Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Schulbau- und -einrichtungsverordnung)
LGBL_OB_19620514_13Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen (Schulbau- und -einrichtungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1962 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
In Durchführung des § 29 des O. ö. Pflichtschulerhaltungsgsetzes, LGB1. Nr. 10/1959, wird nach Anhören des Landesschulrates für Oberösterreich
verordnet:
§ 1.
Lage des Schulbauplatzes.
(1)Der Schulbauplatz muß so gelegen sein, daß das Leben und die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet, ihre seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird.
(2)Der Schulbauplatz muß in einem verkehrsmäßig erschlossenem Gebiet und klimatisch möglichst günstig gelegen sowie hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, insbesondere hinsichtlich der Grundwasserverhältnisse, als Bauplatz geeignet sein, überdies muß eine ausreichende Versorgung mit
elektrischer Energie und Trinkwasser sichergestellt
und eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer möglich sein.
§ 2.
Ausmaß des Schulbauplatzes.
(1)Der Schulbauplatz muß so groß sein, daß dar
auf das Schulgebäude mit einem entsprechend
großen Vorplatz und die allenfalls erforderlichen
Nebengebäude gebaut und bei Volks-, Haupt- und
Sonderschulen nach Möglichkeit der erforderliche
Turn- und Spielplatz sowie nach Bedarf ein Schul
garten und ein Pausenhof angelegt werden können.
(2)Der Schulbauplatz für Volks- und Haupt
schulen muß nach Möglichkeit mindestens so groß
sein, daß er - ohne Berücksichtigung des Turn- und
Spielplatzes -, nach einem dreijährigen Durch
schnitt gerechnet, je Schüler 20 m2 beträgt.
(3) Ergibt sich bereits voraussehbar die Notwendigkeit, das Schulobjekt zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern oder ist beabsichtigt, neben dem Schulgebäude ein Schülerheim oder ein Lehrerwohnhaus zu erbauen, so muß das Ausmaß des Schulbauplatzes entsprechend größer sein.
§ 3.
Turn- und Spielplatz.
(1) Der Turn- und Spielplatz ist möglichst nahe dem Schulgebäude so anzulegen, daß er von den Schülern in den Unterrichtsräumen nicht eingesehen werden kann. Erforderlichenfalls ist der Turn- und Spielplatz mit einem Zaun oder einer Hecke einzufrieden.
(2)Der Turn- und Spielplatz muß staubfrei sein und ist nach Möglichkeit mit einem Sportrasen zu versehen.
(3)Das Ausmaß des Turn- und Spielplatzes hat der Schulart sowie der Anzahl der Klassen zu entsprechen. Der Turn- und Spielplatz muß nach Möglichkeit bei Volks- und Sonderschulen 50 X 60 m und bei Hauptschulen 60 X 100 m groß sein.
§ 4. Gestaltung der Schulliegenschaft.
(1)Das Schulobjekt soll dem Orts- und Landschaftsbild angepaßt sein. Es ist so auszuführen, daß es den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit entspricht.
(2)Klassenzimmer sind entsprechend den örtlichen klimatischen Verhältnissen nach Möglichkeit an der Ost- bis Südseite des Schulgebäudes anzuordnen.
(3)Der Erdgeschoßfußboden muß mindestens 0,35 m über dem angrenzenden Terrain liegen.
(4)Die Schulliegenschaft ist nach Möglichkeit zweckmäßig zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten.
§ 5. Raumerfordernisse der Schulen.
(1) In jeder Volksschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (ausgenommen in ein- und zweiklassigen Volksschulen), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen, sowie nach Möglichkeit ein Wasch- und Brauseraum und ein Turnsaal mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann, überdies sind nach Bedarf in jeder Volksschule ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen und eine Schulküche einzurichten.
(2)In jeder Hauptschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Physiksaal, ein Zeichensaal, ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen (sofern nicht der
Zeichensaal als Handarbeitsraum mitverwendet wird), ein Turnlehrerzimmer, ein Turnsaal sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen und die erforderliche Anzahl von
Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann.
