Verordnung der Oö. Landesregierung über das Naturschutzwachabzeichen
LGBL_OB_19610420_8Verordnung der Oö. Landesregierung über das NaturschutzwachabzeichenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1961 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 20. März 1961 über das Naturschutzwachabzeichen.
In Durchführung des § 19 Abs. 2 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGB1. Nr. 5/1956, in der Fassung der O. ö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGB1. Nr. 19, wird verordnet:
§ 1.
Das in der Anlage dargestellte Naturschutzwachabzeichen besteht aus einem kreisrunden Schild aus haltbarem Material mit einem Durchmesser von 6 cm. In. der Mitte des Schildes ist auf weißem Grund das o. ö. Landeswappen in Farben dargestellt. Das o. ö. Landeswappen wird von einem grünen, 14 mm breiten Ring und anschließend von einem 1 mm breiten weißen Ring umschlossen. Der grüne Ring enthält in schwarzer Schrift das Wort
"NATURSCHUTZ WACHORGAN".
§ 2.
Das Naturschutzwachabzeichen ist von den Naturschutzwachorganen bei Ausübung des Dienstes an der Kleidung, und zwar auf der linken Seite der Brust deutlich sichtbar zu tragen.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage
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