Gesetz zum Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz)
LGBL_OB_19611016_51Gesetz zum Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1961 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. August 1961 zum Schutz der Jugend (O. ö. Jugendschutzgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz erstreckt sich auf Kinder bis zum vollendeten 14. und auf Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, soweit sie nicht verheiratet sind.
(2)Wer unter Berufung auf die Erreichung einer
bestimmten Altersstufe oder auf eine Ausnahme
nach Abs. 1 behauptet, Bestimmungen dieses Ge
setzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel
nachzuweisen.
(3)Verbote, Gebote, Beschränkungen und sonstige
Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie
nicht ohnehin durch Beifügung fester Altersgrenzen
und Zeitangaben eindeutig bestimmt sind, sind dar
auf abzustellen, daß sie eine normale körperliche,
geistige, seelische und sittliche Entwicklung der Ju
gend bewirken, schädliche Umwelteinflüsse, die
störend oder irreleitend auf den Entwicklungsgang
einwirken können, nach Maßgabe der erreichten
Reife von der Jugend fernhalten und einer Verwahr
losung der Jugend vorbeugen. Aus politischen, so
zialen oder religiösen Gründen allein dürfen Ver
bote, Gebote, Beschränkungen und sonstige Maß
nahmen im Sinne dieses Gesetzes nicht erlassen
werden.
(4)Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird
die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
§ 2. Aufsichtspersonen.
Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind:
b)Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über
ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder
vertraglich anvertraut ist;
c)über 21-Jahre alte Familienangehörige;
d)über 18 Jahre alte minderjährige Familienangehörige mit ausdrücklicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ;
e)über 18 Jahre alte Angehörige von Jugendver
bänden, die auf Grund ihrer Funktion im betref
fenden Jugendverband eine führende Stellung
einnehmen oder im Einzelfall mit der Funktion
einer Aufsichtsperson betraut wurden; jedoch
nur gegenüber jenen Kindern und Jugendlichen,
die der Führung der betreffenden Person unter
stehen oder der Aufsicht der betreffenden Person
im Einzelfalle vom Erziehungsberechtigten unter
stellt wurden;
f)andere von einem Erziehungsberechtigten fall
weise "mit der Aufsicht betraute Personen über
21 Jahre.
§ 3. Aufenthalt auf Straßen und Plätzen.
Kindern und Jugendlichen ist das bedenkliche oder anstößige Umhertreiben, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie an anderen allgemein zugänglichen Orten verboten.
§ 4. Genuß von geistigen Getränken und Tabak.
(1) Kindern ist der Genuß von geistigen Getränken verboten. Jugendlichen ist der Genuß von gebrannten geistigen Getränken (Branntwein und branntweinhältigen Getränken) überhaupt und der übermäßige Genuß anderer geistiger Getränke verboten.
(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Tabakgenuß verboten.
§ 5.
Aufenthalt in Gast- und Schankbetrieben und in Beherbergungsbetrieben.
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Gast- und Schankbetrieben und Nachtlokalen untersagt, desgleichen der Aufenthalt und das übernachten in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson.
(2) Von diesen Verboten sind ausgenommen:
a) der Aufenthalt in Gast- und Schankbetrieben bis
22.00 Uhr von Kindern und Jugendlichen bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung
einer Aufsichtsperson;
b) der Aufenthalt von Jugendlichen nach vollendetem 16. Lebensjahr in Gast- und Schankbetrieben
bis 22.00 Uhr ohne Begleitung und bis 24.00 Uhr
in Begleitung einer Aufsichtsperson;
c) der Aufenthalt in Gast- und Schankbetrieben,
der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zur Uber-
brückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich
ist;
d) die Übernachtung von Jugendlichen nach vollendetem 16. Lebensjahr in Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten, Privatzimmern oder auf
Campingplätzen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson anläßlich von Reisen, Ausflügen oder
Arbeitsleistungen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes;
e) die Übernachtung von Jugendlichen in Jugendherbergen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann verfügen, daß die Ausnahmen nach Abs. 2 für einen Gast- und
Schankbetrieb oder einen Beherbergungsbetrieb nicht zu gelten haben, wenn anzunehmen ist, daß
der Aufenthalt oder das übernachten nach Art, Lage oder ständigem Besucherkreis des Betriebes Kinder und Jugendliche auch in Begleitung einer Aufsichtsperson gefährden würde.
