Gesetz über die Wahl der Gemeindevertretungen der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1961 - GWO. 1961)
LGBL_OB_19610607_14Gesetz über die Wahl der Gemeindevertretungen der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1961 - GWO. 1961)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1961 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. Februar 1961 über die Wahl der Gemeindevertretungen der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1961 - GWO. 1961).
HAUPTSTÜCK A.
Wahlen der Mitglieder des Gemeindeausschusses.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
§ 1.
Verhältniswahlrecht; Wahlkörper.
(1)Die Mitglieder des Gemeindeausschusses wer
den auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittel
baren, geheimen und persönlichen Verhältniswahl
rechtes von der Gesamtheit der Wahlberechtigten
gewählt.
(2)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten jeder
Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in
andere Wahlkörper ist unzulässig.
§ 2.
Wahlsprengel.
(1)Sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt,
bildet jede Gemeinde einen Wahlsprengel.
(2)Die Gemeindewahlbehörde (§ 5 Abs. 1) hat
durch Beschluß die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel zu teilen und die Grenzen dieser Wahlsprengel festzusetzen, wenn die Sprengelteilung wegen der
Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes zur Erleichterung
der Ausübung des Wahlrechtes geboten ist.
(3)Eigene Wahlsprengel sind insbesondere für die
örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altersheimen zu errichten, wenn den dort in Obhut
befindlichen Personen und den dort am Wahltage
Dienst verrichtenden Personen anders die Ausübung
des Wahlrechtes nicht gesichert ist.
(4)Der Beschluß (Abs. 2) ist spätestens am zehnten Tage nach der Wahlausschreibung zu fassen, in der Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere Wahlen in den Gemeindeausschuß solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
§ 3.
Zahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses.
(1)Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses beträgt in Gemeinden
bis zu 300 Wahlberechtigten. 8
mit über 300 bis zu 750 Wahlberechtigten. 12
mit über 750 bis zu 1300 Wahlberechtigten. 18
mit über 1300 bis zu 3000 Wahlberechtigten. 24
mit über 3000 bis zu 5000 Wahlberechtigten. 30
mit über 5000 Wahlberechtigten36.
(2)Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stande des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses
(§ 19) zu bestimmen.
II. WAHLBEHÖRDEN.
§ 4.
Durchführung und Leitung der Wahlen.
Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden (§§ 5 und 6).
§ 5.
Gemeindewahlbehörde; Sprengelwahlbehörden.
(1)Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahl
behörde gebildet. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Ver
treter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter so
wie aus mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzern.
(2)Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel
geteilt (§ 2 Abs. 2), so wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus
dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzen
den als Sprengelwahlleiter und mindestens drei,
höchstens sechs Beisitzern.
(3)Der Bürgermeister hat für den Fall der vorüber
gehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters
und der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter
zu bestellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen.
§ 6.
Bezirkswahlbehörden; Landeswahlbehörde.
Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirkswahlbehörden bezw. als Landeswahlbehörde für die nach diesem Gesetz durchzuführender Wahlen zu fungieren.
§ 7.
Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.
(1)Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und
der Sprengelwahlbehörden werden auf Grund von
Vorschlägen der Parteien nach dem Verhältnis der Mandatszahlen der Parteien im letzten Gemeindeausschuß berufen. § 43 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Parteienvorschläge (Abs. 1) sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tage nach
der Wahlausschreibung und im Falle der Neufestsetzung von Wahlsprengeln binnen zehn Tagen nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 4) zu
erstatten. Die Bezirkswahlbehörde hat die Beisitzer binnen zehn Tagen nach Einlangen der Parteienvorschläge zu berufen.
(3)Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu berufen.
(4)Zu Beisitzern (Ersatzmitgliedern) der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden dürfen nur Personen berufen werden, die das aktive
Wahlrecht (§ 11 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde besitzen. Eine Person darf nicht gleichzeitig
mehreren Wahlbehörden im Sinne dieses Gesetzes
angehören.
(5)Die Namen der Mitglieder der neugebildeten Gemeindewahlbehörde und der neugebildeten Sprengelwahlbehörden sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(6)Die berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(7)Wenn ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied aus
scheidet oder sein Amt nicht ausübt, so ist die betreffende Partei von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu erstatten, auf
Grund dessen die Bezirkswahlbehörde eine andere Person in die Gemeindewahlbehörde bezw. in die Sprengelwahlbehörde zu berufen hat.
§ 8.
Konstituierende Sitzung und Amtsdauer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden sind durch ihre Vorsitzenden spätestens für den zehnten Tag nach der Berufung der Beisitzer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die nächste Wahl im Amt.
§ 9.
Tätigkeit der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden; Aufgaben der Gemeinden.
(1)Die Gemeindewahlbehörde ist vom Wahlleiter nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzmitgliedern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2)Zur Beschlußfähigkeit ist notwendig, daß außer dem Wahlleiter wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3)Die Gemeindewahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzendestimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(4)Wenn die Gemeindewahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(r,) Nur allgemeine und grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Gemeindewahlbehörde. Alle anderen Amtshandlungen sind namens der Gemeindewahlbehörde vom Wahlleiter oder über dessen Auftrag von anderen Organen der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(6)Die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und sonstigen Hilfsmittel sind der Gemeindewahlbehörde von der Gemeinde beizustellen.
(7)Die für die Gemeindewahlbehörde geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Sprengelwahlbehörden.
§ 10.
Ehrenamtlichkeit.
(1)Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(2)Mitglieder der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres
Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerbe nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten. Die Höhe des Tag- oder
Stundengeldes hat die Landesregierung unter sinn
gemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden
Entschädigungssätze durch Verordnung festzusetzen.
(3)Den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde
oder einer Sprengelwahlbehörde gebührt auf ihren
Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
(4)über Anträge gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet
der Bürgermeister. Gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft, die in zweiter Instanz zu entscheiden hat, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
(5)Die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
III. WAHLRECHT.
§ 11.
Aktives Wahlrecht; Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes.
(1)Das aktive Wahlrecht besitzt jede Person, die
am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat (§ 13) und das aktive Wahlrecht für die Wahl des Oberösterreichischen Landtages besitzt.
