Gesetz, womit der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wird
LGBL_OB_19601228_53Gesetz, womit der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1960 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 13. Dezember 1960, womit der sachliche Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestimmt wird.
Der o. ö. Landtag hat gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG. 1929 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGB1. Nr. 148/1960 beschlossen:
§ 1.
übereinstimmend mit § 95 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, gilt bezüglich des sachlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 folgendes:
(i) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt dieser
a)die Überwachung der Einhaltung straßenpolizei
licher Vorschriften und die unmittelbare Rege
lung des Verkehrs insbesondere durch Arm
oder Lichtzeichen (Verkehrspolizei),
b)die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 99
und 100 StVO. 1960) einschließlich der Führung
des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96
StVO. 1960), jedoch nicht die Ausübung des Ver
waltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen
der Bestimmungen über die Benützung der Straße
zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt der
StVO. 1960),
c)die Anordnung der Teilnahme am Verkehrs
unterricht und die Durchführung des Verkehrs
unterrichtes (§ 101 StVO. 1960),
d)die Schulung und Ermächtigung von Organen der
Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf
Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung
des § 5 StVO. 1960,
e)das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59
StVO. 1960),
f)die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64
StVO. 1960),
g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO. 1960).
(2)Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen
obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3 StVO. 1960) übertragen.
(3)Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.
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