Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
LGBL_OB_19610913_47Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1961 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 30. Juni 1961 Über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der grundsätzlichen Bestimmungen des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr.272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte beschlossen:
§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1)Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne
dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen
genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften
und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte
Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner
natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung
ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2)Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
a)Heilquellen,
b)Heilpeloide,
c)Heilfaktoren.
(3)Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes
werden Quellen (natürlich aufbrechende oder künstlich erschlossene Wässer) verstanden, deren Wasser
auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede
Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung
eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4)Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlämm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch
geologische oder geologisch-biologische Vorgänge
entstandene Peloide verstanden, die im feinkörnigen
Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei
Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf
Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung
ausüben oder erwarten lassen.
(5)Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes
werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie
Klima, Lage, Höhe u. dgl. verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(e) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen-Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Eine Kuranstalt in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einrichtung nach Art und Umfang ein Ausmaß aufweist, das im Interesse der Kurgäste die Regelung des inneren Betriebes durch eine Anstaltsordnung (§ 13) erfordert.
§ 2. Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines.
(1)Heilvorkommen, ausgenommen solche nach
§ 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch
die Landesregierung. Ein Heilvorkommen ist anzu
erkennen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten
Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid nach den
Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die
erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Be
stimmungen gewährleisten. Die Anerkennung ist
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der
Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2)Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur
der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei
Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und,
sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen
aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als
Heilvorkommen erklären.
(3)Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem
Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht
Stellung nimmt.
(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
§ 3. Anerkennung als Heilquelle.
(1) Eine Quelle darf als Heilquelle nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
1.daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische
Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,
2.daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder
pharmakologisch bereits in kleinsten Mengenwirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,
3.daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder er
warten läßt.
§ 4. Anerkennung als Heilpeloid.
Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a)daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b)daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,
c)daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte
Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. § 5.
Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen.
(1)Für die Anerkennung natürlicher Grund- und
Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist
außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen,
daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen.
(2)Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon
(Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10"9 Curie
(c) je Liter aufweist.
(3)Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf als
Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner
natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit
eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
§ 6. Nutzungsbewilligung.
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2)Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1
darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a)die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;
b)die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung und Leitung der Heilquellen, die hygienisch
und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung der
Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen
werden;
c)bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht ver
änderlicher Natur, die für die Heilwirkung von
Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am
Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne
des § 3 Z. 2 vorhanden ist; nur bei Bade-Säuer-lingen genügt als Mindestwert eine Menge von
700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des
badefertigen Wassers.
(3)Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten
Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein
schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachver
ständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des
Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht
Stellung nimmt.
(5)Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses
Gesetzes oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides (Abs. 1) ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch
nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
§ 7. Bezeichnung von Heilvorkommen.
(1)Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid
(§ 2) und in der Nutzungsbewilligung (§ 6) uater
Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
(2)Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine
von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
(3)Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art ist verboten. Ferner ist verboten
jede irreführende Werbung und die Verwendung
von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung.
§ 8. Anerkennung als Kurort.
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2)Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist
von der Gemeinde oder von den Gemeinden zustellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes
einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3)Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt
werden, wenn in ihm insbesondere
a)ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;
b)die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bezw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des
Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweck
dienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;
c)allgemeine hygienische Voraussetzungen nach gewiesen werden;
d)weiters nachgewiesen werden:
1.eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;
2.ausreichende Maßnahmen gegen Rauch-,
Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und
industrieller Staubentwicklung;
3.die dauernde Anwesenheit mindestens eines
Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die
dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison;
4.das Vorhandensein einer Apotheke oder
einer ausreichend mit den erforderlichen
Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem
Umkreis von höchstens 5 km;
5.den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten
für die Kurgäste;
6.Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies
für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;
7.das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen ;
8.ausreichende Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;
9.das Vorhandensein eines fachlich geeigneten
Pflegepersonals;
10.das Vorhandensein eines fachlich geeigneten
Bade- bezw. Diätküchenpersonals, soweit es
eine balneotherapeutische bezw. diätetische
Anwendung erfordert;
11.das Vorhandensein entsprechender Grünflächen. § 9.
Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort.
(1)Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und d und an den
Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation
(Klimastation) gebunden.
(2)Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte,
die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten
fördern.
a)Heilklimatische Kurorte müssen natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen. Hiezu gehören:
1.Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und
intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im
Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.); oder
2.Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation,gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungs
größe, relative Stabilität der Witterung, an
Staubbeimengung und Allergenen arme Luft
usw.); oder
3.eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner
4.günstig wirkende Klimafaktoren (wie seltene
Nebelbildung, geringe Abkühlgrößen, eine
Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten,
und das Fehlen der Belästigung im engeren
Kurgebiet durch Abgase von Kraftfahrzeugen
oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen.
b)Heilklimatische Kurorte müssen entsprechende
Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglich-keiten besitzen.
c)Heilklimatische Kurorte müssen eine möglichstlärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der
Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche
die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder
dauernd stören können.
d)Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit
Registriergeräten für die Sonnenscheindauer,
Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett,
Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind
und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt
und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.
(a) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.
a)Luftkurorte müssen ein gesundheitsförderndes
Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und
Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- undstaubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten aufweisen, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet. Der engere Kur
bezirk darf nicht durch Abgase von Kraftfahrzeugen verseucht sein.
b)Luftkurorte müssen entsprechende Grünflächen,
Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.
c)Luftkurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören
können.
d)Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit
Registriergeräten für die Sonnenscheindauer,
Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch
eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe
geprüft werden.
§ 10. Bezeichnung der Kurorte.
(1)Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8
oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf
keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden,
die den Anschein erwecken könnte, daß dieses
Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
(2)Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können
daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a)als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide
(§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern, Trinkkuren,
Inhalationen, Packungen u. dgl. ortsgebunden
genutzt werden und die Voraussetzungen gemäß
§ 8 gegeben sind;
b)als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9
Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;
c)als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3
geforderten Voraussetzungen entspricht;
d)oder mit einem sonstigen Wort, das auf die
Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die
besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie
Thermalbad, Moorbad u. dgl.).
(3)Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen
die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.
§ 11.
Kuranstalten und Kureinriebtungen; Betriebsbewilligung; Sperre.
(1)Kuranstalten und -einrichtungen, die der
Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen
für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach
anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen
Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach
diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefürgegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ein
einwandfreier Kurbetrieb ist gegeben, wenn eine
hygienische und zweckentsprechende Verabreichung
der Kurmittel gesichert ist und auf zeitgemäße An
forderungen, die von Kurgästen gerechtfertigter und
zumutbarer Weise gestellt werden, Bedacht genommen wird.
(2)Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt
oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden,
wenn insbesondere
a)ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden
ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach
§ 6 erteilt oder für das der nach § 9 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;
b)das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte
des Bewerbers an der für eine Kuranstalt oder
Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
c)hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht
kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen behördlichen
Genehmigungen bereits vorliegen;
d)die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt
oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen in
zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und
die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen den
Sicherheitsvorschriften entsprechen;
e)die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes berechtigt sein muß, gewährleistet wird;
f)der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter,
eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen
der §§ 5 und 6 der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt;
g)eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe
gesichert ist;
h) bei Bedarf das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Pflege-, Bade- und Diätküchenpersonals nachgewiesen wird.
(3)Der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabsgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie
Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte
Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den
für die Behandlung wie für die Unterbringung oder
den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche
und des Luftraumes sowie die Bettenanzahl zu ersehen sind.