§ 6. Teilnahme an Glücksspielen.
(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücks
spielen um Geld oder Geldeswert nicht beteiligen.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1
ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und
Totospielen.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in
Spiellokalen oder an sonstigen örtlichkeiten aufhalten, die überwiegend dem Spielbetrieb um Geld
oder Geldeswert gewidmet sind.
§ 7. Besuch öffentlicher Film- und Fernsehvorführungen.
(1) Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll
endet haben, ist der Kinobesuch nicht gestattet.
(2) Personen zwischen dem vollendeten 6. und
in Form einer Fernsehbildprojektion - nur dann besuchen, wenn der Film gemäß einer von der Landesregierung zu treffenden Feststellung geeignet ist, vor Personen aller oder bestimmter Altersstufen zwischen dem vollendeten 6. und 18. Lebensjahr vorgeführt zu werden. Diese Eignung ist nicht zuzuerkennen, wenn ein schädlicher Einfluß auf die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist und der Film keinen positiven inneren Wert im Hinblick auf die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen aufweist oder nicht hinsichtlich seiner Gestaltung bildend zu wirken oder gute Unterhaltung zu bieten vermag. Die Eignung ist mit den Worten "Frei für (Kinder und) Jugendliche über . . . Jahre" zu umschreiben; bei der Werbung für Filme dürfen bei gegebener Eignung nur diese Worte verwendet werden, und es darf andernfalls die Nichteignung nicht zum Ausdruck gebracht werden. Die Eignung für eine Altersstufe zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr ist nur dann nicht zuzuerkennen, wenn nach dem Inhalt oder der Art der Darstellung der im vorstehenden umschriebene schädliche Einfluß auf diese Altersgruppe im besonderen Maße zutrifft.
[3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 trifft die Landesregierung durch Verordnung, die in der Amtlichen
Linzer Zeitung zu verlautbareft ist. Die Feststellung
kann einen bestimmten einzelnen Film oder auchganze Gruppen von Filmen zum Gegenstand haben^
(4)Erforderlichenfalls kann die Verordnung
(Abs. 3) in der Weise verlautbart werden, daß sie
in der für die Filmvorführung in Betracht kommen
den Betriebsstätte an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn der Vorführung
angeschlagen wird. Sie wird damit für den Kreis
der zu dieser Filmvorführung in dieser Betriebsstätte Einlaß begehrenden Besucher wirksam.
(0)Soweit nicht schon die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, dürfen Personen
vor dem vollendeten 14. Lebensjahr Filmvorführungen und Fernsehbildprojektionen, die nach 20.30 Uhr
schließen, nicht besuchen. Personen zwischen dem
vollendeten 14. und 16. Lebensjahr dürfen Filmvorführungen und Fernsehbildprojektionen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, wenn die
Vorstellung vor 22.30 Uhr endet. Personen zwischen
dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen Film
vorführungen und Fernsehbildprojektionen, die nach
22.30 Uhr enden, in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen. § 8. Besuch öffentlicher Theatervorstellungen.
(1) Kindern ist der Besuch öffentlicher Theater
vorstellungen verboten. Ausgenommen sind Vorstellungen kindertümlichen Inhalts sowie Schüler
oder Familienvorstellungen, die vor 20.30 Uhr enden.
(2) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Theatervorstellungen in Begleitung
einer Aufsichtsperson besuchen, wenn die Vorstellung vor 22.30 Uhr endet. Jugendliche zwischen
dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen Theatervorstellungen, die vor 22.30 Uhr enden, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson und Theatervorstellungen, die nach 22.30 Uhr enden, in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen.
