Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1961)
LGBL_OB_19610621_16Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1961)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1961 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel I.
Die O. ö. Landarbeitsordnung, LGB1. Nr. 2/1950, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955, LGB1. Nr. 58, und der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958, LGB1. Nr. 34, wird wie folgt abgeändert:
"(3) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers gelöst, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung nach den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch nur in halber Höhe."
"(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBL Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,
so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes."
Artikel II.
Die Bestimmungen gemäß Art. I Z. 3 sind auch auf jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bisher geltenden Regelung im Karenzurlaub befinden. Solchen Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren.
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