(4)Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht
Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(5)Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen
ohne Bewilligung (Abs. 1) betrieben, so hat die
Landesregierung den Betrieb zu sperren. Werden
Kuranstalten oder Kureinrichtungen, für die eine
Betriebsbewilligung erteilt wurde, entgegen den
Vorschriften des Abs. 2 oder des § 12 betrieben, so
hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (§§ 17
und 18 des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 272/1958)
handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt oder Kur
einrichtung bezw. dessen gesetzlichem Vertreter mit
Bescheid die eheste Beseitigung der Mißstände aufzutragen. Im Wiederholungsfalle und dann, wenn
diese Mißstände nicht in einer für den Kurbetrieb
angemessenen Frist behoben werden können, kann
die Landesregierung, unbeschadet der Anwendung
anderer, ihr sonst zustehenden Zwangsmittel, den
Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung bis
zur Behebung der Mißstände sperren.
(s) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, sofern der Mangel behoben wurde.
(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen. Sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung; für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten.
§ 12.
Kuranstalten und Kureinrichtungen; Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang.
(1)Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung
hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.
(2)Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer
des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigen berechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stell vertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3)Simd bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 lit. f nicht gegeben oder wird
in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Landesregierung den Betrieb zu untersagen
oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für Kureinrichtungen.
§ 13. Anstaltsordnung.
(1)Die Landesregierung hat dem Rechtsträger
einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§11 Abs. 1), bei wesentlichen Erweiterungen einer Anstalt auch aus diesem Anlaß gesondert, die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen.
(2)Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu ent
halten:
a)die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach
dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;
b)Angaben über die Organisation der Anstalt, die
Person ihres Rechtsträgers und die wesentlichen,
dem Betrieb der Anstalt zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse;
c)die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt unter
Angabe der dazu berufenen Organe;
d)die Regelung der Dienstesobliegenheiten des die
Aufsicht führenden Arztes (§11 Abs. 2 lit. e),
gegebenenfalls der Leiter einzelner Abteilungen
der Anstalt und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die beson
deren Verhältnisse der Anstalt gegebenen
Umfang.
(3)Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf
der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des
Betriebsbewilligungsbescheides widerspricht oder
einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet. Andernfalls ist die Genehmigung zu erteilen.
§ 14. Verschwiegenheitspflicht.
(1) Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder -ein-richtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(s) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
§ 15. Analysen der Heilvorkommen.
(1)Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2)Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.
(3)Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem
Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer
in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht
oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für
Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich
abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen
nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heil
wasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen -(Akratopegen) kann an Stelle der
Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4)Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute,
Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt,
die durch Bescheid der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw.
zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung,
Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften für
die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Ist die Eignung auf Grund
später hervortretender Umstände nicht mehr gegeben, so ist die Zulassung zu widerrufen. Jede
Zulassung und jeder Widerruf sind in der Amtlichen
Linzer Zeitung kundzumachen.
(5) Steht ein im Sinne des Abs. 4 zugelassenes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlüsse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(e) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
§ 16.
Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen.
(1)Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen
sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die
Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen
und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein
Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von
einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute,
Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter
Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Das Gutachten darf nicht
älter als ein Jahr sein.
(2)Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1
einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwen
dungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3)Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen
sechs Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung
oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn sie
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften widerspricht.
(4)Den Besitzern oder Nutzungsberechtigten von
Heilvorkommen ist es verboten, nach Ablauf der
im Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen Indikationen
und therapeutische Anwendungsformen, die nicht
gemäß Abs. 3 als anerkannt gelten, zu Werbezwecken zu verwenden. Es ist verboten, in der
Werbung andere als anerkannte Indikationen und
therapeutische Anwendungsformen anzuführen.
§ 17.
Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen.
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetze geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
a)die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist;
b)das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;
c)sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens
beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung
nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern;
d)die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und
Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.
(2)Der Antragsteller hat die im Abs. 1 lit. b bis d
geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches
Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für
Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen
nicht älter als ein Jahr sein. Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes
einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte
der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3)Die zum Versand gelangenden Flaschen und
Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen
sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und
die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze
Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des
Datums und der untersuchenden Stelle, der für das
Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei
Wässern von Heilquellen die Angabe über einen
allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(4)Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei
denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist,
können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.
(5)Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht
von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit
einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als
ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handle, ist verboten.
§ 18.
Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bezw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung.
