz
Großraming
Laussa
Losenstein
Maria Neustift
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Reichraming
Rohr im Kremstal
Ternberg
Waldneukirchen
Weyer-Land
Weyer-Markt
Urfahr-UmgebungAlberndorf
in der RiedmarkHagenberg im Mühlkreis
Altenberg bei Linz
EidenbergSchenkenfelden
EngerwitzdorfHagenberg im Mühlkreis
Feldkirchen
an der DonauSchenkenfelden
GallneukirchenHagenberg im Mühlkreis
GoldwörthSchenkenfelden
Gramastetten
Haibach im Mühlkreis
Hellmonsödt
Herzogsdorf
Kirchschlag bei Linz
Leonfelden
Lichtenberg bei Pöstlingberg
Oberneukirchen
Ottenschlag im Mühlkreis
Ottensheim
Puchenau
Reichenau im Mühlkreis
Reichenthal
St. Gotthard im Mühlkreis
Schenkenfelden
Sonnberg im Mühlkreis
SteyreggHagenberg im Mühlkreis
VorderweißenbachSchenkenfelden
Walding
Zwettl an der Rodl
VöcklabrucksämtlicheRegau
Politischer BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle
WelssämtlicheRegau
Landeshauptstadt LinzLinz
Stadt SteyrSteyr
§ 2. § 12 der Tierkörperverwertungs-Verordnung hat zu lauten:
(1) Für die Abholung und Verarbeitung der abzuliefernden Gegenstände haben die in den §§ 1 und 2 aufgezählten Gemeinden Gebühren gemäß der Anlage A an den Landeshauptmann einzuzahlen, der die Gebühren entsprechend den Einzugsgebieten aufteilt und den zuständigen Tierkörperverwertungsanstalten die entsprechenden Anteile überweist.
(2)Diese Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die in der Gemeinde vorhandenen lebenden Tiere, und zwar Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Viehzählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) zu melden.
(3)Die Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner alle im abgelaufenen Jahr angefallenen Schlachtungen gemäß der Anlage D 1 zu berichten.
(4)Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Landeshauptmann außerdem jeweils bis zum 15. Jänner alle im abgelaufenen Jahr im Stadtgebiet in gewerblichen Schlachtstätten angefallenen Schlachtungen gemäß der Anlage D 2 zu berichten.
§ 3. Die Anlage A zur Tierkörperverwertungs-Verordnung hat zu lauten:
Anlage A
Gebühren
(1)a) Für je angefangene 500 in der Gemeinde vorhandene lebende Tiere, und zwar Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine (laut letzter Viehzählung) sowie Hunde (laut Hundeliste) jährlichS 150.-
(2)Für die Landeshauptstadt Linz, die über eine eigene Tierkörpersammelstelle mit Zerlegungsraum und Kühlraum verfügt und alle abzuliefernden Gegenstände durch einen von der Gemeinde entlohnten Wasenmeister abführt, ermäßigen sich die im Abs. 1 angeführten Gebühren um 50 v. H.
(3)Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. b und c werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene
Jahr auf Grund der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse bzw. auf Grund der Meldungen gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung vorgeschrieben.
§ 4.
Die Anlage D 1 zur Tierkörperverwertungs-Verordnung hat zu lauten:
Anlage D 1
Schlachthof
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)
Schlachtungsnachweis
für das Jahr 19..
Anzahl der im Jahre 19.. in der Gemeinde im öffentlichen Schlachthof geschlachteten
Rinder über drei Monate und Einhufer
Rinder unter drei Monaten, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 5. Die Anlage D 2 zur Tierkörperverwertungs-Verordnung hat zu lauten:
Anlage D 2
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft (Magistrat)
Schlachtungsnachweis
für das Jahr 19..
Anzahl der im Jahre 19.. in der Gemeinde in einer gewerblichen Schlachtstätte geschlachteten
Rinder über drei Monate und Einhufer
Rinder unter drei Monaten, Schweine, Schafe und Ziegen
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1962 in Kraft.
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