(3)In jeder Sonderschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer (ausgenommen in ein- und zweiklassigen Sonderschulen), die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, ein Turnraum mit den erforderlichen Nebenräumen, so
wie die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten. Weiters ist ein Schularztzimmer einzurichten, wenn nicht ein anderer entsprechend eingerichteter Raum für die
schulärztlichen Untersuchungen mitverwendet werden kann, überdies sind nach Bedarf in jeder Sonderschule ein Werkraum für Knaben, ein Handarbeitsraum für Mädchen, eine Schulküche und ein Wasch- und Brauseraum einzurichten.
(4)In jeder gewerblichen Berufsschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein Zimmer
für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern, die für
den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten mit den notwendigen Materiallagerräumen und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten, überdies sind nach
Bedarf in jeder gewerblichen Berufsschule ein
Zimmer für den Stellvertreter des Leiters der
Schule, weitere Lehrerzimmer sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten.
(5)In jeder kaufmännischen Berufsschule sind die
erforderliche Anzahl von Klassenzimmern, ein
Zimmer für den Leiter der Schule, ein Lehrerzimmer,
ein Zimmer für den Maschinschreibunterricht, ein
Saal für den Unterricht in Waren- und Verkaufskunde, die erforderliche Anzahl von Lehrmittelzimmern und die erforderliche Anzahl von Kleiderablagen und Abortanlagen einzurichten, überdies sind nach Bedarf in jeder kaufmännischen Berufsschule ein Zimmer für den Stellvertreter des Leiters der
Schule, weitere Lehrerzimmer sowie ein Wasch- und Brauseraum mit den erforderlichen Nebenräumen einzurichten.
(6) Nach Notwendigkeit und Möglichkeit sind in den Schulen noch ein Aufenthaltsraum für Schüler, ein Raum für die Lehrer- und Schülerbibliothek, ein Musikzimmer, ein Dienstraum für den Schulwart und sonstige, den Zwecken des Schulbetriebes dienende Räume einzurichten.
§ 6. Unterrichtsräume - Klassenzimmer.
(1)Die Bodenfläche eines jeden Klassenzimmers
muß mindestens so groß sein, daß auf jeden Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schüler
zahl berechnet, 1,50 m2 entfällt; Klassenzimmer in Volks- und Hauptschulen müssen mindestens etwa
60 m2 groß sein.
(2)Jedes Klassenzimmer muß so groß sein, daß je
Schüler, nach der voraussehbaren durchschnittlichen Schülerzahl berechnet, ein Luftraum von mindestens etwa 5 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe der Klassenzimmer muß mindestens 3,20 m betragen.
(3)Die Raumform des Klassenzimmers muß so
sein, daß von keinem Schülersitzplatz aus die Sicht
auf die Tafelwand behindert ist. Der Abstand jedes
Schülersitzplatzes von der Tafelwand darf nach
Möglichkeit nicht weniger als 2 m und nicht mehr
als 9 m betragen.
(4)In Schulen mit Arbeitsgruppenunterricht und
in Klassenzimmern, in denen mehrere Schulstufen
vereinigt sind, können offene Nischen für gesonderte
Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Solche Nischen
müssen ungefähr 15 m2 groß sein.
(5)Unterrichtsräume dürfen im allgemeinen nicht
unter dem angrenzenden Terrain liegen. Wenn
jedoch aus besonderen Gründen Unterrichtsräume
(z. B. Werkräume) unter Terrain vorgesehen sind,
dann müssen diese Räume eine lichte Höhe von
mindestens 3 m haben. Außerdem ist für eine
reichliche natürliche Belichtung durch möglichst
große Fenster vorzusorgen. Der Fußboden solcher
Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die übrigen Unterrichtsräume, sofern für diese im folgenden keine Sonderregelung getroffen ist.
§ 7. Lehrwerkstätten.
(1)Die für den praktischen Unterricht an den gewerblichen Berufsschulen erforderlichen Lehrwerkstätten haben den fachlichen Bedürfnissen und den
arbeitsmethodischen Grundsätzen sowie den Vorschriften über Unfallverhütung zu entsprechen. Die Lehrwerkstätten müssen möglichst so gelegen sein,
daß eine Gefährdung der in den übrigen Unterrichts
räumen befindlichen Schüler durch den Betrieb der
Lehrwerkstätte ausgeschlossen ist und der Unter
richt in den übrigen Unterrichtsräumen nicht durch
Lärm gestört wird.
(2)Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus
Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen.
Die in den Lehrwerkstätten verwendeten Maschinen
müssen mit den vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen sein.
(3)Die Lehrwerkstätten haben die für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenstände wie Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu
enthalten.
