Gesetz, mit dem das Oö. Naturschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Naturschutzgesetznovelle 1960)
LGBL_OB_19600524_19Gesetz, mit dem das Oö. Naturschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Naturschutzgesetznovelle 1960)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1960 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(4) Gegenstände, die dem Täter zur Begehung einer in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung gedient haben oder die durch eine solche Handlung hervorgebracht worden oder in den Besitz des Täters gelangt sind, können für verfallen erklärt werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden."
"(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Marktaufsichts-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Zur Unterstützung der im Abs. 1 genannten Organe kann die Behörde (§13 Abs. 1) freiwillige ehrenamtliche Naturschutzwachorgane in Pflicht nehmen. Die Naturschutzwachorgane sind von der Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben, über ihre Eigenschaft als Naturschutzwachorgane und die Angelobung ist ihnen ein Ausweis auszustellen. Die Naturschutzwachorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das durch Verordnung der o. ö. Landesregierung zu bestimmende Naturschutzwachabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.
(3)Die Naturschutzwachorgane genießen, wenn
sie bei Ausübung ihres Dienstes das Naturschutz
wachabzeichen sichtbar tragen, den besonderen
Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Per
sonen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes
einräumt.
(4)Die Naturschutzwachorgane sind in Aus
übung ihres Dienstes befugt, in dem ihnen zur
Bewachung zugewiesenen Gebiete Personen, die
sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung
nach diesem Gesetz betreten, anzuhalten, deren
Personalien festzustellen, gegen solche Personen
Anzeige zu erstatten und diesen Gegenstände,
die gemäß § 16 Abs. 4 für verfallen erklärt
werden können, abzunehmen, vorläufig zu be
schlagnahmen und der nächsten Sicherheits-
dienststelle zur Weiterleitung an die zuständige
Behörde abzuliefern. Die Naturschutzwachorgane
sind ferner befugt, die von angehaltenen Per
sonen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse
nach solchen Gegenständen zu durchsuchen."
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