(2)Ihr Wahlrecht dürfen nur jene Personen aus
üben, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen (§ 19) enthalten sind. Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis
sie eingetragen sind. Jedoch können Personen, die
im Besitz einer Wahlkarte (§ 26) sind, ihr Wahlrecht
in der Gemeinde auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der
Mitglieder des Gemeindeausschusses einer Gemeinde nur eine Stimme. Auch wer irrtümlich oder weil er einen doppelten Wohnsitz hat, innerhalb
einer Gemeinde in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf in dieser
Gemeinde nur einmal sein Wahlrecht ausüben.
§ 12.
Passives Wahlrecht.
Wählbar ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde das aktive Wahlrecht besitzt (§11 Abs. 1), am 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr überschritten hat und im übrigen zum Oberösterreichischen Landtag wählbar ist.
§ 13.
Ordentlicher Wohnsitz.
Der ordentliche Wohnsitz in einer Gemeinde ist bei denjenigen begründet, die sich in der Gemeinde in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen haben, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
IV. VERZEICHNUNG DER WAHLBERECHTIGTEN.
§ 14.
Wählerverzeichnisse; Wähleranlageblätter.
(1) Die Gemeinde hat binnen längstens einundzwanzig Tagen nach der Wahlausschreibung die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnissen zu verzeichnen.
(2)Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,
Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(3)Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse hat
auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähleranlageblätter zu erfolgen, die alle Wahlberechtigten
auszufüllen haben. Die für die Wahl des Landtages
diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind hiebei
sinngemäß anzuwenden.
(4)Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter
mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden
Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden
werden, so können die Wähleranlageblätter für die
Landtagswahl als Grundlage für die Eintragung
nach Abs. 3 verwendet werden. Die Formulare der
Wähleranlageblätter für die Landtagswahl sind für
diesen Fall entsprechend einzurichten.
(5)Die Landesregierung kann, soferne dadurch
eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße
Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist, durch
Verordnung verfügen, daß die Erfassung der Wahl
berechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern
zu unterbleiben hat. Die Wählerverzeichnisse sind
in diesem Fall auf Grund der Wählerevidenz im
Sinne des Wählerevidenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960,
anzulegen, wobei für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag (§ 24 Abs. 1) maßgebend ist.
(6) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse gegen Ersatz der Kosten auszufolgen, sofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am siebenten Tage nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am einundzwanzigsten Tage nach der Wahlausschreibung auszufolgen. Das Verlangen verpflichtet zunächst zur Bezahlung der halben beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§ 15.
Auflegung der Wählerverzeichnisse.
(1)Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach
der Wahlausschreibung sind die Wählerverzeichnisse durch vierzehn Tage, und zwar an jedem Tag
mindestens durch vier Stunden, in einem allgemein
zugänglichen Raum aufzulegen.
(2)Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des
Raumes, der Auflegungsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren,
daß in der angegebenen Zeit von jedermann in die
Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden
kann, daß von den Wählerverzeichnissen Abschriften oder Vervielfältigungen hergestellt wer
den können und daß die Möglichkeit des Einspruches
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
offensteht.
(3)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen die
Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im
Einspruchsverfahren (§ 16) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
§ 16.
Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse.
(1)Gegen die Wählerverzeichnisse kann jede
Person, die das aktive Wahlrecht (§11 Abs. 1) be
sitzt, innerhalb der Auflegungsfrist wegen Nicht-aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder
wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Einspruch unter Anführung der den Einspruch be
gründenden Tatsachen erheben. Der Einspruch ist
für jeden Fall gesondert einzubringen.
(2)Personen, gegen deren Belassung im Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon
durch die Gemeinde innerhalb vierundzwanzig
Stunden nach Einlangen des Einspruches nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann sich zum Einspruch binnen vier Tagen beim
Gemeindeamt äußern.
(s) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Einspruch betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daß wegen Aufnahme bezw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies im Einspruch bekanntzugeben. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 17.
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.
(1)über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb sechs Tagen nach Beendigung der Auflegungsfrist zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.
(2)Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde im Wählerverzeichnis sofort unter Angabe
des Tages der Eintragung ersichtlich zu machen.
(3)Außerdem ist die Entscheidung von der Gemeindewahlbehörde demjenigen, der den Einspruch
erhoben hat, sowie dem von der Entscheidung
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 18.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann derjenige, der den Einspruch erhoben hat, sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder telegraphisch die Berufung einbringen.
(2)Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung
nach Durchführung der allenfalls erforderlichen
Feststellungen, jedoch jedenfalls innerhalb drei
Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(3)Die Bezirkswahlbehörde hat innerhalb vier
Tagen nach Erhalt der von der Gemeindewahlbehörde vorgelegten Akten zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 gelten
auch für die Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde.
§ 19.
Abschluß der Wählerverzeichnisse.
Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde die im Sinne der Ergebnisse dieser Verfahren richtiggestellten Wählerverzeichnisse abzuschließen.
V. WAHLVORSCHLÄGE.
§ 20.
Wahlvorschläge und Parteilisten.
(1)Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2)Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens vier
Wochen vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise
eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge zu erlassen. In der Aufforderung ist das
Datum des letzten Tages, bis zu dem im Sinne des
Abs. 1 Wahlvorschläge vorgelegt werden können,
ausdrücklich zu bezeichnen.
(3)Jeder Wahlvorschlag muß eine Parteiliste enthalten, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeindeausschusses zu wählen sind. Die
Bewerber müssen in der Parteiliste in einer mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge angeführt sein.
(4)In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur
dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine
Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5)Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis
zu eintausend Wahlberechtigten von wenigstens
zwanzig, mit eintausendeins bis zweitausend Wahl
berechtigten von wenigstens fünfunddreißig, in
allen übrigen Gemeinden von wenigstens fünfzig
aktiv Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben
sein. Solche Unterschriften sind nur gültig, wenn
davor deutlich leserlich Vor- und Zuname, das Geburtsjahr und die Anschrift des Unterfertigers verzeichnet sind. Die Gemeindewahlbehörde hat eine
Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Ein
langen des Wahlvorschlages nicht zur Kenntnis zu
nehmen, es sei denn, daß die Zurückziehung
spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag
erfolgt ist und ein Unterzeichner des Wahlvor-
Schlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden war.
(6) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der ablaufenden Wahlperiode sowohl im Landtag als auch im betreffenden Gemeindeausschuß vertreten sind, bedürfen der Unterschriften gemäß Abs. 5 nicht.
(7) In jedem Wahlvorschlag müssen eine unterscheidende Parteibezeichnung und der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei angegeben sein. Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Fehlt die Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei, so gilt der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als Vertreter.