§ 8.
Einrichtung der Klassenzimmer.
(1)Die Einrichtung eines jeden Klassenzimmers
hat mindestens zu bestehen aus:
a)einem Kreuz (Kruzifix),
b)einem Bild des Bundespräsidenten,
c)einer verstellbaren Schultafel mit mehreren Schreibflächen,
d)einem Lehrertisch mit versperrbarer Lade und einem Stuhl,
e)der erforderlichen Anzahl von Tischen und Stühlen für die Schüler,
f)einem Schrank (möglichst als Einbauschrank),
g)einem Handwaschbecken,
h) Verdunkelungseinrichtungen für die Vorführung
von Lichtbildern und Filmen (nach Möglichkeit
als Fenstervorhänge ausgebildet),
i) Sonnenschutzvorrichtungen (sofern erforderlich),
j) einem Thermometer,
k) einem Kreide- und Schwammbehälter,
l) einer Aufhängevorrichtung für Lineale, Dreiecke und Zirkel,
m) Aufhängevorrichtungen für Landkarten und Bilder,
n) einem Behälter für Abfälle,
o) je einer Steckdose in geeigneter Höhe an der vorderen und an der rückwärtigen Wand.
(2)In den Berufsschulen ist die Einrichtung der
Klassenzimmer, unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, j, k und n, den speziellen
Unterrichtsbedürfnissen anzupassen.
(3)Ist nicht, an geeigneter Stelle im Schulgebäude
ein Bundeswappen und ein Bild des Landeshauptmannes angebracht, so muß in jedem Klassenzimmer ein Bundeswappen und ein Bild des Landeshauptmannes angebracht sein.
§ 9. Leiterzimmer und Lehrerzimmer.
(1)Das Zimmer für den Leiter der Schule (Leiterzimmer) muß etwa 15 bis 20 m2, jedes Lehrerzimmer muß mindestens 20 m2 groß sein; im übrigen richtet
sich die Größe eines Lehrerzimmers nach der Anzahl
der Lehrpersonen, für die es bestimmt ist.
(2)Leiterzimmer und Lehrerzimmer sind mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu versehen. Jeder Lehrperson muß ein versperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen.
§ 10. Werkraum - Handarbeitsraum.
(1)Der Werkraum für Knaben und der Handarbeitsraum für Mädchen sind mit den für den Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Geräten und Werkzeugen auszustatten.
(2)Zur Aufbewahrung des Materials und der Schülerarbeiten sind nach Möglichkeit Einbauschränke vorzusehen, falls nicht ein besonderer Materialraum vorhanden ist.
(3)Im Werkraum für Knaben ist nach Möglichkeit
ein Ausgußbecken einzubauen.
(4)Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 gelten
im übrigen sinngemäß.
§ 11. Schulküche.
(1)Die Lehrküche hat die den Methoden des
Arbeitsunterrichtes entsprechenden Einrichtungsgegenstände und Geräte zu enthalten. Bei Verwendung von Propangas sind alle diesbezüglichen
Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
(2)An die Lehrküche anschließend ist eine Eßnische und ein Vorratsraum einzurichten. Die Lehrküche muß mindestens etwa 50 m2, die Eßnische muß
mindestens etwa 15 m2 groß sein.
(3)Ist beabsichtigt, Schülerausspeisungen durch
zuführen, so ist hiefür nach Möglichkeit eine gesonderte Ausspeisungsküche mit Ausspeisungsraum und Vorratsraum einzurichten. Die Ausspeisungsküche muß mindestens etwa 20 m2, der
Ausspeisungsraum muß mindestens etwa 60 m2 groß sein.
(4)In den Küchen müssen Handwaschbecken sowie
die erforderlichen Abwasch- und Ausgußbecken eingebaut sein.
(5)Die Wände müssen, soweit dies erforderlich
ist, mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag
versehen sein.
§ 12. Physiksaal.
(1)Die Einrichtung eines Physiksaales hat mindestens zu bestehen aus:
a)einer verstellbaren Schultafel mit mehreren
Schreibflächen,
b)einem Vorführungstisch, der. alle erforderlichen
Anschlüsse für Wasser, Gas und Elektrizität enthält,
c)einem Herd für den Chemieunterricht mit einem
Abzugsschlauch ins Freie,
d)der erforderlichen Anzahl von Tischen und
Stühlen für die Schüler,
e)einem Schrank (möglichst als Einbauschrank),
f)einer Verdunkelungseinrichtung.
