Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrsverband erlassen wird
LGBL_OB_19600216_4Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrsverband erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1960 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 18. Jänner 1960, mH
der eine Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrsverband erlassen wird.
(1)In Durchführung des § 13 Abs. 8 des Fremden
verkehrsgesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 15/1951,
wird in der Anlage die Geschäftsordnung des
Landes-FremdenverkehrsVerbandes erlassen.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Kolb
Landesrat
Anlage.
Geschäftsordnung für den Landes-Fremdenverkehrs-verband
§ 1. Aufgaben des Landes-Fremdenverkehrsverbandes
(1)Dem Landes-Fremdenverkehrsverband obliegt
außer den ihm sonst nach dem Gesetz zukommenden
Aufgaben die Durchführung und Anregung von
Maßnahmen, die geeignet, sind, dem Fremdenver
kehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu stei
gern, soweit diese Maßnahmen das ganze Land
Oberösterreich oder doch eine größere Anzahl von
Fremdenverkehrsgebieten betreffen und hiefür nicht
auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig
sind (§ 13 Abs. 3 Z. 1 des Gesetzes).
(2)Zu den in Abs. 1 genannten Aufgaben ge
hört auch die Erstattung von Gutachten und Vor
schlägen.
(3)Zum Aufgabenbereich des Landes-Fremden-
verkehrsverbandes gehören ferner
a) die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Fremdenverkehrsverbände (§13 Abs. 3 Z. 2 des Gesetzes);
b)die Erlassung von Richtlinien an die Fremden
verkehrsverbände (§ 13 Abs. 3 Z.3 des Gesetzes);
c)die Beratung und Unterstützung der Fremden
verkehrsverbände bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben (§ 13 Abs. 3 Z. 4 des Gesetzes);
d)die Koordinierung der Art und des Umfanges
der Aufgabenerfüllung der Fremdenverkehrs
verbände, die diesbezüglich an seine Weisungen
gebunden sind; bei Nichterfüllung der Weisung
hat der Landes-Fremdenverkehrsverband das
Recht der Ersatzvornahme auf Kosten und Ge
fahr des Fremdenverkehrsverbandes (§13 Abs. 3
Z. 5 des Gesetzes).
§ 2. Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes
Die Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes sind der Landesfremdenverkehrsrat, das Präsidium, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer (§ 13 Abs. 4 erster Satz des Gesetzes). !
§ 3. Der Landesfremdenverkehrsrat
(1)Der Landesfremdenverkehrsrat besteht aus
20 Mitgliedern, die durch Beschluß der Landesregie
rung ernannt werden, und zwar 8 aus dem Kreise
der Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen
f Kurkommissionen), 5 über rechtzeitigen Vorschlag
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, 2 über
rechtzeitigen Vorschlag der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, 2 über rechtzeitigen Vorschlag der
Landwirtschaftskammer und weitere 3 ohne Vor
schlag oder Bindung auf die Dauer von 3 Jahren
(§ 13 Abs. 4 zweiter Satz des Gesetzes).
(2)Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern
des Landesfremdenverkehrsrates sind rechtzeitig im
Sinne des § 13 Abs. 4 des Gesetzes eingebracht,
wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Zustel
lung einer entsprechenden Aufforderung beim Amt
der o. ö. Landesregierung einlangen.
(3)Die Ij/Iitglieder des Landesfremdenverkehrs
rates können durch Beschluß der Landesregierung
ihres Amtes enthoben werden, wenn sie ihre Pflicht
gröblich vernachlässigen (§ 13 Abs. 4 letzter Satz des Gesetzes).
(4)Der Landesfremdenverkehrsrat ist nach Bedarf
zu ordentlichen Sitzungen einzuberufen. In jedem
Jahr sind mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab
zuhalten. Die Mitglieder des Landesfremdenver
kehrsrates sind spätestens eine Woche vor dem
Sitzungstermin schriftlich und nachweisbar unter
Bekanntgabe der festzusetzenden Tagesordnung zur
Sitzung einzuladen.
(5)Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen,
wenn dies schriftlich von der Aufsichtsbehörde, dem
Präsidium, von mindestens fünf Mitgliedern oder
von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird
ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer ver
langt, sind sie binnen einer Woche, in allen übrigen
Fällen binnen zwei Wochen einzuberufen. Abs. 4
letzter Satz gilt im übrigen sinngemäß.
