Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsschulerhaltungsgesetz)
LGBL_OB_19610907_44Gesetz betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsschulerhaltungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1961 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 1961 betreffend die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (O. ö. land- und forstwirtschaftliches Berufsschulerhaltungsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
(1)öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom
Land Oberösterreich erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Sie werden in diesem
Gesetz kurz als landwirtschaftliche Berufsschulen
bezeichnet.
(2)Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der
landwirtschaftlichen Berufsschulen und die Tragung
der Kosten hiefür obliegt, unbeschadet der in diesem
Gesetz vorgesehenen Leistungen der Gemeinden,
dem Land als dem gesetzlichen Schulerhalter.
§ 2. Schülerheime.
Landwirtschaftlichen Berufsschulen können vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime (Internate) und Tagesschulheime (Halbinternate) angegliedert werden. Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung solcher Schülerheime und Tagesschulheime finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen und Tagesschulheimen durch andere Personen als den gesetzlichen Schulerhalter wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3.
Unentgeltlichkeit des Unterrichts.
(1)Der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2)Dem Grundsatz der Untentgeltlichkeit widerspricht es nicht, wenn der gesetzliche Schulerhalter
für die in einem Schülerheim oder Tagesschulheim
untergebrachten Schüler aus dem Titel des privaten
Rechts angemessene Beiträge als Entgelt für die internatsmäßige oder halbinternatsmäßige Unterbringung fordert. (s) Werden solche Beiträge eingehoben, so können sie vom gesetzlichen Schulerhalter entsprechend den auflaufenden Kosten auch in Pauschalsätzen festgesetzt werden und sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
II. Errichtung und Auflassung der landwirtschaftlichen Berufsschulen.
§ 4.
Errichtung,
(1)Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berufsschule im Sinne dieses Gesetzes umfaßt ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(2)Landwirtschaftliche Berufsschulen haben unter
Bedachtnähme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle für den Besuch
einer landwirtschaftlichen Berufsschule in Betracht
kommenden Schulpflichtigen eine Berufsschule bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(3)Die Landesregierung hat vor der Errichtung
einer landwirtschaftlichen Berufsschule der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Berufsschule ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 5. Auflassung.
(1)Eine landwirtschaftliche Berufsschule ist auf
zulassen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Schule nicht mehr gegeben sind.
(2)Für das Verfahren bei der Auflassung einer landwirtschaftlichen Berufsschule gelten die Bestimmungen des § 4,Abs. 3 und 4 sinngemäß.
III. Schulsprengel.
§ 6. Einschulung.
(t) Für jede landwirtschaftliche Berufsschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengeis geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
(2)Die Schulsprengel landwirtschaftlicher Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3)Die Einschulung hat unter Zugrundelegung der
Grundsätze des § 4 Abs. 2 durch Verordnung der
Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu
machen.
(4)Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen
Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult
werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit
der für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirks
verwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die
Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden
entsprechende Weisungen zu erteilen.
§ 7. Sprengelangehörigkeit.
(1)Sprengelangehörige sind jene für den Besuch
einer landwirtschaftlichen Berufsschule in Betracht
kommenden Schulpflichtigen, die im Schulsprengel
beschäftigt sind.
(2)Jeder für den Besuch einer landwirtschaftlichen
Berufsschule in Betracht kommende Schulpflichtige
ist in die für ihn in Betracht kommende Schule, deren
Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen
Schulpflichtigen kann auf Antrag der Schulleitung
von der nach dem Schulsprengel zuständigen Be
zirksverwaltungsbehörde wegen Uberfüllung der
Schule abgelehnt werden. Vor einer solchen Verfügung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu hören.
IV. Erhaltung der landwirtschaftlichen Berufsschulen.
§ 8. Begriff.
Unter Erhaltung einer landwirtschaftlichen Berufsschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Bereitstellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.
§ 9. Leistungen der Gemeinden.
(1)Soweit in einem Schulsprengel keine eigenen
Liegenschaften für landwirtschaftliche Berufsschulen
in ausreichendem Maße bestehen, haben die Gemeinden als Beitrag zu den Kosten der Erhaltung
der landwirtschaftlichen Berufsschule im Einvernehmen mit den betreffenden Leitungen der öffentlichen Volks- oder Hauptschulen folgende Leistungen zu erbringen:
a)Die Schulsitzgemeinde, das ist jene Gemeinde, in
deren Gebiet die landwirtschaftliche Berufsschule
ihren Sitz hat, hat nach Maßgabe des Bedarfes
die in ihrer Erhaltung stehenden Volks- oder
Hauptschulgebäude, die zu diesen Schulen gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume
oder sonstige außerhalb dieser Volks- oder
Hauptschulgebäude gelegene geeignete Räume
und Anlagen, wie Schulgärten und Pausenhöfe,
für den landwirtschaftlichen Berufsschulunter
richt zur Verfügung zu stellen und die Kosten
für deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu tragen;
b)die Schulsitzgemeinde hat die in den zur Verfügung gestellten Räumen vorhandenen Ein
richtungsgegenstände und vorhandenen Lehrmittel, die für den landwirtschaftlichen Befufs-schulunterricht benötigt werden, leihweise zu
überlassen.
(2)Durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 darf der ordnungsgemäße Betrieb der Volks- oder Hauptschulen
nicht beeinträchtigt werden.
(3)Kommt eine einvernehmliche Regelung gemäß
Abs. 1 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates.
§ 10. Schulbereitstellungsbeiträge.
(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem Gebiet ganz oder teilweise zu einem Schulsprengel gehört, ohne selbst Schulsitzgemeinde zu sein, hat sie an die Schulsitzgemeinde Beiträge zu den von dieser gemäß § 9 zu tragenden Kosten (Schulbereitstellungsbei-träge) zu leisten.
(2)Wird die Leistung der Schulbereitstellungsbei-träge nicht von den beteiligten Gemeinden nachfreiem Ermessen einvernehmlich geregelt, so sind
die Schulbereitstellungsbeiträge in der Weise zu
berechnen, daß der Aufwand des vorausgegangenen
Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler
der in Rede stehenden Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der verpflichteten Gemeinde be
schäftigten und diese Schule besuchenden Schüler
zu vervielfachen. Stichtag für die Ermittlung der
Schülerzahl ist jeweils der 1. Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres.
(3)Die gemäß Abs. 2 berechneten Schulbereitstellungsbeiträge sind jeweils bis zu dem auf das
der Berechnung zu Grunde liegende Kalenderjahr
folgenden 1. Mai den zur Zahlung verpflichteten Gemeinden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben.
(4)Besuchen Schüler eine landwirtschaftliche Berufsschule in einem fremden Schulsprengel, so hat
die Gemeinde, in der der Schüler seinen Beschäftigungsort hat, der Schulsitzgemeinde Beiträge in
sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu leisten.
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