(2)Der Abzugsschlauch ins Freie (Abs. 1 lit. c)
muß aus unbrennbaren und säurefesten Baustoffen
ausgeführt sein. Soweit der Herd für den Chemie
unterricht unter einem Glasabschluß angeordnet
wird, muß dessen Entlüftung vom Saal aus betätigt
werden können.
(3)Möglichst anschließend an die Tafelwand des
Physiksaales sind ein oder nach Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für physikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittel/immer (Kabinett) muß mindestens etwa 20 m2 groß sein.
(4)In einem Lehrmittelzimmer muß ein entsprechender und gut verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige und ätzende
Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.
§ 13. Zeichensaal.
(1)Der Zeichensaal muß mindestens etwa 75 m2 groß sein.
(2)Die Einrichtung eines Zeichensaales hat mindestens zu bestehen aus:
(3) Der Zeichensaal kann auch - entsprechend ausgestattet - als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet werden. Wird der Zeichensaal als Handarbeitsraum für Mädchen verwendet, dann ist an den Zeichensaal anschließend ein Lehrmittelzimmer (Kabinett) einzurichten. Dieses Lehrmittelzimmer muß mindestens etwa 20 m2 groß sein.
§ 14. Schulmöbel.
(1)Die Tische und Stühle für die Schüler müssen
so beschaffen sein, daß bei ihrer Benützung gesundheitliche Schäden weitgehend ausgeschlossen bleiben und vorzeitige Ermüdungserscheinungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2)Tische und Stühle müssen der jeweiligen Größe
der Schüler entsprechen. Sie müssen leicht zu
reinigen sein und die Möglichkeit einer Verletzung
weitgehend ausschließen.
Turnsaal
§ 15. Turnraum; Nebenräume.
(1)Der Turnsaal muß mindestens etwa 200 m2
groß sein, die lichte Höhe des Turnsaales muß
mindestens 5 m sein. Ist der Turnsaal freistehend
gebaut, muß er mit dem Schulgebäude durch einen
gedeckten Gang verbunden sein.
(2)Der Fußboden muß elastisch sein; nach Möglichkeit ist er als Schwingboden auszuführen.
(3)Der Turnsaal ist mit den dem Lehrplan entsprechenden Turngeräten und Einrichtungen auszustatten. Auf die körperliche Sicherheit der Schüler ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen.
(4)Die Fenster im Turnsaal müssen ausreichend abgeschirmt oder aus bruchsicherem Glas ausgeführt sein.
(5)An den Turnsaal müssen ein Geräteraum und
ein, nach Bedarf zwei Umkleideräume anschließen.
Ist ein Turnlehrerzimmer eingerichtet, so muß auch dieses nach Möglichkeit an den Turnsaal anschließen.
(6) Der Geräteraum muß mindestens etwa 30 m2 groß sein; seine lichte Höhe muß mindestens 2,60 m sein. Die Bodenfläche des Geräteraumes muß nach Möglichkeit die Form eines Rechteckes haben; eine der beiden längeren Seiten muß an den Turnsaal anschließen. Die an den Turnsaal anschließende Wand des Geräteraumes muß so beschaffen sein, daß sie geöffnet werden kann. Der Umkleideraum muß nach Möglichkeit 20 m2 groß sein.
(7) Das Turnlehrerzimmer muß mindestens etwa 15 m2 groß sein.
(8) Ist ein Turnraum eingerichtet, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Die Maße des Turnraumes können entsprechend kleiner gehalten sein.
§ 16.
Wasch- und Brauseraum; Umkleideraum.
(1)Der Wasch- und Brauseraum muß mindestens etwa 25 m2 groß sein.
(2)Der Wasch- und Brauseraum ist mit einer entsprechenden Anzahl von Brausen auszustatten. Außer den einzelnen Warmwassermischern muß ein
Zentralmischer (Sicherheitsmischer) sowie eine
Warmwasserbereitungsanlage vorhanden sein.
(3)In größeren Brauseräumen sind nach Möglichkeit auch Hand- und Fußwaschbecken einzubauen.
(4)Die Wände im Wasch- und Brauseraum müssen, soweit dies erforderlich ist, mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.