(7) Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens 6 anwesende Stimmberechtigte verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
(s) Jedes Mitglied des Landesfremdenverkehrsrates ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Präsidenten zu richten. Die Anträge müssen spätestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin dem Präsidenten übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Präsidenten spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
(9) Der Beschlußfassung durch den Landesfremdenverkehrsrat sind vorbehalten
(10)Der Landesfremdenverkehrsrat kann seinen
Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder son
stige Personen, die für die Pflege und Förderung des
Fremdenverkehrs besonders maßgebend sind, sowie
Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(11)Die Mitglieder des Landesfremdenverkehrs
rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bar
auslagen werden ihnen in sinngemäßer Anwendung
der für Landesbeamte der Dienstklasse VII maßgeb
lichen Reisegebührenvorschriften vergütet.
(12)über den Verlauf der Sitzungen des Landes
fremdenverkehrsrates und über die gefaßten Be
schlüsse ist durch einen vom Landesfremdenver
kehrsrat bestimmten Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem
Mitglied des Landesfremdenverkehrsrates ist inner
halb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung ge
rechnet, eine Ausfertigung der Niederschrift zu über
mitteln.
§ 4. Das Präsidium
(1)Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitglie
dern und wird vom Landesfremdenverkehrsrat aus
seiner Mitte - wenigstens eines der Mitglieder des
Präsidiums aus dem Kreise der 5 über Vorschlag der
Kammer der gewerblichen Wirtschaft ernannten
Landesfremdenverkehrsrats-Mitglieder - gewählt
(§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Ge
setzes).
(2)Präsidialsitzungen finden nach Bedarf statt.
über schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers
oder wenigstens zweier Mitglieder des Präsidiums
ist eine Präsidialsitzung binnen einer Woche einzu
berufen. Im ersteren Falle sind die Rechnungsprüfer
zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen, über den
Verlauf der Präsidialsitzung ist durch einen vom
Präsidium bestimmten Schriftführer eine Nieder
schrift aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie
jedem Mitglied des Präsidiums ist eine Ausfertigung
der Niederschrift zu übermitteln.
(3)Die Mitglieder des Präsidiums sind spätestens
eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und
nachweisbar unter Bekanntgabe der festzusetzenden
Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(4)Beschlußfassungen erfolgen mit absoluter
Mehrheit, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend
sein müssen.
(5)Dem Präsidium sind vorbehalten
a)die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und
allfälliger Nachträge sowie der Jahresrechnung;
b)die Anstellung, Kündigung, Entlassung sowie die
Festsetzung der Bezüge des Personals des Lan
desfremdenverkehrsamtes ;
c)die Genehmigung von Ausgaben, soweit sie nack
dem Jahreshaushaltsplan erforderlich ist.
§ 5. Der Präsident
(1)DER PRÄSIDENT VERTRITT DEN LANDES-FREMDENVER-KEHRSVERBAND NACH AUßEN.
(2)Ihm obliegt es,
(3)Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten vertreten.
§ 6. Der Finanzreferent
(t) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Finanzreferenten und dessen Stellvertreter.
(2)Dem Finanzreferenten obliegt die Durchfuhr
rung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes.
(3)Die Belege sind gemeinsam mit dem Landes-Fremdenverkehrsdirektor zu zeichnen.
§ 7. Die Rechnungsprüfer
(1)Der Landesfremdenverkehrsrat wählt aus sei
ner Mitte zwei Rechnungsprüfer, die dem Präsidium
nicht angehören dürfen.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt es, die laufende
Gebarung und die Jahresrechnung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
(3)Die Rechnungsprüfer haben insbesondere min
destens dreimal jährlich unvermutete Kassenskontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Überprü
fung der Bargeldbestände und auf das Vorhanden
sein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte
zu erstrecken haben.
(4)Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmun
gen und Vorschläge laufend dem Präsidenten be
kanntzugeben und außerdem dem Landesfremden
verkehrsrat hierüber zu berichten.
(5)über jede Überprüfung ist ein Protokoll an
zufertigen.
§ 8.
Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder des Landesfremdenverkehrsrates bestellt sind. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Organe ihre Geschäfte weiter.
§ 9.
Haushaltsführung und Vermögensgebarung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes
(1)Die für die Haushaltsführung und Vermögens
gebarung der Landeshauptstadt Linz geltenden Vor
schriften sind für die Führung des Haushaltes des
Landes-Fremdenverkehrsverbandes sinngemäß an
zuwenden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt
ist. Hiebei entspricht dem Gemeinderat der Landes
fremdenverkehrsrat, dem Stadtrat das Präsidium
und dem Bürgermeister der Präsident.
(2)Die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes-
Fremdenverkehrsverbandes erforderlichen Haus
haltsmittel werden aufgebracht
a)durch Erträgnisse aus Unternehmungen,
b)durch freiwillige Beiträge,
c)durch sonstige Einnahmen,
d)durch Beiträge der Fremdenverkehrsverbände,
soweit die erforderlichen Haushaltsmittel nicht
durch die unter lit. a, b und c erwähnten Ein
nahmen ihre Bedeckung finden.
(3)Im Haushalt des Landes-Fremdenverkehrsver-
bandes dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden,
die im Interesse des Fremdenverkehrs liegen.
(4)Der Ländes-Fremdenverkehrsverband hat ein
eigenes Bankkonto zu unterhalten.
§ 10. Das Landesfremdenverkehrsamt
(1) Der Landes-Fremdenverkehrsverband errichtet zur Besorgung seiner Geschäftsführung das Landesfremdenverkehrsamt, dem auch die wirtschaftlichen Unternehmungen des Landes-Fremdenverkehrsverbandes unterstehen. Zum Leiter des Landesfremden-Verkehrsamtes bestellt der Landesfremdenverkehrsrat den Landes-Fremdenverkehrsdirektor, der der Aufsicht, des Präsidenten untersteht. Die Bestellung bedarf eines genehmigenden Beschlusses der Landesregierung.
(ä) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Landesfremdenverkehrsamtes finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des maßgeblichen Kollektivvertrages und das Gehaltsschema des österreichischen Verkehrsbüros, jeweils in der geltenden Fassung, Anwendung.
(s) Der Landes-Fremdenverkehrsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und des Landesfremdenverkehrsrates mit beratender Stimme teil, soferne nicht ein entgegengesetzter Beschluß vorliegt.
§ 11. Dienstordnung für das Landesfremdenverkehrsamt Zwecks reibungsloser Abwicklung des inneren Dienstes hat der Landes-Fremdenverkehrsdirektor spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung -eine interne Dienstordnung auszuarbeiten, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf und vor allem folgende Angelegenheiten des inneren Dienstes zu regeln hat:
§ 12. Aufsicht
(i) Um der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Obliegenheiten gemäß § 10 des Gesetzes zu ermöglichen, ist der Präsident verpflichtet,
a)die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung des Lan
desfremdenverkehrsrates bzw. des Präsidiums
einzuladen;
b)über Aufforderung der Aufsichtsbehörde weitere
Ausfertigungen der Niederschriften über Sitzun
gen des Landesfremdenverkehrsrates oder des
Präsidiums vorzulegen;
c)der Aufsichtsbehörde den vom Landesfremden
verkehrsrat beschlossenen Jahreshaushaltsplan
spätestens eine Woche nach Beginn des Rech
nungsjahres und allfällige Nachträge spätestens
eine Woche nach deren Beschlußfassung bekanntzugeben;
d)spätestens drei Monate nach Ablauf des Rech
nungsjahres die Jahresrechnung sowie den
Tätigkeitsbericht nach Genehmigung durch den
Landesfremdenverkehrsrat der Aufsichtsbehörde
vorzulegen;
e)der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäfts
bücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und son
stige Aufzeichnungen des Landes-Fremdenver-
kehrsverbandes und seiner wirtschaftlichen Un
ternehmungen zu gewähren sowie die erforder
lichen Auskünfte zu erteilen;
f)allen Maßnahmen ungesäumt zu entsprechen, die
von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer
Aufsichtspflicht getroffen werden.
{2) Die Verpflichtung gemäß Abs. Ulit. f gilt auch für die übrigen Organe des Landes-Fremdenverkehrsverbandes.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.