§ 21.
Wahl Vorschläge und Parteilisten; formelle Erfordernisse.
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu überprüfen, ob dieser den formellen Erfordernissen entspricht und ob die namhaft gemachten Bewerber
das passive Wahlrecht (§ 12) besitzen.
(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften (§ 20 Abs. 5) auf, so gilt er als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn die Zahl der gültigen Unterschriften nachträglich wegen Zurückziehung oder auf Grund einer Entscheidung gemäß, den §§ 17 und 18 unter das erforderliche Maß sinkt. Wahlvorschläge, die in anderer Weise den Vorschriften nicht entsprechen,
sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen.
Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am zehnten Tage vor
dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde neuerlich
vorgelegt werden.
(s) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen, so hat der Wahlleiter die Vertreter der betreffenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen herzustellen, so sind diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne Parteibezeichnung eingereicht worden wären.
(4)Ist der Name einer Person in den Parteilisten
verschiedener Wahlvorschläge enthalten, so sind
die Vertreter der betreffenden Parteien hievon unverzüglich mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, die ausdrückliche Erklärung dieser Person
für eine von den Parteilisten binnen drei Tagen
beizubringen. Wird die Erklärung für eine der
Parteilisten innerhalb der bezeichneten Frist beige
bracht, so ist der Name in den übrigen Parteilisten
zu streichen; andernfalls ist der Name in allen
Parteilisten zu streichen.
(5)Wird ein Bewerber als nicht wählbar befunden
oder gemäß Abs. 4 aus der Parteiliste gestrichen,
so ist dies dem Vertreter der betreffenden Partei und dem Bewerber ungesäumt zur Kenntnis zu bringen und der Partei Gelegenheit zu geben, binnen drei Tagen einen anderen Bewerber anzugeben. Der Vertreter der betreffenden Partei und der zurückgewiesene Bewerber können gegen den Ausspruch der Gemeindewahlbehörde spätestens an dem der Zustellung nachfolgenden Tag Einspruch an die Bezirkswahlbehörde erheben. Die Bezirkswahlbehörde hat über den Einspruch ungesäumt zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
§ 22.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen.
(1)Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am
zehnten Tage vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den
Wahlvorschlag gültig unterzeichnet haben.
(2)Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum
zehnten Tage vor dem Wahltag gegenüber der
Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
§ 23.
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(1)Frühestens am neunten, spätestens am sieben
ten Tage vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; sie hat, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeindeausschusses zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in der endgültigen Fassung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(2)In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die
Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten
Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Man
date, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl
im Lande erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl
der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihen
folge nach der bei der letzten Landtagswahl er
mittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind
auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahi-
behörde! durch das Los, das von dem an Jahren
jüngsten! Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte
Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens
am dreißigsten Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich.
(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihtenwahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre
Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung
des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die
Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem
an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4)Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind
die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an
der Wahlwerbung, so haben in der Veröffentlichung
nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer
und daneben die Worte "Wahlvorschlag nicht ein
gebracht" aufzuscheinen.
(5)Die Veröffentlichung- hat mit Kundmachung in
ortsüblicher Weise zu erfolgen . Aus ihr müssen alle
Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge
zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der
Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat.
(e) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bezw. Blockschrift das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinne der Abs. 2 und 4 ist der Landtag, der am Tage der Wahlausschreibung (§ 24 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinne des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tage der Wahlausschreibung.
VI. DURCHFÜHRUNG DER WAHL.
§ 24.
Wahlausschreibung; Wahlzeit.
(1)Die Wahlen sind von der Landesregierung durch
Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben.
Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetz
blattes, in dem die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag
der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat
den Wahltag zu bezeichnen, der auf einen Sonntag
oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzu
setzen ist. Die Wahlausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2)Die Ausschreibung ist überdies in den Gemein
den ortsüblich kundzumachen.
(s) Handelt es sich nicht um einzelne Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode, so hat die Landesregierung die Wahlen gemeinsam so auszuschreiben, daß diese am gleichen Tage stattfinden.
(4)Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am
vierzehnten Tage vor der Wahl zu bestimmen und in
ortsüblicher Weise kundzumachen, während welcher
Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzu
führen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen
die Wahl stattfindet.
(5)Die Wahlzeit ist derart festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist.
§ 25.
Wahlausweise.
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat jedem Wahl
berechtigten einen Wahlausweis auszufertigen und
zuzustellen. Der Wahlausweis hat den Namen und
den Wohnort des Wahlberechtigten, die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses, den Wahlsprengel, das Wahllokal, den Tag und die Stunde
des Beginnes und des Endes der Wahl zu enthalten.
(2)Durch ortsübliche Kundmachung sind die
Wähler aufzufordern, die Wahlausweise in jenen
Fällen, in denen diese aus irgend einem Grunde
vierundzwanzig Stunden vor der Wahl noch nicht
zugestellt sind, an dem in der Kundmachung bezeichneten Ort persönlich zu beheben.
§ 26.
Wahlkarten; Wahl in bestimmten Anstalten.
(1) Folgende Wahlberechtigte, die sich am Wahltag innerhalb der Gemeinde in einem anderen Wahlsprengel als dem, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte:
a)Mitglieder und sonstige Organe von Wahlbehörden;
b)Wahlzeugen;
c)Personen, die sich in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einem Altersheim in Obhut befinden;
d)Personen, die sich aus beruflichen Gründen am
Wahltag nicht in ihrem Wahlsprengel aufhalten.
(2)Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der
Gemeindewahlbehörde spätestens am dritten Tage
vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinne des § 32 Abs. 1 taugliche Urkunde nachzuweisen.
Personen im Sinne des Abs. 1 lit. c haben eine Bestätigung der Anstaltsleitung, Personen im Sinne. des Abs. 1 lit. d eine Bestätigung des Dienstgebers
über ihren Aufenthalt beizubringen. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zu.
(3)Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in
auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)
vorzumerken. Duplikate für abhanden gekommene
oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen
nicht ausgefolgt werden.
§ 27.
Fliegende Wahlkommission.