(5)An den Wasch- und Brauseraum muß mindestens ein entsprechend großer Umkleideraum anschließen. Schließt der Umkleideraum auch an den
Turnsaal an, kann er zugleich auch als Umkleideraum für die Benutzer des Turnsaales (§ 15 Abs. 5) verwendet werden.
(6)Die Fenster des Wasch- und Brauseraumes so wie der Umkleideräume müssen so beschaffen sein, daß eine Einsicht von außen unmöglich ist.
§ 17. Abortanlagen.
(1)Die Abortanlagen sind nach Möglichkeit nordseitig in entsprechender Anzahl und so anzuordnen, daß von jedem Unterrichtsraum aus eine Abortanlage leicht erreichbar ist.
(2)In den Abortanlagen ist außer den erforderlichen Aborträumen mit Abortzellen und Pißständen mindestens ein Vorraum vorzusehen. Die Abort
anlagen müssen nach Möglichkeit eine lichte Höhe
von mindestens 2,60 m haben und ins Freie entlüftbar sein. In jedem Vorraum muß mindestens ein Handwaschbecken vorhanden sein.
(3)In den im Bereich der Klassenzimmer liegenden
Abortanlagen sind so viele Abortzellen einzurichten,
daß auf jedes Klassenzimmer, in dem männliche
Schüler unterrichtet werden, mindestens eine Abortzelle und auf jedes Klassenzimmer, in dem weibliche Schüler oder in dem männliche und weibliche
Schüler unterrichtet werden, mindestens zwei Abortzellen entfallen. In den Abortanlagen sind gegebenenfalls für die männlichen Schüler Pißstände
mit Wasserspülung einzurichten. Ist eine Abortanlage für männliche und weibliche Schüler bestimmt, so müssen, wenn die Pißstände für die männlichen Schüler nicht in einem eigenen Pißraum eingerichtet sind, die für die weiblichen Schüler bestimmten Abortzellen entweder unmittelbar vom
Vorraum aus zugänglich oder in einem vom Vorraum aus zugänglichen besonderen Abortraum für die weiblichen Schüler eingerichtet sein.
(4)Die Abortzellen müssen mindestens 1,20 m
lang und 0,80 m breit sein. Sind mehrere Abortzellen nebeneinander angeordnet, so müssen die Trennwände zwischen Abortzellen für männliche Schüler und solchen für weibliche Schüler und zwischen Abortzellen für Schüler und solchen für Lehrpersonen vom Fußboden bis zur Decke reichen. Die Türen der Abortzellen müssen von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die ein öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht. In den Abortzellen müssen Klosette mit Wasserspülung eingebaut sein.
(5) Die Aborträume müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag, die Wände der Vorräume müssen bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.
(6) Liegen Unterrichtsräume von den Abortanlagen im Sinne des Abs. 3 so weit entfernt, daß für diese Unterrichtsräume nach Abs. 1 eigene Abortanlagen eingerichtet werden müssen, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
(7) Sofern nicht eine eigene Abortanlage für die Lehrpersonen eingerichtet ist, ist in den Abortanlagen für die Schüler die erforderliche Anzahl von Abortzellen für Lehrpersonen vorzusehen; in diesem Falle gelten die Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. 3 sinngemäß.
§ 18. Kleiderablagen.
(1)Für die Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein.
(2)Ist für die Ablage der Überkleidung ein eigener
Raum (Garderobe) vorgesehen, so müssen in diesem Raum so viele voneinander getrennte Garderoben abteile eingerichtet werden, daß auf jedes Klassenzimmer ein Garderobenabteil entfällt.
(3) Die lichte Höhe der Garderobe muß mindestens 2,60 m sein; die Garderobe muß gut lüftbar sein. Jedes Garderobenabteil muß mindestens 2 m breit und 4,50 m lang sein.
(4) Schließt die Garderobe unmittelbar an den Eingang zur Schule an, so ist zwischen der Garderobe und dem Schuleingang ein Windfang vorzusehen.
§ 19. Fußböden.
(1)Die Fußböden der Unterrichtsräume müssen
eben, leicht zu reinigen, keimfrei zu halten und
möglichst fugenlos sein; sie müssen überdies' so
ausgeführt sein, daß sie Wärme schlecht leiten.
Holzfußböden sind zu versiegeln. Das Einlassen der
Fußböden mit Stauböl ist unzulässig.