(1) Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11 Abs, 1 und § 17 Abs. 1 sind von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
(2)Anerkennungen gemäß § 2 Abs. 1 und § 8
Abs. 1 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1, § 11
Abs. 1 und § 17 Abs. 1 können von der Landesregie
rung zurückgenommen werden, wenn sonstige
schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die er
wartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemes
senen Frist nicht behoben werden.
(3)Die Zurücknahme einer Anerkennung bezw.
einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung ist in
gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.
§ 19. Kurbezirk.
(t) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt (§ 8 Abs. 1), so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk hat das gesamte Gebiet zu umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
§ 20. Kurfonds.
(1)Die Anerkennung als Kurort (§§ 8 und 9) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der innerhalb der Schranken der Ge
setze das Recht besitzt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,
Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die den aligemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen.
(2)Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, in
der der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt und hat
die Bezeichnung "Kurfonds" (unter Beifügung
des Namens der Sitzgemeinde) zu führen. Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wap^ pens der Sitzgemeinde berechtigt.
(3)Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
(4)Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 18) schließt die Auflösung des Kurfonds in
sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen drei Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Dieser Aufteilungsschlüssel ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.
§ 21. Kurkommission,
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission.
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem
Kurbezirk angehörenden Ortsgerneinden oder um
Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des
Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:
a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwiclung und Ausgestaltung des Kurortes und des
Kurbetriebes wahrzunehmen;
b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die
Heilwerte der Kurmittel und die damit zusammenhängenden medizinischen, naturwissenschaftlichen und balneologischen Fragen anzuregen und zu fördern sowie die publizistische
Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und aus
zugestalten und die Erhaltung, Vermehrung und
Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen, soweit diese von einem Dritten betrieben
werden, zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Kurgäste durch außerbehördliche
Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-, Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu behalten; soweit eigene Mittel und Befugnissereichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu
sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschläge den zuständigen Stellen vorzutragen;
(s) Beschlüsse der Kurkommission gelten als Empfehlungen an die dem Kurbezirk angehörenden
Ortsgemeinden, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren sachliche Zuständigkeit fallen.
(4)Die Geschäftsführung der Kurkommission
untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Dieser
obliegt es insbesondere, falls die in diesem Gesetz
vorgesehenen Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet
oder die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen
nicht rechtzeitig vorgenommen werden oder die
Kurkommission ihren in diesem Gesetz bestimmten
Aufgaben nicht oder nicht vollständig nachkommt,
diese Maßnahmen selbst zu treffen. Die Aufsichtsbehörde ist femer berechtigt, Beschlüsse der Kurkommission aufzuheben, wenn diese über deren gesetzlichen Wirkungsbereich hinausgehen oder
sonst gegen Gesetze verstoßen. Die Landesregierung
kann die. Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen,
die Aufsicht ganz oder in bestimmten Angelegenheiten in ihrem Namen zu besorgen.
(5)Der Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, an jeder Sitzung der
Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu diesem Zwecke zu jeder Sitzung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig
einzuladen.
§ 22. Zusammensetzung der Kurkommission.
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus
d)einem Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
e)einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen,
zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf
als Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden
Ärzte;
f)Vertretern der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, falls solche im Kurbezirk
Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung
ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte
zu mehr als 50 v. H. auf Vertragsplätze in andere
Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.
(2)Die Anzahl der im Abs. 1 angeführten Vertreter ist für jeden Kurort unter Bedachtnahme auf
dessen Besonderheit (Bedeutung des Kurortes, Anzahl der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören
u. dgl.) in der Kurordnung (§ 24) festzusetzen.