Die Gemeindewahlbehörde bezw. die gemäß § 2 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge von Heil- oder Pflegeanstalten und Altersheimen, die zur Ausübung des Wahlrechtes in der Lage sind, in deren Liegeräume zu begeben (fliegende Wahlkommission). Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung ist bei dieser Art der Stimmenabgabe eine eigene Wahlurne zu verwenden. Diese Urne ist vor Beginn der Stimmenzählung (§ 40) zu entleeren und die in ihr befindlichen Wahlkuverts sind uneröffnet in die für die Aufnahme der im Wahllokal abgegebenen Wahlkuverts bestimmte Wahlurne zu legen. Die Zahl der auf diese Weise hinzugekommenen Wahlkuverts ist in der Niederschrift (§ 41) zu vermerken.
§ 28.
Wahllokal.
(1)Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein und die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie den Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen
Nähe einen Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne
und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung aufweisen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen.
(2)Die Wahlzelle muß vom übrigen Wahllokal so
abgesondert sein, daß der Wähler unbeobachtet
seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
einlegen kann. In der Wahlzelle müssen ein Tisch
mit einem Stuhl oder ein Stehpult, eine Schreibunterlage und das erforderliche Material für die
Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift)
vorhanden sein. Es ist auch dafür Sorge zu tragen,
daß die Wahlzelle während der Wahlzeit aus
reichend beleuchtet ist.
(3)In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel
geteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel
innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen.
Das Wahllokal kann aber auch in einem außerhalb
des Wahlsprengeis gelegenen Gebäude liegen, wenn
dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von
den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch
kann für mehrere Wahlsprengel einer Gemeinde ein
gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, wenn das
Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der
Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchfüh
rung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
§ 29. Ordnungsvorschriften.
(1)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und
für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahl
ordnung Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu
wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen
ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(2)Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der
Wahlbehörde und deren sonstige Organe, die Wahl
zeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen an
wesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung
der Wahl erforderlich ist, kann der Wahlleiter ver
fügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal
eingelassen werden.
(3)Den Anordnungen des Wahlleiters in den An
gelegenheiten der Abs. 1 und 2 ist von jedermann
Folge zu leisten.
(4)Im Gebäude des Wahllokales sowie in einem
von der Gemeindewahlbehörde spätestens am vier
zehnten Tage vor der Wahl zu bezeichnenden und
ortsüblich kundzumachenden Umkreis ist am Wahl
tag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch
Ansprachen an die Wähler, durch Verteilen von
Wahlaufrufen, von Kandidatenlisten, von Stimm
zetteln u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das
Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot
des Tragens von Waffen bezieht sich jedoch nicht
auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen,
im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren
dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(5)Am Wahltag ist der Ausschank von alkoholi
schen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit
allgemein verboten.
§ 30. Wahlzeugen.
(1)In jedes Wahllokal können von jeder Partei,
deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahl
behörde veröffentlicht wurde (§ 23), zwei Wahl
zeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde
spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag durch
den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der
Partei namhaft zu machen. Die Gemeindewahl
behörde hat jedem Wahlzeugen einen Eintritts
schein auszustellen. Der Eintrittsschein berechtigt
zum Eintritt in das Wahllokal; er ist beim Betreten
des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen.
(2)Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der
Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauens-
personerl der Parteien zu fungieren; ein weiterer
Einfluß aW den Gang der Wahlhandlung steht ihnen
nicht zuJ
§ 31. Beginn der Wahlhandlung.
(1)Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde
und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die
Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der
der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem
vorbereiteten Abstimmungjverzeichnis, die Wahl
kuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und
ihr die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 über die
Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der
Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der
gegen Empfangsbestätigung (§ 34 Abs. 4) übernom
menen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor
der Wahlbehörde die Anzahl zu überprüfen und das
Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2)Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Vahl-
urne leer ist.
(3)Die Abstimmung beginnt damit, daß d;e Mit
glieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die
Wahlzeugen, soferne sie in der Gemeinde wahlbe
rechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im
Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels
eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.
j 32. Stimmenabgabe.
(1)Jeder Wähler hat einzeln vor die Wahlbehörde
zu treten, seinen Namen zu nennen, die Wohnung
zu bezeichnen, in der er am Stichtag bezw. bei nach
träglichem Wechsel des Wohnsitzes am Tage des
Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 19) ge
wohnt hat und den Wahlausweis vorzulegen. Der
Wahlleiter hat den Wahlausweis abzunehmen;
die Vorlage des Wahlausweises ist jedoch nicht
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes.
Sofern der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der
Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, hat er
eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Beschei
nigung vorzulegen, aus der seine Identität ersicht
lich ist. Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung
zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbe
sondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder
Art, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Pässe, Jagd
karten, Eisenbahn- und Straßenbahndauerkarten,
Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulie-
rungsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule,
Hoch- und Mittelschulzeugnisse u. dgl., überhaupt
alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten
Urkunden, welche den Personenstand des Wählers
erkennen lassen.
(2)Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat
ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges
Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel auszu
folgen. Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Abgesehen von
den Fällen gemäß Abs. 5 darf die Wahlzelle stets
nur von einer Person betreten werden. Der Stimm
zettel darf nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in
das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von
Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahl
kuvert ist jedermann verboten. Nachdem der Wähler
aus der Zelle getreten ist, hat er das Wahlkuvert
geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben. Der
Wahlleiter hat das Wahlkuvert uneröffnet in die
Wahlurne zu legen und den Wahlausweis zurück
zubehalten.
(3)Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amt
lichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und be
gehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungs
verzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein
weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat
den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimm
zettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen un
brauchbar zu machen und zwecks Wahrung des
Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4)Der Name des Wählers, der seine Stimme ab
gegeben hat, ist von einem Beisitzer in das Abstim
mungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter
Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerver
zeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name
des Wählers von einem zweiten Beisitzer im Wäh
lerverzeichnis abzustreichen. Die fortlaufende Zahl
des Abstimmungsverzeichnisses ist von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
(5) Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich oder zumutbar ist. über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 41) festzuhalten.
(«) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmenabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im Abs. 1 angeführten Urkunden oder Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(7) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Falle hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
§ 33. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.
(1)Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu,
wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität
des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung
der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von
den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahl
zeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal an
wesenden Wählern nur insolange Einsprache er
hoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat,
(2)Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor
Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist end
gültig.
§ 34. Amtlicher Stimmzettel.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, sowie, nach Parteilisten zusammengefaßt, Zu-und Vornamen und Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Bewerber zu enthalten. Den Angaben auf dem amtlichen Stimmzettel ist die gemäß § 23 erfolgte Veröffentlichung zugrundezulegen.