(2)Die Wandanschlüsse der Fußböden in den
Feuchträumen (z. B. Brauseraum, Aborte) sind hohl
kehlenartig auszubilden.
§ 20. Gänge und Stiegen; Fluchtweg.
(1)Die Hauptgänge müssen mindestens etwa
2,50 m breit sein.
(2)Die Stiegen, die zu Unterrichtsräumen führen,
müssen mindestens 1,50 m breit sein. Die Stiegen
müssen in entsprechender Höhe angeordnete Anhaltevorrichtungen haben und sind erforderlichenfalls mit standfesten Geländern zu sichern,
(3)Die Stufen der Stiegen müssen 13 bis 15 cm
hoch, 31 bis 34 cm breit und gleitsicher sein.
(4)Zwischen den einzelnen Geschossen muß mindestens je ein Podest in Stiegenbreite angelegt sein.
(5)Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im
Schulgebäude bis zur nächsten Stiege darf nicht mehr als 40 m betragen.
§ 21. Wände und Decken.
(1)Die Wände und Decken der Unterrichtsräume
müssen schalldämmend ausgeführt und nach Mög
lichkeit glatt und eben sein. Der Anstrich muß giftfrei und möglichst licht und glatt sein; er darf die
Keimbildung nicht begünstigen.
(2)Die Wände der Unterrichtsräume, Garderoben,
Gänge und Stiegen müssen bis zu einer Höhe von
mindestens 1,50 m mit einem möglichst lichten, im
Farbton der übrigen Wandflächen gehaltenen ab
waschbaren Anstrich versehen sein.
§ 22. Türen.
(1)Sämtliche Türen, welche dem Verkehr der
Schüler dienen, müssen sich nach außen, und zwar
in Richtung zum nächstgelegenen Ausgang ins Freie
öffnen lassen. Die Türen der Unterrichtsräume
dürfen sich nicht unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen öffnen lassen.
(2)Die Türen der Unterrichtsräume müssen mindestens 0,90 m breit und 1,90 m hoch sein.
(3)Sind mehrere Türen von Unterrichtsräumen in
einen Gang zu öffnen, so sind diese Türen nach
Möglichkeit so anzuordnen, daß nicht zwei Türen
einander gegenüberliegen.
(4)Das Anschlagen von Türen an die Gangwände
muß erforderlichenfalls durch entsprechend angeordnete Puffer verhindert werden. Bei den Türklinken müssen, soweit dies erforderlich ist, Türschoner angebracht sein.
§ 23. Farbgebung.
(1)Die Farben der Wände, der Decken und des
Fußbodens sowie die Farben der Vorhänge und der
Möbel müssen aufeinander abgestimmt sein.
(2)Bei der Auswahl der Farben ist nicht nur auf
die beleuchtungstechnischen, sondern auch auf
psychologische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen,
§ 24. Belichtung.
(1)Alle: Räume, Gänge und Stiegen müssen aus
reichend belichtet sein. Der sichtbare Sturz der
Fenster in den Unterrichtsräumen ist möglichst
niedrig zu halten.
(2)Sind die Fenster nicht mindestens 0,90 m über
dem Fußboden angeordnet, müssen geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sein.
(3)Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie
eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung er
möglichen. Zum Feststellen der geöffneten Fenster
müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
(4)Die Fensterscheiben müssen hell und gut licht
durchlässig sein.
(5)Bei einseitiger Belichtung darf das Licht dem
an seinem Platz sitzenden Schüler nur von der
linken Seite zufallen.
(6) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen eines Unterrichtsraumes hat nach Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(7) In Unterrichtsräumen dürfen an der Tafelwand keine Fenster angeordnet sein.
§ 25. Künstliche Beleuchtung.
(1)In den Unterrichtsräumen dürfen nur abgeschirmte Lichtquellen benützt werden. Bei Anwendung indirekten Lichtes ist für ein entsprechendes Reflexionsvermögen der Decke vorzusorgen.
(2)Die Beleuchtungskörper sind so anzubringen,
daß eine zu starke Schattenwirkung vermieden wird
und eine möglichst gleichmäßige und ausreichende
Belichtung der Arbeitsflächen erfolgt. Die Beleuchtungsstärke hat zu betragen:
(3)Die Beleuchtungskörper sind in einem Mindest
abstand von 2,50 m vom Fußboden anzubringen.