§ 9. Teilnahme an Tanzveranstaltungen.
(1)Die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Jedoch ist die
Teilnahme an Kindertanzfesten gestattet.
(2)Jugendliche vom vollendeten 16. Lebensjahr
an können in Begleitung einer Aufsichtsperson an
Tanzveranstaltungen teilnehmen. Ohne Begleitung
einer Aufsichtsperson ist ihnen der Besuch von
Tanzveranstaltungen nur soweit gestattet, als für die Veranstaltung eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegt.
(3)Die Teilnahme an Tanzlehrkursen, die nach
20.00 Uhr enden, in Tanzschulen im Sinne des Tanzschulgesetzes, LGB1. Nr. 29/1951, in seiner jeweiligen Fassung ist Kindern und Jugendlichen vor
Vollendung des 15. Lebensjahres verboten.
(4)Die Teilnahme an Tanzübungen und Tanzvorführungen, die ausschließlich ortsüblicher Brauch-tumspflege dienen, und an Kunsttanzkursen sind
von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen. Enden jedoch solche Veranstaltungen erst
nach 20.00 Uhr, so ist die Teilnahme Jugendlichen
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten, wenn
die Veranstaltung nicht von einer Aufsichtsperson
geleitet wird und die Veranstaltung vor 22.00 Uhrn endet.
(5)Der Tatbestand der Teilnahme im Sinne der
Abs. 1 bis 4 ist durch die bloße Anwesenheit bereits erfüllt.
§ 10. Besuch sonstiger öffentlicher Veranstaltungen.
Soweit nicht gemäß § 10 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes in der Fassung der 2. O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 52/1961, eine Veranstaltung durch Auflagen des Bewilligungsbescheides bezüglich des Besuches von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder gemäß § 11 Abs. 2 Beschränkungen unterworfen ist, gilt für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, die nicht durch die Bestimmungen der §§ 6 bis 9 erfaßt werden, folgendes:
Freistilringkämpfen, Frauenringkämpfen und
Frauenboxveranstaltungen verboten.
ist Kindern nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet, es sei denn, es handelt sich um
Kinder- oder Schülerveranstaltungen oder um
reine Sportveranstaltungen. Jedoch ist der Besuch jeglicher Zirkusveranstaltungen Kindern bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet.
dürfen andere als in Z. 1 genannte öffentliche
Veranstaltungen in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen, wenn die Vorstellung vor 22.30 Uhr endet. Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen solche öffentliche Veranstaltungen, die vor 22.30 Uhr enden, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson, die nach 22.30 Uhr, aber vor 0.30 Uhr enden, in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen.
§ 11.
Erleichterungen, weitere Beschränkungen, Ausnahmen.
(1)Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Jugend offenbar nicht zu befürchten ist, kann die
Landesregierung für örtlich und zeitlich bestimmte
Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschränkungen der §§8 bis 10 gestatten, wenn dies im Interesse der Fortbildung oder nützlicher Gemeinschaftspflege gelegen ist.
(2)Die Landesregierung kann den Besuch von Veranstaltungen nach den §§8 bis 10 hinsichtlich der
Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken oder gänzlich verbieten, wenn der Inhalt
der Veranstaltungen geeignet ist, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder anderen strafbaren
Handlungen aller Art, durch Reizung oder Irreleitung des Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen.
(3)Eine Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 kann erforderlichenfalls auch in der Weise kundgemacht
werden, daß sie in der für die Veranstaltung in Betracht kommenden Betriebsstätte an einer für alle
Besucher sichtbaren Stelle rechtzeitig vor Beginn
der Veranstaltung angeschlagen wird. Die Verordnung wird damit für den Kreis der zu dieser Veranstaltung Einlaß begehrenden Personen wirksam.
Zum Anschlag ist der Veranstalter verpflichtet.