(2)Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(3)Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich
nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der
Bewerber der wahlwerbenden Parteien zu richten.
Das Ausmaß hat ungefähr 14V2 bis I5V2 cm in der
Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr
als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe
der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden
Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort
"Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben
sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller
Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die
Trennungslinien der Rechtecke und Kreise haben in
gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4)Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Gemeindewahlbehörden und den
Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, und
zwar entsprechend der endgültigen Zahl der Wahl
berechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätz
lich einer Reserve von 20 v. H.r zu übermitteln. Die
amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangs
bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;
hiebei ist eine Ausfertigung für den übergeber, die zweite Ausfertigung für den übernehmer bestimmt.
§ 35. Reihung und Streichung.
Der Wähler kann bei Ausfüllung des Stimmzettels die Reihenfolge, in der die Bewerber in der gemäß § 23 veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügung eines Reihungsvermerkes ändern oder Bewerber streichen. Der Reihungsvermerk ist am Stimmzettel durch Beisetzung von Reihungsziffern neben dem Namen der Bewerber ersichtlich zu machen. Aus den Reihungsziffern muß die Reihenfolge zu erkennen sein, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste entfallenden Mandate erhalten sollen.
§ 36. Gültige Ausfüllung.
(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahl
leiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler
übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2)Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus
ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn
der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeich
nung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz
oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder
Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervor
geht, daß er die in derselben Zeile angeführte
Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber
auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des
Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
(3)Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt,
wenn zwar eine Parteiliste angezeichnet wurde, auf
der Rückseite des Stimmzettels aber die Bewerber
einer anderen Partei oder verschiedener Parteien,
gereiht oder gestrichen wurden. Diese Reihungen
und Streichungen gelten in diesem Falle als nicht
beigesetzt bezw. als nicht erfolgt.
(4)Enthält ein Stimmzettel Namen mit gleich
hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihungs
ziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf
einem Stimmzettel angeführt sind, durch Anhaken,
Unterstreichen, Beifügen eines Kreuzes usw. be
zeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann als
Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen
Reihungsziffern beigefügt sind. Reihungsvermerke
gelten auch dann als nicht beigesetzt, wenn sich aus
ihnen der Wille des Wählers nicht deutlich er
kennen läßt.
§ 37. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.
(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gül
tigen, wenn
1.auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste
vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2.mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist
und sich aus der Bezeichnung der übrigen
Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte
Liste ergibt, oder
3.neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
gemäß § 36 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2 nicht be
einträchtigt ist.
(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im
Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit
des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3)Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Rei
hung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungs
vermerke als nicht beigesetzt.
§ 38. Ungültige Stimmzettel.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Ab
gabe der Stimme verwendet wurde, oder
2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles der
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr un
zweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der
Wähler wählen wollte, oder
3.keine Parteiliste und auch kein Bewerber an
gezeichnet wurde, oder
4.zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber
verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden,
oder
5.eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine
Listennummer, aber keine Parteibezeichnung
enthält, oder
6.aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2)Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimm
zettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so
zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon
aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel.
(3)Worte, Bemerkungen- oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, be
einträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels
nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorange
führten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert
befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die
Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 39.
Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung.
(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die
Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde den Beginn
der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung
verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung
am nächsten Tage fortgesetzt wird. Jede Verlänge
rung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf
ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe
der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahl
akten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen
Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbe
hörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter
Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten
Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben,
hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schlie
ßen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder
der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die
Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.
VII. ERMITTLUNGSVERFAHREN.
§ 40. Stimmenzählung.
(1)Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfäl
ligen zusätzlichen Ausgaben (§ 32 Abs. 3) zuerst
fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt aus
gegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl
zusammen mit dem noch verbleibenden nicht aus
gegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung
übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2)Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahl
urne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mi
schen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der
von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Sodann sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Hierauf sind nacheinander die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen sowie schließlich die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen.
(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts nicht überein, so ist der ermittelte oder vermutliche Grund hiefür in der Niederschrift besonders zu vermerken.
§ 41. Niederschrift.
(1)Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvor
gang und das örtliche Wahlergebnis in einer
Niederschrift zu beurkunden.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zu
gehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal) und den Wahltag;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde;
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e)die Anzahl der übernommenen und der an die
Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f)die Namen der Wahlkartenwähler;
g)die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur
Stimmenabgabe (§ 33);
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a)das Wählerverzeichnis;
b)das Abstimmungsverzeichnis;
c)die Wahlkarten der Wahlkarten Wähler;
d)die Empfangsbestätigung über die Anzahl der
übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
f)die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Partei
listen, den Stimmzetteln ohne und mit Änderun
gen (§ 35) geordnet, in abgesonderten Umschlä
gen mit entsprechenden Aufschriften zu ver
packen sind;
g)die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Um
schlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind.
(4)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Nieder
schrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so
ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzu
führen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Wahlbehörde.
(5)Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist
die Wahlhandlung beendet. Die Sprengelwahlbe
hörde hat sodann auf die schnellste Art den ge
samten Wahlakt samt Beilagen verschlossen der
Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
§ 42.
Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte.
(1)Das Endergebnis der Wahl hat die Gemeinde
wahlbehörde zu ermitteln.
(2)Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln
stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde
zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den
Wahlsprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde
abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme)
sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen.
(3)Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die auf
jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages
entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu
ermitteln:
a)Für jeden Stimmzettel ohne gültigen Reihungs-
vermerk erhält der an erster Stelle der Partei
liste stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte,
wie Wahlwerber in der Parteiliste angeführt
sind; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle
stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der
der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl (Grund
zahl). Jeder Wahlwerber erhält bei Stimmzetteln
ohne gültige Reihungsvermerke insgesamt so
viele Wahlpunkte, wie das Produkt aus der Zahl
der Stimmzettel und seiner Grundzahl ergibt.
b) 1. Für jeden Stimmzettel mit gültigen Reihungs-
vermerken erhält der vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber so viele Wahlpunkte, wie Wahlwerber in der Parteiliste angeführt sind. Der vom Wähler an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl).
2.Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewer
ber einer Parteiliste mit einem gültigen
Reihungsvermerk versehen, so sind die vom
Wähler gereihten Bewerber, dem aus den
Reihungsvermerken hervorgehenden Willen
des Wählers entsprechend, vor bezw. zwi
schen die übrigen Bewerber zu reihen. Die
Wahlpunkte sind hierauf gemäß Z. 1 zu er
mitteln.