(3)Es sind zu entsenden
a)die im Abs. 1 lit. a angeführten Vertreter von den in Betracht kommenden Gemeindevertretungen;
b)die im Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter von
den Besitzern der Kurmittel; kommen demnach
mehrere Besitzer in Frage, so haben diese einvernehmlich vorzugehen; kommt ein Einvernehmen binnen vier Wochen, gerechnet von
einem von der Aufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 4) zu
bestimmenden Zeitpunkt nicht zustande, sind die
Vertreter nach Anhören der Besitzer der Kurmittel von der Landesregierung zu bestimmen;
als Besitzer der Kurmittel sind die Inhaber von
Nutzungsbewilligungen (§ 6) anzusehen;
c)der Vertreter der Privatzimmervermieter (Abs. 1 lit. c) von der Gemeindevertretung jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat; der
Vertreter der Privatzimmervermieter darf nicht
einer Gemeindevertretung im Kurbezirk angehören;
d)die übrigen im Abs. 1 lit. c angeführten Vertreter von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich;
e)der im Abs. 1 lit. e angeführte Vertreter von der
Ärztekammer für Oberösterreich;
f)die im Abs. 1 lit. f angeführten Vertreter, und
zwar höchstens zwei, vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger.
(4)Mitglied der Kurkommission im Sinne des
Abs. 1 lit. d ist der Vorsitzende (Stellvertreter) der
Betriebsversammlung (§ 5 Abs. 3 bezw. § 6 Abs. 3
des Betriebsrätegesetzes, BGB1. Nr. 97/1947, in der
Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 157/1948) jenes der
in Betracht kommenden Betriebe, der die größte
Anzahl von Dienstnehmern aufweist.
(5)Für jedes der im Abs. 3 lit. a bis f angeführten
Mitglieder der Kurkommission ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
(s) Die Kurkommission ist unbeschadet der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z. 2 bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Die Kurkommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde (§21 Abs. 4) einzuberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes (§ 23 Abs. 1) den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt.
§ 23. Obmann; Rechnungsprüfer; Geschäftsstelle.
(1)Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung
der Obmannstellvertreter, ist Vorsitzender der Kurkommission. Obmann und Obmannstellvertreter
sind von der Kurkommission aus ihrer Mitte zuwählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält.
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer
zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(3)Die Funktionsdauer des Obmannes und der
Rechnungsprüfer ist gleich der Funktionsdauer der
Kurkommission. Der Obmann und die Rechnungsprüfer haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl
des Obmannes bezw. der Rechnungsprüfer weiter
zuführen.
(4)Der Kurfonds kann zur Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten
und das hiefür erforderliche Personal beschäftigen.
§ 24. Kurordnung.
(1)Zur näheren Durchführung der Bestimmungen
dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhören der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, der Besitzer der Kurmittel, und, falls eine
solche schon besteht, auch nach Anhören der Kurkommission, durch Verordnung eine Kurordnung zu
erlassen„ in der insbesondere die Sitzgemeinde des
Kurfonds (§ 20 Abs. 2) zu bestimmen, die Anzahl
der Mitglieder und die Zusammensetzung der Kur
kommission festzusetzen ist sowie die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission zu treffen sind.
(2)In der Kurordnung ist ferner jedenfalls zu bestimmen, daß
1.die für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Gemeinden geltenden Vorschriften
für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
sinngemäß gelten; die demnach geltenden Vorschriften sind in der Kurordnung im einzelnen
anzuführen;
2.zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge; Genehmigung der Jahres-rechuung; Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und
die Verpfändung von Liegenschaften; die Auf
nahme von Darlehen; das Eingehen nachhaltiger, länger dauernder Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals
der Geschäftsstelle und besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle;
3.die Kurkommission aus ihrer Mitte mit relativer
Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten zu
wählen hat, dem die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Kurfonds
einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die
Erstellung der Jahresrechnung obliegt;
4.Urkunden über Verbindlichkeiten, die unter Z. 2 fallen, vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen sind;
5.die Kurkommission die Kursaisonen festzusetzen hat. § 25. Schutzmaßnahmen.
