Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des Blauschimmels
LGBL_OB_19610621_19Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des BlauschimmelsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1961 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung vom 5. Juni 1961 über die Bekämpfung des Blauschimmels.
In Durchführung des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGB1. Nr. 37/1951, in der Fassung der O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle vom 17. November 1954, LGB1. Nr. 10/1955, wird verordnet:
§ 1.
Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken (§§ 9 und 11 des Gesetzes) haben die Erde der zur Her-arizuchf von TäbakseTzTihgenbestimmten Saatbeete entweder zu dämpfen oder mit geeigneten chemischen Mitteln (Formalin, quecksilberhaltige Naßbeizmitteln, Brassicol) zu entseuchen.
§ 2.
(1)TABAKSETZLINGE (VOM BEGINN DES VIERBLATT STADIUMS BIS ZUM AUSPFLANZEN) UND TABAKPFLANZEN
AUF DEM FELD SIND REGELMÄßIG IN KURZEN ABSTÄNDEN
MIT SYNTETISCHEN MITTELN (FUNGIZIDEN) ZU BEHANDELN.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer (§ 7 des Gesetzes) Anordnungen über die zu verwendenden Mitteln,
die Art der Anwendung (Spritzen, Sprühen, Stäuben) sowie die Häufigkeit der Anwendungen, zu treffen.
§ 3.
Grundstücke mit Tabakkulturen, welche vom Blauschimmel (Falscher Mehltau, Peronospora taba-cina Adam) befallen waren, dürfen während der folgenden zwei Jahre nicht wieder mit Tabak bebaut werden.
§ 4.
(1)Die im § 1 genannten Tabakpflanzer sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich zumindest einmal auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und
das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Krankheit unverzüglich der Landwirtschaftskammer
zu melden.
(2)Die Meldung hat zu enthalten:
§ 5.
(1)Im Saatbeet vom Blauschimmel befallene Setzlinge und im Saatbeet nach Beendigung des Aussetzens verbliebene, wenn auch gesunde Setzlinge, sind unverzüglich zu vernichten (tiefes Untergraben oder Verbrennen). Die Pflanzen dürfen jedoch nicht mit Kompost oder Dünger vermischt werden.
(2)Im Feld von dieser Krankheit befallene Tabakpflanzen ! sind, soweit sie herdweise auftreten, zu vernichten. Die Vernichtung ganzer Bestände kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landwirtschaftskammer angeordnet werden.
(3)Nach Beendigung der Ernte, spätestens bis 1. Dezember jeden Jahres sind alle Tabakfelder, soferne die Räumung nicht schon früher angeordnet wurde, von allen darauf verbliebenen Pflanzenresten durch tiefes Umackern zu räumen. Das Verbrennen der Pflanzenreste vor der Ackerung ist zulässig, entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zum Umbruch des Feldes.
(4)Unmittelbar nach der Entfernung des Tabaks aus den zur Trocknung und Lagerung verwendeten Räumen sind die in diesen" verbliebenen Pflanzenreste sorgfältig zu entfernen und zu verbrennen.
(5)Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind nach Abschluß dieser Arbeiten unverzüglich zu verbrennen.
(6) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultuviert werden und von Blauschimmel befallen sind, sind unverzüglich zu vernichten.
§ 6.
Den Organen der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz ist der Zutritt zu den Saatbeetanlagen, Tabakfeldern, Tabaktrocken-und Tabaklagerräumen sowie die Entnahme von Proben für Untersuchungszwecke (§ 23 des Gesetzes) zu gestatten.
§ 7.
(1) DAS HALTEN VON LEBENDEN PFLANZEN DER GATTUNG NICOTIANA IST IN DER ZEIT VOM 1. DEZEMBER BIS 15. FEBRUAR VERBOTEN.
(2)Versuchsarbeiten, die sich auf die Tabakkrankheit Blauschimmel beziehen, sind verboten.
(3)Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und die Landwirtschaftskammer. Weitere
Ausnahmen können von der o. ö. Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz genehmigt werden.
§ 8.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 33 des Gesetzes geahndet.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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