3.Sind auf einem Stimmzettel ohne oder mit
Reihungsvermerk die Namen eines, mehrerer
oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschla
ges gestrichen, so erhält jeder gestrichene
Bewerber für den Stimmzettel keinen Wahl
punkt. Die Wahlpunkte der übrigen Bewer
ber sind gemäß lit. a bezw. lit. b Z. 1 oder 2
zu ermitteln.
c) Die Summe der Wahlpunkte gemäß lit. a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Wahlpunkte.
(4)Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,
daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahl
tag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahl
punkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen
ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahl
akt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Be
schluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Treten
zwingende Umstände ein, welche die Ermittlung der
Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am Tage
nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Er
mittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob
die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der
Wähler abgegeben worden wären.
(5)Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,
daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu
ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleuni
gung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens
erwartet werden kann.
§ 43. Wahlzahl.
(1)Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden
Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die
Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a)Die Parteisummen sind, nach ihrer Größe geord
net, nebeneinander zu schreiben; unter jede
Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter
das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel
usw. i
b)Die gemäß lit. a ermittelten Bruchzahlen werden
zusammen mit den Parteisummen nach ihrer
Größe geordnet und, beginnend mit der größten
Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu
jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Gemeindeausschußsitze entspricht. Die auf dfese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.
(2)Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die
Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3)Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren
jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu
ziehen ist.
§ 44. Zuweisung der Mandate; Ersatzmitglieder.
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat von jeder
Parteiliste so viele Bewerber, wie der Partei Gemeindeausschußsitze zukommen, als gewählt zu erklären.
(2)Die zu vergebenden Mandate sind der Reihe
nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die
höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahl
punkten erzielt haben. Hätten hienach zwei oder
mehr Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates
den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl
von Wahlpunkten aufweisen, so erhält jeder dieser
Bewerber ein Mandat, wenn die der betreffenden
Partei zukommenden Mandate hiefür ausreichen; andernfalls entscheidet zwischen diesen Bewerbern die Reihenfolge der Parteiliste.
(3) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder, insbesondere für den Fall, als ein Mandat ihrer Liste im Gemeindeausschuß erledigt wird. Als Ersatzmitglied gilt ferner derjenige, der gewählt wurde, aber die Wahl ablehnt (§ 47).
§ 45.
Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses.
(1)Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der
wichtigen Vorgänge bei der Ermittlung in die von
der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang
zu führende Niederschrift einzutragen.
(2)Hierauf ist das Ergebnis bei Bezeichnung der Namen der gewählten Mitglieder des Gemeindeaus
schusses und der Ersatzmitglieder unter Hinweis auf
die Möglichkeit einer Anfechtung (§ 46) unverzüg
lich in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 46. Anfechtung der Wahlen in den Gemeindeausschuß. Die Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Fassung gemäß Art. I Z. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 12/1958) und die in dessen Durchführung ergangenen bundesgesetzlichen Vorschriften (derzeit Abschnitt F des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 18/1958) über die Anfechtung der Wahl werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 47. Ablehnung der Wahl.
Das Recht, die Wahl abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tage der Wahl schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde geltend gemacht werden.
VIII. ERLEDIGTE STELLEN IM GEMEINDEAUSSCHUSS.
§ 48.
Mandatsverlust; Berufung von Ersatzmitgliedern; Neuwahlen.
(1)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinde
ausschusses wird seines Mandates verlustig:
a)wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ursprüng
lich seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder
wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt
wird;
b)wenn es seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Gemeinde nachträglich aufgibt;
c)aus den Gründen des Abs. 4.
(2)Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Mit der Einleitung dieses Verfahrens oder nach einem Beschluß
des Gemeindeausschusses, mit dem der Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beim Verfassungsgerichtshof beantragt wurde, hat die Landesregierung das betreffende Mitglied des Gemeindeausschusses bis zur Entscheidung über den Mandatsverlust zu suspendieren, sofern die Suspendierung nicht ohnedies gemäß § 28 Abs. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 von Gesetzes wegen eintritt. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen.
(s) Die Berufung auf ein freiwerdendes Mandat hat die Gemeindewahlbehörde aus der Reihe der in Betracht kommenden Ersatzmitglieder in der durch die Wahlpunkte (§ 42 Abs. 3) bestimmten Reihenfolge vorzunehmen. Lehnt das Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4)Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Gemeindeausschußsitze durch den Abgang der ursprünglich Gewählten erledigt ist und auch nach
Abs. 3 zur Vorrückuhg auf diese erledigten Stellen
berufene Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden
sind, verlieren alle anderen Gemeindeausschußmitglieder und Ersatzmitglieder ihr Mandat. In diesem
Falle sind längstens binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(5)Neuwahlen sind auch dann unverzüglich auszu
schreiben, wenn die Wahl für nichtig erklärt wurde.
(6)Alle Einberufungen und Neuwahlen auf Grund
der Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten
nur für die restliche Dauer der Wahlperiode. Das
selbe gilt für Neuwahlen im Sinne des § 105 Abs. 3
der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948.
HAUPTSTÜCK B.
Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahlen in Unterausschüsse und in andere Organe.
IX. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
§ 49. Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(1)Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt, sofern nicht § 55 Abs. 2 anzuwenden ist, einschließlich des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter in den Gemeinden
mit 8 oder. 12 Ausschußmitgliedern 3, mit 18 Ausschußmitgliedern 4, mit 24 Ausschußmitgliedern 6, mit 30 Ausschußmitgliedern 7, mit 36 Ausschußmitgliedern 9.
(2)Im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeordnung wird die Zahl der Bürgermeisterstellvertreter vom Gemeindeausschuß nach freiem Ermessen
bestimmt.
X. DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN.
§ 50. Konstituierende Sitzung des Gemeindeausschusses.
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeindeausschusses, in welcher die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist, ist vom bisherigen Bürgermeister oder seinem Stellvertreter so
rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens sechs
Wochen nach dem Wahltage stattfinden kann. Kann
diese Frist nicht eingehalten werden, weil das Wahlergebnis angefochten wurde, so ist die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens zwei Wochen nach Zustellung der die Wahl bestätigenden Entscheidung bezw. nach Zurückziehung der Wahlanfechtung stattfindet.
