Gesetz, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen werden
LGBL_OB_19610628_21Gesetz, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1961 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 1961, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen werden.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Folgende zum selbständigen Wirkungskreis der Stadtgemeinde Linz gehörenden Aufgaben (§ 36 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 26/1958) werden aus dem selbständigen Wirkungskreis der Stadtgemeinde Linz ausgeschieden und zur Besorgung der Bundespolizeibehörde in Linz übertragen:
§ 2.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. März 1961 in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn die Bundespolizeibehörde in Linz aufgelassen wird.
Wird durch Verordnung gemäß Art. 102 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde in Linz eingeschränkt und erfaßt
diese Einschränkung auch die im § 1 umschriebenen Aufgaben, so tritt dieses Gesetz nach Maßgabe einer
solchen Einschränkung außer Kraft.
(3)Tritt dieses Gesetz teilweise oder zur Gänze
außer Kraft, so fallen die im § 1 umschriebenen Aufgaben nach Maßgabe des Außerkrafttretens wieder um in den selbständigen Wirkungskreis der Stadtgemeinde Linz zurück.
(4)Das Gesetz vom 23. Februar 1927, LGuVBl. Nr. 20, mit welchem bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in der Landeshauptstadt Linz behufs Zuweisung an eine dort zu errichtende Bundespolizeibehörde aus dem Wirkungsbereiche der Stadtgemeinde ausgeschieden werden, wird mit Wirkung vom 15. März 1961 aufgehoben.
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