(1)IM KURORT SIND TÄTIGKEITEN ODER MAßNAHMEN
VERBOTEN, DIE GEEIGNET SIND, EINE IM HINBLICK AUF
DIE BESONDERHEIT DES KURORTES UNTRAGBARE BELÄSTIGUNG, INSBESONDERE DURCH RAUCH-, STAUB- ODER
LÄRMENTWICKLUNG HERBEIZUFÜHREN. DAS VERBOT GILT
ALLGEMEIN ODER, WENN DIE BELÄSTIGENDE WIRKUNG
ZEITLICH ODER GEBIETSWEISE BESCHRÄNKT IST, AUF
DIESE ZEITRÄUME ODER DAS BETREFFENDE GEBIET BE
SCHRÄNKT. AUF WELCHE MAßNAHMEN ODER TÄTIGKEITEN
SOWIE ALLENFALLS IN WELCHEN ZEITRÄUMEN ODER AUF
WELCHEM RÄUMLICHEN GEBIET DIESE VORAUSSETZUNGEN
IM KURORT ZUTREFFEN, HAT DIE GEMEINDE NACH AN
HÖREN DER KURKOMMISSION DURCH VERORDNUNG FESTZUSTELLEN.
(2)Das Verbot gemäß Abs. 1 ist auf solche Tätigkeiten oder Maßnahmen beschränkt, deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des
Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) fällt.
(3)Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" auf Grund dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine
solche zu führen, die den Anschein erwecken
könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine
Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.
§ 26. Enteignung.
(1)Die Landesregierung kann Grundstücke, auf
denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer
Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn
die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und
wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche
Enteigung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit
der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens
erfolgreich befaßt waren.
(2)Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch
nach einem Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.
§ 27. Enteignungsverfahren.
Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGB1. Nr. 71, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
§ 28. Strafbestimmungen.
(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 30 zulässig ist, wer
a)einem der im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10
Abs. 1, § 16 Abs. 4 (gegebenenfalls im Zusammenhalte mit § 30 Abs. 5), § 17 Abs. 5 oder § 25
aufgestellten Verbote zuwiderhandelt;
b)einem der im § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6,
§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 bis 5 aufgestellten Gebote nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
c)eine Kuranstalt oder Kureinrichtung ohne Bewilligung der Landesregierung oder entgegen den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides betreibt (§ 11 Abs. 1 bezw.
Abs. 7 zweiter Satz);
d)den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von
Kuranstalten und Kureinrichtungen zuwiderhandelt;
e)die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14);
f)das Produkt eines Heilvorkommens entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bezw. 4 vertreibt;
g)wer ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt
oder Kureinrichtung betreibt oder Produkte
eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine
Zurücknahme bezw. Untersagung gemäß § 30
Abs. 2 verfügt wurde.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind
mit Geld bis zu dreißigtausend Schilling oder mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3)Produkte, die entgegen den Bestimmungen
dieses Gesetzes hergestellt oder in Verkehr gesetzt
wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen
dieses Gesetzes widerspricht, können für verfallen
erklärt werden.
§ 29. Verständigung des Landeshauptmannes.
Die Landesregierung hat Anerkennungen und Bewilligungen sowie deren Zurücknahme, die sie auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 16 Abs. 3 dem Landeshauptmann unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift des diesbezüglichen Bescheides bekanntzugeben.
§ 30. Übergangsbestimmungen.
(1)Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher
geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind,
bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. Ebenso bedarf die
Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrich-tungen sowie der Versand der Produkte von Heil
vorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder
§ 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn
die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von
Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand
der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung
hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen.
(2)Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder
Kurort bezw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte
Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb
von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(s) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
a)eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder
b)eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte Analyse älter als fünf Jahre ist,
durchführen zu lassen.
(4)Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte
im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,
ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen,
wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn
Jahre ist.
(5)Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des
Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die
bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der
Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist
ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das
nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zuge
lassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die
Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden
Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16
Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen urid therapeutischen Anwendungsformen des
Heilvorkömmens gelten als anerkannt, soweit die
Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach
Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzu
wenden.
(e) Die [im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen haben ditese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 22 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben; diese Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(7) Das den auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestehenden Kurkommissionen (Kurverwaltungen) zukommende Vermögen geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den örtlichen Kurfonds (§ 20) über. Soweit in den öffentlichen Büchern eine von § 20 Abs. 2 abweichende Bezeichnung aufscheint, ist sie von Amts wegen richtigzustellen.