(2)Zu dieser Sitzung haben alle Mitglieder des Gemeindeausschusses zu erscheinen. Kann jedoch
ein Mitglied in besonders begründeten Fällen zur
konstituierenden Sitzung nicht erscheinen, so ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.
(3} Sind nicht wenigstens drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeindeausschusses zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl unter drei Viertel der Mitglieder, bevor die Wahl des Bürgermeisters beendet werden konnte, so hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. In dieser Sitzung ist ohne weiteren Verzug der Gemeindevorstand zu wählen.
§ 51. Leitung der konstituierenden Sitzung.
(1)Das an Jahren älteste Mitglied des Gemeindeausschusses hat zunächst die konstituierende Sitzung des Gemeindeausschusses zu leiten und hiebei zwei Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen
Mitglieder des Gemeindeausschusses unter Berücksichtigung der Mandatsverhältnisse im Gemeindeausschuß zuzuziehen.
(2)Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Nach der Wahl des Bürgermeisters hat dieser den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Gemeindeausschusses zu übernehmen. Hierauf ist die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstan des vorzunehmen.
§ 52. Passives Wahlrecht.
(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreise der Mitglieder des Gemeindeausschusses zu wählen.
(2)Hiebei sind jedoch Personen, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ihres Amtes als
Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden,
auf die Dauer von fünf Jahren von der Wählbarkeit
ausgenommen.
(3) Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeindevorstand angehören.
§ 53. Wahl des Bürgermeisters.
(1)Zuerst ist der Bürgermeister von den Mitgliedern des Gemeindeausschusses zu wählen.
(2)Der Bürgermeister ist auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Die im neugewählten Gemeindeausschuß vertretenen Parteien, die beab
sichtigen, einen Wahlvorschlag einzubringen, haben
diesen vor Beginn der Wahlhandlung dem Vor
sitzenden schriftlich zu überreichen.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder nicht
zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen.
(4)Falls sich auch bei der zweiten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, ist eine engere Wahl und - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 8 -
eine dritte Wahl durchzuführen.
(5)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen
den auf jene zwei Mitglieder des Gemeindeausschusses zu beschränken, welche bei der zweiten
Wahl die relativ meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere
Wahl einzubeziehen, dessen Partei über die größere
Anzahl von Mandaten im Gemeindeausschuß verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (§ 40 Abs. 2).
Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das
von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeindeausschusses zu ziehen ist. (e) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 5 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(7) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen Wahlvorschlag keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne der Abs. 1 und 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(s) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, ddr auf dem Wahlvorschlag jener Partei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemdindeausschuß verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (§ 40 Abs. 2). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeindeausschusses zu ziehen ist.
§ 54. Wahl der Bürgermeisterstellvertreter.
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters hat der Gemeindeausschuß die Zahl der Bürgermeisterstellvertreter festzusetzen (§ 49 Abs. 2). Die Bürgermeisterstellvertreter sind auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Parteien einzubringen sind, deren Gemeindeausschußmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 4 zur Wahl der betreffenden Bürgermeisterstellvertreter berufen sind. Die Parteien haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen.
(2)Ist nur ein Bürgermeisterstellvertreter zu wäh
len, so ist er von den Gemeindeausschußmitgliedern
der stärksten im Gemeindeausschuß vertretenen
Partei zu wählen.
(3)Sind zwei Bürgermeisterstellvertreter zu wäh
len, so ist der erste Bürgermeisterstellvertreter von
den Gemeindeausschußmitgliedern der stärksten, der
zweite Bürgermeisterstellvertreter von den Ge
meindeausschußmitgliedern der zweitstärksten im
Gemeindeausschuß vertretenen Partei zu wählen.
Verfügt jedoch die zweitstärkste Partei über weniger
als ein Sechstel der Mandate im Gemeindeausschuß,
so ist der zweite Bürgermeisterstellvertreter von
allen Gemeindeausschußmitgliedern nach den im § 53 bestimmten Grundsätzen zu wählen.
(4)Sind drei Bürgermeisterstellvertreter zu wählen, so hat der Vorsitzende nach den im § 43 Abs. 1
und 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahl
rechtes unter Zugrundelegung der Stärke der
Parteien im Gemeindeausschuß festzustellen, wie
viele Bürgermeisterstellvertreter jeder Partei zu
kommen. Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl (§ 43 Abs. 1 lit. b). Jeder der Bürgermeisterstellvertreter ist von den Gemeindeausschußmitgliedern jener Partei, der der
betreffende Bürgermeisterstellvertreter zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen.
Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(1)Nach der Wahl der Bürgermeisterstellvertreter
sind die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 und 3
und des § 56 zu wählen. Wieviel Mandate hiebei
den einzelnen Parteien zukommen, bestimmt sich
nach den im § 43 Abs. 1 und 2 festgelegten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Zugrundelegung der Stärke der Parteien im Gemeindeausschuß.
(2)Der Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei anzurechnen.
Gehört jedoch der Bürgermeister einer Partei an, die
gemäß Abs. 1 auf keinen Vertreter im Gemeinde
vorstand Anspruch erheben kann, bleibt der Bürger
meister bei der Berechnung nach Abs. 1 außer Be
tracht; in diesem Falle erhöht sich die Anzahl der
Gemeindevorstandsmitglieder um ein Mitglied.
(3)Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes hat jede Partei, der noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen,
dem Vorsitzenden einen Wahlvorschlag zu über
reichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie
dieser Partei noch unbesetzte Mandate im Gemeinde
vorstand zukommen. Die Parteien haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vor
sitzenden schriftlich zu überreichen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeindeausschußmitgliedern jener Partei, die den Wahlvorschlag erstattet hat zu wählen.
§ 56.
Gemeinsame Bestimmungen für die Wahlen in den Gemeindevorstand.
(1)Wahlvorschläge im Sinne der §§53 bis 55 sind
nur gültig, wenn sie von der Mehrheit jener Gemeindeausschußmitglieder unterzeichnet sind, die der Partei angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist.
