Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes
LGBL_OB_19600518_13Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines FremdenverkehrsgebietesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1960 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 4. April 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Marktgemeinde Schwertberg wird zum Fremdenverkehrsgebiet. "Schwertberg" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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