Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wird
LGBL_OB_19600829_32Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung über die Zahl der frei praktizierenden Hebammen abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1960 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1.
§ 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1959, LGB1. Nr. 27, womit die Zahl der frei praktizierenden Hebammen festgesetzt wird, wird wie folgt abgeändert:
Die Zahl der im politischen Bezirk Freistadt frei praktizierenden Hebammen wird auf 8 erhöht. Die Zahl der frei praktizierenden Hebammen in Oberösterreich erhöht sich damit auf 115.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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