Beleuchtungskörper, die Staubansammlungen begünstigen, sind nach Möglichkeit nicht zu verwenden. Die Beleuchtungskörper in Turnsälen und Turnräumen sowie auf Turn- und Spielplätzen sind
gegen Beschädigung zu schützen. Die Beleuchtungskörper müssen leicht zu reinigen sein.
(4)Eine zusätzliche blendfreie Beleuchtung der
Schultafeln ist notwendig, wenn die erforderliche
Vertikalbeleuchtungsstärke auf den Tafeln durch
die allgemeine Raumbeleuchtung nicht gewähr
leistet ist.
§ 26.
Heizung.
(1)Die Heizungsanlage ist so einzurichten, daß
die Gesundheit der Schüler nicht gefährdet wird.
Elektrische Raumheizung mit offenen Glühkörpern
ist verboten.
(2)In den Schulen soll eine Zentralheizungsanlage
eingerichtet sein. Bei der Dimensionierung der
Heizungsanlage ist in den Unterrichtsräumen ein
zweimaliger und im Turnsaal ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde zu berücksichtigen.
(3)Sämtliche Räume, die für den Aufenthalt von
Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Abortanlagen, sind während der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen.
(4) Die Temperatur in den Unterrichtsräumen - ausgenommen in Turnsälen (Turnräumen) - hat nach Möglichkeit ungefähr 18° Celsius zu betragen.
§ 27. Lüftung und Reinigung.
(1)Die Lufterneuerung in allen Räumen, Gängen
und Stiegen muß durch die Fenster erfolgen, sofern
nicht eine entsprechende wirksame Klimaanlage
vorhanden ist.
(2)Wenn keine Klimaanlage vorhanden ist, ist
nach Möglichkeit für eine zusätzliche Be- und Entlüftung der Küchen, der Vorratsräume, der Kleider ablagen, der Umkleideräume, der Wasch- und
Brauseräume und der Abortanlagen vorzusorgen.
(3)Alle Räume, Gänge und Stiegen sind stets rein zu halten.
§ 28. Wasserversorgung.
(1)Jede Schule muß ausreichend mit Trink- und
Nutzwasser versorgt sein. Kann die Versorgung mit
Trink- und Nutzwasser nicht aus einer öffentlichen
Wasserversorgungsanlage sichergestellt werden, so
sind eigene Wasserversorgungsanlagen zu errichten.
(2)In' den Unterrichtsräumen, im Leiterzimmer, in
den Lehrerzimmern, im Schularztzimmer, in den
Lehrmittelzimmern und in den Vorräumen der
Abortanlagen müssen Handwaschbecken mit Fließwasser eingebaut sein. Die Wände hinter den Handwaschbecken müssen in der erforderlichen Breite
und bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m mit Fliesen oder mit einem abwaschbaren Belag versehen sein.
§ 29. Abwässerbeseitigung.
Sofern die Ableitung der Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisationsanlage erfolgt, muß auf eine andere Weise eine einwandfreie Beseitigung der Abwässer sichergestellt sein.
§ 30. Feuer- und Blitzschutz.
(1)Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfalle
Löschwasser (Hydranten mit entsprechender Leistung oder Löschwasserbehälter oder natürliche
Wasserbezugsstellen) in ausreichender Menge zur
Verfügung steht. Zur ersten Löschhilfe sind im
Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete
normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender
Anzahl bereitzustellen und betriebsfähig zu halten.
(2)Jedes Schulgebäude ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage zu versehen.
(3)In jedem Schulgebäude müssen die elektrischen
Installationen und die erforderlichen elektrischen
Geräte den einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
§ 31.
Nebeneinrichtungen.
(1)In jedem Schulgebäude ist nach Möglichkeit
eine Pausenzeichenanlage einzubauen.
(2)Für die erste Hilfe muß ein entsprechend aus
gestatteter und gekennzeichneter Sanitätskasten an
leicht zugänglicher und geeigneter Stelle vorhanden
sein.
(3)In jedem Geschoß des Schulgebäudes, nach
Möglichkeit am Gang oder in der Stiegenhalle, muß
ein Schaukasten als eingebauter Glasschrank zur
Ausstellung von Schülerarbeiten oder anderen
Gegenständen vorhanden sein.
