Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden
LGBL_OB_19600524_18Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1960 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 30. März I960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille.
(1)Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens
durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
(2)Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen
Personen in Betracht, die in Oberösterreich erfolg
reich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt
haben. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung
einzelner bestimmter Personen, sondern auch die
Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor
einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und
Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich
zusammenhängende Handlungen einer Person zur
Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine
Rettungstat gewertet.
(3)In besonders begründeten Fällen kann die
Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungs
tat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt
hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der
gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen
ließen und von einem besonderen Mut des Retters
zeugten.
(4)Unabhängig von der Verleihung des Ehren
zeichens kann die Landesregierung für die Rettungs
tat eine Geldbelohnung zuerkennen.
§ 2.
Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz.
Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen.
§ 3. Gemeinsame Bestimmungen.
(1)Die Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals
verliehen werden.
(2)Personen, die die Rechtsfolgen des § 26 des
österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2,
zu tragen haben, sind auf die Dauer dieser Rechts
folgen von djer Verleihung der Medaillen ausge
schlossen.
(n) Wer di$ Medaillen unbefugt trägt oder sich unbefugt alsj deren Besitzer bezeichnet, begeht -? sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geld strafen.
bis zu dreitausend Schilling zu be-
§ 4. Durchführung.
(1)Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der
Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind
verpflichtet, niebei durch Erfassung des für die Ver
leihung in Betracht kommenden Personenkreises
mitzuwirken.
(2)Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen,
insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen
für die Verleihung sowie über die Ausstattung der
Medaillen durch Verordnung zu erlassen.
§ 5. Übergangsbestimmungen.
Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.
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