§ 31. Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
drittfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehen
den gesetzlichen Bestimmungen über natürliche
Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930,
LGB1. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich aufgehoben; dessen §§ 10 bis 15 bleiben jedoch bis zumInkrafttreten eines die Erhebung von Kurtaxen regelnden Gesetzes in Kraft.
(3)Die Bestimmungen des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz
können bereits vom Tage seiner Kundmachung an
erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit
dem Gesetz in Kraft.
Anhang I Zu § 3 Z. 2
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a)einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelösterfester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder
b)eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt oder
c)einen Mindestgehalt an natürlichem freiem
Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg
für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im
Kilogramm des Quellwassers oder
d)unabhängig von der Gesamtmineralisierung
einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg
Jodquellen: Jod 1 mg/kg
Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg
Arsenquellen: Arsen 0,7 mg/kg
Radiumwässer:
Radium (Ra) entsprechend 0,1.10-» Curie (c)/kg
Radonwässer: für Trinkkuren:
Radon (Rn) entsprechend 100.10-" Curie (c)/kg für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-" Curie (c)/kg Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.
Anhang II
Zu § 7
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
c)Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen
Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der
Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radium
wässer und Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d sind als solche zu bezeichnen.
d)Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem
Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als
Trinksäuerlinge, für Badekuren als Säuerlinge
zu bezeichnen.
e)Ko'chsalzwässer, die mindestens je 240 Millival
Natrium- bezw. Chlorid-Ionen (5,5 g Natrium-
bezw. 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des
Wassers enthalten, sind als Solequellen oder
Solen zu bezeichnen.
Anhang III
Zu § 15
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;
b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Wit
terung; Luftdruck; pH-Wert; elektrometrisch ander Quelle bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C; Dichte
bei 20° C; Trockenrückstand bei 105° C und
180° C; radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium
und Radon; Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase; spektralanalytische
Untersuchung auf Spurenelemente;
Anhang IV
Zu § 15
Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
c)chemische Untersuchung: mindestens die Ionen
Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid,
Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls
sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Arsen, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und
mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd
und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff
in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0° C
und 760 Torr; Summenbildung in den genannten
Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung
wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ; Kaliumperman-
ganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers ;
d)Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeu-tisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des
Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);
e)hygienisch-bakteriologische Untersuchung;
f)Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen
des Quellwassers. Anhang V
Zu § 15
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
a)Sinnesprüfung bei der Probenahme und im
Laboratorium mit Datum;
b)physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; elektrolytische Leitfähigkeit bei
20° C; Trockenrückstand bei 180° C; pH-Wert,
elektrometrisch an der Quelle bestimmt; Radon,
falls für die Quelle charakterisierend; Menge
der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeu
tisch genutzt;
c)chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung , der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen,
Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen-
und Kationendifferenz, ferner charakterisieren
der Stoffe wie Jod, Arsen, titrierbarer Schwefel,
in mg/kg, mval/kg und mval%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen
auf 0° C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und
Nitrite qualitativ; Kaliumpermanganatverbrauch;
Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich
(z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Charakteristik des Quellwassers;
d)Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeu-tisch paßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des
Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);
e)hygienisch-bakteriologische Untersuchung;
f)Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion
etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen
Analyse eingetretener Veränderungen des Quell-wassers.
Anhang VI
Zu § 15
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
a)Kurze Anführung der bisher von dem betreffen
den Lager durchgeführten Untersuchungen;
b)makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe;
Konsistenz; Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile; Zersetzungsgrad;
c)mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad;
charakteristische Pflanzenbestandteile; mineralische Substanz;
d)physikalische Untersuchung: pH-Wert, im Lager
elektrometrisch gemessen; Wassergehalt des
naturfeuchten Peloids; Wasserkapazität; Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz;
Sedimentvolumen; bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach
der Kugelmethode;
Anhang VII
Zu § 15
Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.