(4)Für Schulfunksendungen sind ein Rundfunk
gerät sowie mindestens ein Tonbandgerät bereitzustellen. Zum Betrieb des Rundfunkgerätes ist erforderlichenfalls eine Antennenanlage einzurichten.
(5)Vor den Eingängen in das Schulgebäude müssen
entsprechende Fußabstreifvorrichtungen angebracht
sein.
(6) Das Schulgebäude ist außen an sichtbarer Stelle in gut leserlicher Schrift als Schule entsprechend zu bezeichnen. Im Innern des Schulgebäudes müssen die einzelnen Räume entsprechend ihrer Widmung in gut leserlicher Schrift bezeichnet sein.
(7) Zum Abstellen der Fahrräder und der sonstigen Fahrzeuge der Schüler und der Lehrpersonen ist nach Möglichkeit außerhalb des Schulgebäudes ein ausreichender mit einem Flugdach abgedeckter Abstellplatz anzulegen.
§ 32. Wohnungen.
Sind im Schulgebäude Wohnungen vorgesehen, so muß zu diesen Wohnungen ein vom Eingang für die Schüler gesonderter Eingang in das Schulgebäude führen.
§ 33. Schülerheime und Tagesschulheime.
(1)Die bauliche Gestaltung und Einrichtung von
Schülerheimen und Tagesschulheimen richtet sich
nach Art und Größe der Schulen, denen sie ange
gliedert sind.
(2)Die Bestimmungen der §§ 1 und 4, des § 11
Abs. 4 und 5 sowie der §§ 16 bis 31 sind auf Schülerheime und Tagesschulheime sinngemäß anzuwenden.
(3)In jedem Heim sind für die Schüler die erforderlichen Schlaf-, Speise- und Aufenthaltsräume einzurichten. Jedem Schüler muß ein absperrbarer
Schrank oder ein absperrbares Schrankabteil zur Verfügung stehen. In jedem Schlafraum dürfen nicht weniger als vier und nicht mehr als zehn Betten
aufgestellt werden. Die Schlafräume müssen mindestens so groß sein, daß pro Bett eine Bodenfläche von 4 m2 und ein Luftraum von 10 m3 zur Verfügung
steht. Die Betten dürfen an der Längsseite nicht
unmittelbar aneinander gestellt werden. Sie müssen
voneinander einen Abstand von mindestens etwa 50 cm haben. Die Verwendung von Etagenbetten ist unzulässig.
(4)Zur Unterbringung erkrankter Schüler ist
mindestens ein geeigneter Raum einzurichten. Für
die ärztliche Untersuchung muß nach Möglichkeit
ein eigener Untersuchungs- und Behandlungsraum
zur Verfügung stehen.
(5)Sind im Heim Schüler beiderlei Geschlechts untergebracht, so müssen die Schlafräume und die sanitären Anlagen (samt den dazugehörigen Verkehrswegen) für die männlichen Schüler von denen für die weiblichen Schüler räumlich getrennt sein.
(6) Für die Erzieher sind entsprechende Wohnräume einzurichten, die so gelegen sein müssen, daß die notwendige Überwachung der Schüler gewährleistet ist.
(7) Den Schülern jedes Heimes muß ein geeigneter Spiel- oder Sportplatz oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die Gelegenheit zu sportlicher Betätigung und zum Aufenthalt im Freien bietet.
§ 34.
Pflichten der gesetzlichen Schulerhalter.
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter sind verpflichtet, die Schulliegenschaft samt Einrichtung, mit Ausnahme der Dienst- oder Naturalwohnungen, in einem den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Stand zu halten.
(2) Im Interesse einer solchen ordnungsgemäßen Instandhaltung haben die gesetzlichen Schulerhalter eine Brandschutzordnung, eine Dienstanweisung für Schulwarte und eine Heimordnung für Schülerheime und Tagesschulheime zu erlassen.
§ 35. Ausnahme- und Übergangsbestimmungen.
(1)Die Landesregierung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von jenen Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende
Bestimmungen des Gesetzes zu Grunde liegen.
(2)In bestehenden Schulen kann der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung gegebene Zustand soweit belassen werden, als er nicht zwingen den Bestimmungen des Gesetzes widerspricht. Die Landesregierung kann im Einzelfall vorschreiben, inwieweit auch auf solche Schulen über die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes hinausgehende Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind.
§ 36. Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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