Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird
LGBL_OB_19601012_33Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.10.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1960 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1960, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird.
In Durchführung des § 9 Abs. 4 des Gemeindesanitätsgesetzes vom 16. Februar 1928, LGB1. Nr. 27, in der Fassung der 1. Novelle zum Gemeindesanitätsgesetz vom 26. Februar 1934, LGB1. Nr. 37, und der 2. Novelle zum Gemeindesanitätsgesetz vom 14. Mai 1934, LGB1. Nr. 39, wird verordnet:
§ 1.
§ 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1955, LGB1. Nr. 85, über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung hat zu lauten:
"Die Vergütung für die Totenbeschau beträgt 20.- S."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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