Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ortsgemeinden Palting und Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn
LGBL_OB_19611207_54Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ortsgemeinden Palting und Perwang, politischer Bezirk Braunau am InnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1961 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 20. November 1961 betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen, den Ortsgemeinden Palting und Perwang, politischer Bezirk Braunau am Iiin.
In Durchführung des § 9 Abs. 3 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 26/1953, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom 31. Jänner 1958, LGB1. Nr. 8, betreffend die Trennung der Ortsgemeinde Palting-Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn, in die Ortsgemeinden Palting und Pp.rwang verordnet:
§ 1.
Das am 31. Dezember 1957 vorhandene Vermögen der Ortsgemeinde Palting-Perwang geht mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in das Eigentum der Ortsgemeinden Palting und Perwang über.
§ 2.
Liegenschaften und darauf befindliche Baulichkeiten im Gebiet der vormaligen Ortsgemeinde Palting-Perwang fallen samt dem dazugehörigen Inventar und den sich darauf beziehenden Rechten und Verbindlichkeiten in das Eigentum jener Ortsgemeinde, in deren Gebiet sie jetzt liegen (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. März 1958, LGB1. Nr. 10, betreffend die Festsetzung der Grenze zwischen den Ortsgemeinden Palting und Perwang, politischer Bezirk Braunau am Inn).
§ 3.
Sonstige Rechte und Verbindlichkeiten gehen auf die Ortsgemeinde Palting über. An den sich daraus ergebenden Einnahmen hat die Ortsgemeinde Palting die Ortsgemeinde Perwang mit 30 v. H. zu beteiligen. Ausgaben auf Grund dieser Rechte und Verbindlichkeiten hat die Ortsgemeinde Perwang der Ortsgemeinde Palting im Ausmaß von 30 v. H. zu ersetzen.
§ 4.
Die Ortsgemeinde Perwang hat an die Ortsgemainde Palting einen Betrag von 105.000.- Schilling in vier gleichen Raten zu je 26.250.- Schilling zu berahlen; die Raten sind jeweils am 31. Dezember der Jahre 1961 bis 1955 fällig.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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