(4)Aufenthalts- und Besuchsverbote auf Grund
dieses Gesetzes gelten soweit nicht, als der Aufenthalt oder der Besuch durch Bande der Familie oder
der Erziehung natürlich oder aus Berufs- oder sonstigen unabweislichen Gründen notwendig ist. Bei
der Beurteilung, ob ein derartiger Ausnahmefallvorliegt, ist unter Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 3 ein strenger Maßstab anzulegen. § 12. Sonstige Schutzbestimmungen.
(1)Kindern und Jugendlichen sind Tätigkeiten
verboten, durch die sie offensichtlich in ihrer Gesundheit oder in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sittlichen Entwicklung gefährdet
werden. Im besonderen ist ihnen der Erwerb und
der Besitz unzüchtiger Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder anderer unzüchtiger Gegenstände verboten.
(2)Jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung ist verboten, von welcher der Handelnde schon
nach ihren natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist. Hiedurch werden die Bestimmungen des § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 über Anstiftung und Beihilfe zu Verwaltungsübertretungen nicht berührt.
(3)Betriebsinhaber und Veranstalter sind verpflichtet, die auf ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes
deutlich sichtbar anzuschlagen und in diesem Zustande zu erhalten.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten imSinne des § 1 Abs. 4 nicht, soweit hiedurch in die Zuständigkeit des Bundes eingegriffen würde; insbesondere fällt daher die Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1.
§ 13. Strafen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Tat nicht gerichtlich zu bestrafen ist.
(3) Verwaltungsübertretungen sind zu bestrafen
a) an Personen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr mit Geld bis zu dreihundert
Schilling, mit Arrest bis zu drei Tagen oder mit Hausarrest bis zu drei Tagen;
b) an Personen über 18 Jahre mit Geld bis zu dreitausend Schilling oder Arrest bis zu einer
Woche; bei erschwerenden Umständen können
Geldstrafen bis zu dreißigtausend Schilling und
Arreststrafen bis zu drei Wochen sowie Geld-
und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(4) Gegen Jugendliche kann an Stelle einer Geld oder Arreststrafe das Strafmittel des Auftrages zu einem bestimmten Verhalten verhängt werden, wenn nach der Lage des Falles angenommen werden kann, daß dieses Strafmittel unter Zugrundelegung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 4 wirkungsvoll und ausreichend ist, den Jugendlichen zu bessern.
(5) Als Strafmittel im Sinne des Abs. 4 kommen in Betracht: der Auftrag,
(7) Freiheitsstrafen und Strafmittel gemäß Abs. 4 sind nach Möglichkeit in der Freizeit des Jugendlichen zu vollstrecken. Das Strafmittel gemäß Abs. 5 lit. c darf nur mit Einwilligung des Jugendlichen verhängt werden.
(8) Statt eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe über einen Jugendlichen zu verhängen, kann ihn die Behörde den Erziehungsmaßnahmen der erziehungsberechtigten Personen überweisen, wenn zu erwarten ist, daß diese von ihrem Recht auf verständige und wirksame Art Gebrauch machen werden.
(9) In den Fällen gemäß Abs. 3 lit. b ist auch der Versuch strafbar.
§ 14. Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zur Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz haben die Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Veranstaltungen auf die Einhaltung der Besuchs- bezw. Teilnahmebeschränkungen gemäß den §§ 7 bis 10 und der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 zu überwachen (Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
§ 15. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Durchführungsverordnungen hiezu können vom Tage der
Kundmachung an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle, den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden, als Landesrecht in Geltung stehenden Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht gemäß Abs. 3 ausdrücklich für unberührt erklärt werden. Aufgehoben wird insbesondere die Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend vom 10. Juni 1943, DRGB1. I S. 349, soweit sie noch als Landesrecht in Geltung steht.
(3) § 10 des O. ö. Veranstaltungsgesetzes, LGB1. Nr. 7/1955, in der Fassung der 2. O. ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle, LGB1. Nr. 52/1961, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
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