Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefaßten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19620215_4Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefaßten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1962 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1962, womit zum Schütze der zur Wasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefaßten Quellen ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGB1. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1.
(1)Zum Schutze des Grundwassers im Einzugsgebiete der zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Stadt Vöcklabruck gefaßten Quellen wird das im Absatz 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
(2)Die Grenze, innerhalb der das Grundwasserschongebiet liegt, verläuft von der nordwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 1/26, Katastralgemeinde
Oberpilsbach, längs der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Oberpilsbach und Rametsberg in nördlicher Richtung bis zum Forsthaus Fuchsberg,
führt von da nach Westen entlang des südlichen Randes der Wegparzelle Nr. 1203, Katastralgemeinde Rametsberg, bis zur Ortschaft Oberleim, überquert am südlichen Ortsausgang die Hausruck-
Bundesstraße, folgt anschließend in Richtung Süden dem westlichen Rande der Wegparzellen Nr. 1896, Katastralgemeinde Ungenach, Und Nr. 2695, Katastralgemeinde Wagrain, bis zur Nordecke der Parzelle Nr. 2550, Katastralgemeinde Wagrain, verläuft hierauf in östlicher Richtung entlang den nördlichen Grenzen der Parzellen Nr. 2550, 2551 und 2553, Katastralgemeinde Wagrain, springt dann in weiterer Folge von der Nordostecke der Parzelle Nr. 2553 zur Südecke der Parzelle Nr. 2490, Katastralgemeinde Wagrain, folgt hierauf den südwestlichen Grenzen der letztgenannten Parzelle sowie
der Parzellen Nr. 2489 und 2488, Katastralgemeinde Wagrain, erstreckt sich sodann von der östlichsten
Ecke dieser Parzelle in gerader Linie zur Südwestecke der Parzelle Nr. 2408, Katastralgemeinde Wagrain, schwenkt hier im rechten Winkel nach Westen und nähert sich in gerader Linie bis auf eine Entfernung von 300 m der Hausruck-Bundesstraße, verläuft von diesem Punkt an auf der Parzelle Nr. 2402, Katastralgemeinde Wagrain, in einem Abstand von 300 m parallel zur Hausruck-Bundesstraße gegen Norden bis auf die Höhe der eingangs genannten Parzelle Nr. 1/26, Katastralgemeinde Oberpilsbach, und biegt hier rechtwinkelig nach Osten ab, um den Ausgangspunkt an der Nordgrenze der Parzelle Nr. 1/26, Katastralgemeinde Oberpilsbach, bei der Grenze der Katastralgemeinden Rametsberg und Oberpilsbach wieder zu erreichen.
(3) Die im Abs. 2 beschriebene Begrenzung des Grundwasserschongebietes ist in Lageplänen 1 : 2880 der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 2. November 1961 rot ersichtlich gemacht; diese Lagepläne liegen beim Amt der o. ö. Landesregierung, Abteilung Wasser- und Energierecht (im Verfahrensakt Wa - 1603/12 - 1961), bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, beim Stadtgemeindeamte Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern Ungenach und Oberpilsbach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG. 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 2.
Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Ausführung der wasserrechtlichen Bewilligung: Die Errichtung und die Erweiterung von Bauten jeder Art, von gewerblichen, industriellen und sonstigen Betrieben und Anlagen, weiters von Anlagen jeder Art zur Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Leitung und Verwendung von Mineralölen und deren Derivaten, ferner von Anlagen zur Grundwasserentnahme, zur Erd-, Sand-, Schotter- und Steingewinnung und schließlich von Ablagerungsplätzen für Müll und sonstigen Abfall und von Abwässersammelbehältern; Grabungen über 2 m Tiefe; endlich Bohrungen und unterirdische Sprengungen jeder Art.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - unbeschadet, einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung - als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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