Gesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961)
LGBL_OB_19610621_15Gesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1961)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1961 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landarbeiterkammer, die zur Zeit der Ausschreibung der Wahlen ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben, innerhalb eines Jahres vor der Wahlausschreibung durch mindestens sechs Monate in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder bei einer der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten Körperschaften beschäftigt oder Lehrlinge waren, am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahlen ausgeschrieben werden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind."
2.§ 23 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter und aus drei bis sechs Beisitzern; für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen."
"(1) Die Landarbeiterkammer hat zur Bestreitung ihrer Auslagen von den kammerzugehörigen Dienstnehmern mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage einzuheben. Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 v. H. der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen und von höchstens 80 Schilling kalendertäglich bezw. 2400 Schilling monatlich bemessen werden, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.
(2) Findet die Landarbeiterkammer mit der Umlage gemäß Abs. 1 zusätzlich der ihr sonst allenfalls zufließenden Einnahmen bei Besorgung ihrer Aufgaben nicht das Auslangen, so kann die Umlage bis höchstens IV2 v. H. der Bemessungsgrundlage erhöht werden, sofern die Landesregierung auf Grund der Überprüfung des erhöhten Bedarfes der Erhöhung zustimmt."
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