Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Oö. Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 44/1959, neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19611207_57Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Oö. Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 44/1959, neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1961 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1961, womit die O. ö. Ladenschlußverordnung, LGB1. Nr. 44/1959, neuerlich abgeändert wird.
Auf Grund des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGB1. Nr. 156, wird verordnet:
§ 1.
§ 5 Abs. 1 der O. ö. Ladenschlußverordnung, LGBi. Nr. 44/1959, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 49/1960 hat zu lauten:
"An den Mittwochen in der Zeit vom 1. bis 23. Dezember sind die unter § 4 Abs. 3 fallenden Verkaufsstellen und an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember sind die unter § 4 Abs. 1 fallenden Verkaufsstellen erst ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel in den Städten Linz, Steyr und Wels sind an den drei Samstagen vor dem 24. Dezember erst ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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