(2)Zur Vornahme von Wahlen, bei denen jeweils
nur ein Teil der Gemeindeausschußmitglieder wahl
berechtigt ist, müssen jeweils zwei Drittel der Zahl der hiefür wahlberechtigten Gemeindeausschußmitglieder anwesend sein. Es ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
(3)Wird bei den Wahlen gemäß den §§54 und 55
von einer Partei, die allein zur Einbringung eines
Wahlvorschlages berechtigt ist, kein Wahlvorschlag
eingebracht oder ist der von ihr eingebrachte Wahlvorschlag ungültig oder sind bei Wahlen, bei denen
jeweils nur ein Teil der Gemeindeausschußmitglie
der wahlberechtigt ist, nicht mindestens zwei Drittel
der Zahl der dabei wahlberechtigten Gemeindeausschußmitglieder anwesend, so geht das Recht der
Besetzung der für die betreffende Partei in Frage
kommenden Mandate auf den gesamten Gemeindeausschuß über, wobei dann aber nicht nur die der betreffenden Partei angehörenden Mitglieder des
Gemeindeausschusses, sondern alle Mitglieder des
Gemeindeausschusses wählbar sind. In einem solchen Falle ist jedoch jede dieser Stellen in einem
eigenen Wahlgang zu besetzen.
(4)Ist nach den Bestimmungen der §§ 54 und 55
die Stärke der Parteien maßgebend, so ist bei der
Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die
Anzahl der Mandate im Gemeindeausschuß heran
zuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die
Parteisummen heranzuziehen. Bei gleichen Partei
summen entscheidet das Los, welches von dem an
Jahren jüngsten Mitglied des Gemeindeausschusses
zu ziehen ist.
(5)über die Durchführung der Wahlen der Mit
glieder des Gemeindevorstandes ist eine Nieder
schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und von
sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinde
ausschusses zu unterfertigen und mit den Akten über
die Wahl der Mitglieder des Gemeindeausschusses
bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
(Ö) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 57. Wahlen in Unterausschüsse und in andere Organe. Die für die Wahlen der Mitglieder des Gemeindevorstandes geltenden Grundsätze gelten auch für die Wahlen der vom Gemeindeausschuß zu wählenden Unterausschüsse und für die Wahlen der Vertreter in andere vom Gemeindeausschuß zu beschickende Organe, sofern nicht in den die Beschickung regelnden Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Für die Wahl der Obmänner (Stellvertreter) der Unterausschüsse des Gemeindeausschusses gelten jedoch die Bestimmungen der Gemeindeordnung.
§ 58. Anfechtung der Wahlen in den Gemeindevorstand. Die Bestimmungen des Art. 141 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Fassung gemäß Art. I Z. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 12/1958) und die in dessen Durchführung ergangenen bundesgesetzlichen Vorschriften (derzeit Abschnitt F des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 18/1958) über die Anfechtung der Wahl werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
XI. ERLEDIGTE STELLEN IM GEMEINDEVORSTAND.
§ 59. Mandatsverlust; Nachwahl.
(1)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird
seines Mandates verlustig:
a)mit dem Verlust seines Mandates als Mitglied des
Gemeindeausschusses;
b)wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der seine
Wählbarkeit in den Gemeindevorstand gehindert
hätte oder wenn ein solcher Umstand nachträglich
bekannt wird;
c)wenn ein Verbotsgrund im Sinne des § 52 Abs. 3
nachträglich hervorkommt oder eintritt;
d)durch Abberufung (§ 60).
(2)Der Verlust des Mandates tritt im Falle des
Abs. 1 lit. a von Gesetzes wegen ein. Im Falle des
Abs. 1 lit. b bis d gilt § 48 Abs. 2 sinngemäß.
(3)Die Suspendierung eines Mitgliedes des Gemeindeausschusses bewirkt unmittelbar auch die Suspendierung als Mitglied des Gemeindevorstandes.
(4)Im Falle der Erledigung des Mandates eines
Mitgliedes des Gemeindevorstandes ist die freigewordene Stelle für die restliche Wahlperiode ehestens durch Nachwahl zu besetzen. Ist bei der Nachwahl der Bürgermeister zu wählen, so hat hiebei der erste Bürgermeisterstellvertreter den Vorsitz im Gemeindeausschuß zu führen. Sind Bürgermeister und
Bürgermeisterstellvertreter neu zu wählen, so ist
bezüglich des Vorsitzes im Gemeindeausschuß wäh
rend der Wahlhandlung § 51 sinngemäß anzuwen
den. Sonst führt bei Nachwahlen der Bürgermeister
den Vorsitz im Gemeindeausschuß.
(5)Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,
gelten für Nachwahlen die Bestimmungen über
Wahlen von Mitgliedern des Gemeindevorstandes
sinngemäß.
§ 60. Abberufung.
(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden.
(2)Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mit
gliedern des Gemeindeausschusses gestellt werden,
die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des
Gemeindevorstandes stimmberechtigt waren. Ist
ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen aus
geschieden, so ist an seiner Stelle das Ersatzmit-
güed bezw. das durch Nachwahl berufene Mitglied
antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig,
wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antrags
berechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des
Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag be
zieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt.
(3)über einen nach den vorstehenden Bestimmungen gültig eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeindeausschusses,.
die spätestens binnen sechs Wochen einzuberufen
ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen.
Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei
Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei
sind jene Mitglieder des Gemeindeausschusses
stimmberechtigt, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des
Mißtrauensantrages berufen sind.
(4)Das Mandat des Abberufenen als Mitglied des
Gemeindeausschusses wird durch die Abberufung
nicht berührt.
(5)Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des
Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse (wie Geldbußen und Enthebung) werden durch
die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
HAUPTSTÜCK C. Allgemeine Bestimmungen.
§ 61. Berichterstattung.
Der Bürgermeister hat die Ergebnisse aller Wahlen und aller Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeindeausschusses und de= Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben, die hierüber ihrerseits der Landesregierung zu berichten hat.
§ 62. Subsidiäre Geltung der Landtagswahlordnung.
Sofern in diesem Gesetz eine Angelegenheit nicht geregelt ist, sind hierauf die für die Wahl des Landtages geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 63. Verwaltungsverfahren.
Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 anzuwenden.
§ 64. Drucksorten.
Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, daß bei den Wahlen bestimmte einheitliche Drucksorten zu verwenden sind.
§ 65. Wahlkosten.
Für die Wahlkosten (einschließlich der Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel) hat jede Gemeinde selbst aufzukommen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
§ 66. Strafbestimmungen.
(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
(2) Verwaltungsübertretungen sind, soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
(s) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
§ 67. Schlußbestimmung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindewahlordnung 1949 für alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGB1. Nr. 38, in der Fassung der Kundmachungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGB1. Nr. 52/1949 und LGB1. Nr. 41/1951 aufgehoben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.